Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 28.10.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1200.

 


Historisch: 1. Einrichtungshilfe für Zuwanderer aus der SBZ, 2. Znsammenarbeit zwischen Ausgleichsverwaltung und Behörden, die die Einrichtungshilfe durchführen Gem. RdErl. d. Finanzministers — III E l LA 3365 — 9/00 u. d. Arbeits- und Sozialministers V A l — 9064 — 67 — 126/61V V B 2 — 9650.3 — 12 237 v. 22. 9. I961¹)

 

Historisch:

1. Einrichtungshilfe für Zuwanderer aus der SBZ, 2. Znsammenarbeit zwischen Ausgleichsverwaltung und Behörden, die die Einrichtungshilfe durchführen Gem. RdErl. d. Finanzministers — III E l LA 3365 — 9/00 u. d. Arbeits- und Sozialministers V A l — 9064 — 67 — 126/61V V B 2 — 9650.3 — 12 237 v. 22. 9. I961¹)

219. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1994 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

22. 9. 6l (1)


1. Einrichtungshilfe für Zuwanderer aus der SBZ,

2. Znsammenarbeit zwischen Ausgleichsverwaltung und Behörden, die die Einrichtungshilfe durchführen

Gem. RdErl. d. Finanzministers — III E l LA 3365 —

9/00 u. d. Arbeits- und Sozialministers V A l — 9064 —

67 — 126/61V V B 2 — 9650.3 — 12 237 v. 22. 9. I961¹)

I.

MaBnahmen der Beharden, die die Einrichtungshilfe durchführen (BewllligungibehOrdeo).

1. Mit Sdinellbrief des Arbeits- und Sozialministers an die Regierungspräsidenten v. 19. 9. 1961 sind die Bewilligungsbehörden für Einrichtungshilfen an Zuwanderer aus der SBZ gebeten worden, Durchschriften ihrer Bewilligungcbescheide den örtlich zuständigen Ausgleichsämtern zuzuleiten, damit diese in der -Lage sind, im Falle einer »päleren Gewährung von Hausratbeschaffungsbeihilfen

a) aus Mitteln des Härte- oder des Lastenausgleichs-fonds,

b) nach } 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (U. AndG LAG),

c| nach Abschnitt H des Kriegsgefangenenentschädi-gungsgesetzes KgfEG),

d) nach Teil IV des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG).

e) nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

die bewilligten Einrichtungshilfen bis zur Höhe der gemäB a) bis d) gewährten Leistungen einzubenilten und an die Bewilligungsbehörden für Einrichtungshilfen wieder abzuführen.

2. Zur weiteren Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Ausgleichsverwaltung werden die Bewilligungsbehörden zusätzlich gebeten, ihnen nachträglich bekannt werdende Wohnsitz- und Aufenthaltsveränderungen der Empfänger von Einrichtungshilfen den örtlich zuständigen Ausgleichsamtern mitzuteilen, damit diese etwa neu zuständig gewordene Ausgleichs-ämler unterrichten können.

c) Antragsteller wegen Hausratbeschaffungsbeihilfen nach dem LAG, KgfEG, AKG oder HHG sind vor Bewilligung derartiger Leistungen zu befragen, ob sie Anträge wegen Gewährung von Einrichtungshilfen gestellt oder entsprechende Leistungen bereits erhalten haben. Gegebenenfalls ist vor der Bewilligung von Leistungen nach dem LAG, KgfEG, AKG oder HHG mit den für die Einrichtungshilfe zuständigen Behörden Verbindung aufzunehmen und sicherzustellen, daß Doppelzahlungen vermieden werden.

d) Bereits gezahlte Einrichtungshilfen haben die Ausgleichsbehörden von den zu bewilligenden Hausratbeschaffungsbeihilfen nach LAG, KgfEG, AKG und HHG einzubehalten und an die Bewilligungsbehörden abzuführen.

2432

n.

Malnahmen der Ausgleichsbehorden.

1. Die Ausgleichsbehörden werden durch ein bereits angekündigtes Rundschreiben des Bundesausgleichs-amtes demnächst mit den erforderlichen Weisungen für ihre Zusammenarbeit mit den Bewilligungsbehörden versehen werden.

2. Schon • vor Bekanntgabe des Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes werden die Ausgleichsbehörden in Nordrhein-Westfalen gebeten, in folgender Weise zu verfahren:

a) Die ihnen zugehenden Durch- oder Abschriften der Bewilligungsbescheide über Einrichtungshilfen sind zu saatmein und listen- oder karteimäßig aufzubereiten, so da* sie im Falle einer Antragstellung der Einrichtungshilfe-Empfänger wegen Gewährung von Leistungen nach dem LAG, KgfEG, AKG. HHG ausgewertet und Doppelzahlungen vermieden werden können.

b) Spätere Wohnsitz- oder Aufenthalts-Veränderungsanzeigen der Bewilligungsbehörden sind ebenfalls auszuwerten. Die Bewilligungsbescheide der betroffenen Empfinger von Einrichtungshilfen sind im Falle eines Zustandigkeitswechsels den neu zuständig gewordenen Ausgleichsämtern zu übersenden.

') MBl. NW. 1961 S. 1652, geändert durch Gem. RdErl. v. 23. 12. 1963 (MB1. NW. 1964 S. 57).