Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.11.2004 (MBl.NRW. 2004 S. 976.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II-B 3 - 2308.5.2 v. 15.1.1999

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II-B 3 - 2308.5.2 v. 15.1.1999

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II-B 3 - 2308.5.2

v. 15.1.1999

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für die Förderung von Kleingärten, soweit diese in einem rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten / Dauerkleingartenanlagen.

2.2
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen.

2.3
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen in Verbindung mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.5.

2.4
Neuerschließung bestehender, jedoch nicht mehr voll funktionsfähiger Dauerkleingartenanlagen, soweit diese vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes errichtet worden sind, in Verbindung mit Maßnahmen gem. Nummer 2.5.

2.5
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in Dauerkleingartenanlagen einschließlich erforderlicher Kanalsysteme und deren Anschluss
2.5.1 an öffentliche Abwasseranlagen oder
2.5.2 an abflusslose Abwassersammelgruben nach LWA-Merkblatt Nr. 4, soweit öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung nicht vorhanden sind.

2.6
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.5 können nebeneinander gewährt werden.

2.7
Als Schulgärten für Schulen im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes genutzte Dauerkleingärten sind nach Maßgabe dieser Richtlinien förderfähig.

2.8
Nicht zuwendungsfähig sind
- der Erwerb und/oder der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben und/oder ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
- Unterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung vorhandener Anlagen im Dauerkleingartengelände (z.B. Erneuerung von Wegesystemen, Spiel- und Platzflächen, Einfriedigungen, Wasserversorgung, Toilettenanlagen),
- Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären Gemeinschaftseinrichtungen,
- Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt angeschlossen werden,
- Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG.

3
Zuwendungsempfänger

Gemeinden (GV) als Träger der Vorhaben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Dauerkleingartenanlagen werden nur gefördert, wenn die durchschnittliche Größe aller Dauerkleingärten mindestens 300 qm und höchstens 400 qm beträgt. Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sie aus planerischen Gründen gerechtfertigt sind.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen: 60 v.H. bis 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.4 dürfen höchstens 3.835,- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 dürfen bis zu 307,- Euro je Kleingarten als zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.

5.2.2
Bagatellgrenze: 5.113,- Euro.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Darlehen

5.31
Darlehen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2.

5.3.2
Zuweisung für Maßnahmen nach Nummern 2.3, 2.4 und 2.5.

5.4
Bemessungsgrundlage

Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 sind die Ausgaben für folgende Erschließungsmaßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (z.B. Planierung, Tiefenlockerung, Mutterbodenauftrag), Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen, Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün, Anlage von Biotopen aller Art sowie Bau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingärtner einschließlich dafür erforderlicher Ver- und Entsorgungssysteme, soweit an die Kanalsysteme keine Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt angeschlossen werden.

6
Sonstige Nebenbestimmungen

6.1
Im Falle der Nummer 2.2 ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, mit den Maßnahmen nach Nummer 2.3 innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.

6.2
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass geförderte
- Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im Falle des Pächterwechsels.
- Dauerkleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung stehen.
- Dauerkleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.5 nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen. Dabei ist zu bestätigen, dass

7.1.2
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige Kleingärtnerorganisation gehört wurde,

7.1.3
die geförderte Dauerkleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren Verpachtung überlassen wird,

7.1.4
von den Kleingärtnern, deren Verbänden bzw. Vereinen die Erstattung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht, und zwar auch nicht mittelbar über den Pachtzins, verlangt wird.

7.1.5
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß Nummer 2.5 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides nach dem Muster der Anlage 2.

7.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides über ein Darlehen mit der Bewilligungsbehörde einen Darlehensvertrag nach dem Muster der Anlage 3 abzuschließen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vom Träger des Vorhabens als Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zu führen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2004.

MBl. NRW. 1999 S. 189, geändert durch RdErl. vom 12.9.2001 (MBl. NRW 2001 S. 1326), 27.6.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 7).


Anlagen: