Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 


Historisch: Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.22.01-5 - v. 5.12.2008

 

Historisch:

Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.22.01-5 - v. 5.12.2008

Grundsätze der Kostenerstattung
im Zusammenhang mit Abschiebungen
ausreisepflichtiger ausländischer
Staatsangehöriger

RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.22.01-5 -
v. 5.12.2008

1
Erstattungspflicht des Ausländers oder eines haftenden Dritten an die Ausländerbehörde

1.1
Haftender Personenkreis

Für die durch die Abschiebung entstehenden Kosten haftet der in § 66 Aufenthaltsgesetz genannte Personenkreis. Hierbei ist die vorrangige Erstattungspflicht eines Arbeitgebers oder eines Straftäters gemäß § 66 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu beachten.

1.2
Umfang der Kostenhaftung

Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus § 67 Aufenthaltsgesetz. Hierzu zählen auch:

-          Kosten der notwendigen ärztlichen Begleitung,

-          Kosten der ärztlichen Begutachtung zur Frage der Flugreisetauglichkeit nach den Bestimmungen der Bundespolizei über die Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft),

-          Kosten der Identifizierung (einschl. notwendiger Sprachgutachten) und Passersatzpapierbeschaffung (PEP),

-          Kosten der erforderlichen Heimunterbringung minderjähriger Kinder,

-          Kosten einer angeordneten, tatsächlich aber nicht durchgeführten Abschiebung, sofern der Ausländer das Scheitern der Abschiebung zu vertreten hat,

-          Kosten der Polizeibegleitung bei als möglicherweise gewaltbereit eingestuften Ausländern.

2
Kostenerstattung durch das Land

Soweit die Abschiebungskosten nicht von dem Ausländer oder einem Dritten eingezogen werden können, gilt § 45 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Erstattung der den Ausländerbehörden gem. § 45 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen und Ziff. 1.2 entstandenen Kosten erfolgt nach folgender Maßgabe:

a)   Werden für die Beförderung des Ausländers behördeneigene Fahrzeuge eingesetzt, erfolgt die Erstattung nach den jeweils gültigen Kraftfahrzeug-Richtlinien des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.

b)   Sofern die Kosten nicht unmittelbar bei der Ausländerbehörde anfallen, sondern beispielsweise bei einem Privatunternehmen (Beförderungsunternehmen) oder bei öffentlichen Trägern (z.B. im Fall der Heimunterbringung Minderjähriger), können deren Ansprüche auch unmittelbar durch die Bezirksregierung beglichen werden.

c)   Die Personalaufwendungen der Ausländerbehörden zählen nicht zu den erstattungspflichtigen Kosten der Abschiebung im Sinne von § 45 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Kosten der Kommunen für Organisation und Personal werden durch das Gemeindefinanzierungsgesetz pauschal abgedeckt. Dies gilt auch hinsichtlich der Vergütung von Überstunden. Die im Einzelfall durch die notwendige Beauftragung eines privaten Unternehmens entstandenen Kosten sind hingegen erstattungsfähig.

d)   Das Honorar ist in angemessener Höhe nach der jeweiligen privatrechtlichen Vereinbarung zu erstatten, soweit nicht nach reisekostenrechtlichen Bestimmungen zu entschädigen ist. Erstattungsfähig sind auch die Kosten einer während der Abschiebung erforderlichen medikamentösen Versorgung des Ausländers. Sofern während der Begleitung auch ärztliche Leistungen erbracht werden, sind diese nach der GOÄ erstattungsfähig.

e)   Die zuständige Justizvollzugsbehörde ist gehalten, zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand die durch den Vollzug von Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt entstandenen Kosten der ersuchenden Ausländerbehörde nicht in Rechnung zu stellen.

f)    Erklärt sich die Ausländerbehörde im Vergleichswege bereit, eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzubrechen und/oder eine Entlassung aus der Abschiebungshaft zu verfügen, um dem Ausländer eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen, empfiehlt es sich, unter Beachtung der §§ 54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen eine etwaige Zusage des Ausländers zur Zahlung der bis dahin entstandenen Kosten der eingeleiteten Abschiebung in den Vergleich einzubeziehen.

Durch das Land erstattete Abschiebungskosten sind zurückzuzahlen, soweit diese vom haftenden Personenkreis (1.1) eingezogen werden konnten.

3
Kostenerstattung bei Amtshilfe

3.1
Kostenerstattung bei Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder

Die Kostenerstattung bei Abschiebungen in Amtshilfefällen richtet sich nach § 8 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und § 8 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. § 45 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen findet hier keine Anwendung.

3.2
Kostenerstattung bei Amtshilfe durch Ausländerbehörden anderer Länder

Die notwendigen Kosten, die Behörden anderer Bundesländer in Amtshilfefällen für nordrhein-westfälische Ausländerbehörden entstanden sind, werden durch das Land erstattet.

4.
Beitreibung der Abschiebungskosten

4.1
Leistungsbescheid

Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie die hierfür insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie in Amtshilfe zur Durchführung der Abschiebung Landes- oder Bundespolizei oder andere Behörden heranzieht. Sie hat die gesamten Kosten der Abschiebung, auch die der hinzugezogenen Behörden, auf der Grundlage einer Kostenabrechnung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.

4.2
Vollstreckung

Die Beitreibung der in Ziff. 1.2 genannten Abschiebungskosten richtet sich, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Nach Maßgabe des § 66 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz kann von den Ausländerbehörden eine Sicherheitsleistung vollstreckt werden.

Unabhängig von der gewählten Art der Vollstreckung ist in jedem Fall sicherzustellen, dass eine Sicherheitsleistung nur und erst dann zur Deckung der Abschiebungskosten verwendet wird, wenn der entsprechende Leistungsbescheid vollstreckbar ist.

4.2.1
Sicherheitsleistung

Um die Deckung der Kosten einer Abschiebung im Vorfeld der Abschiebung zu sichern und eine anderweitige Verwendung vorhandener Mittel durch den Kostenschuldner zu verhindern, soll die Ausländerbehörde vom Kostenschuldner gem. § 66 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheitsleistung wird in Höhe der geschätzten voraussichtlichen Abschiebungskosten geltend gemacht. Hierbei soll auf die Erfahrungswerte  zu den  in Ziff. 1.2 genannten Kosten zurückgegriffen werden.

Die Ausländerbehörde verwahrt die Sicherheitsleistung solange die Abschiebung vorbereitet bzw. durchgeführt wird.

Verfügt der Ausländer bei der Festnahme über Geldmittel und/oder vermögenswerte Gegenstände (Fahrkarten u. ä.), soll die Sicherheitsleistung von der Ausländerbehörde vor der Überstellung des Ausländers in die Abschiebungshafteinrichtung gegen Quittung eingezogen werden. Soweit Geldmittel vorhanden sind, gilt dies nur, soweit diese den zur Sicherung des Existenzminimums (Ziff. 4.2.4) zu belassenden Betrag übersteigen. Gleiches gilt bei einer Festnahme durch die Polizei, sofern die Ausländerbehörde Zugriff auf die von der Polizei einbehaltenen Geldmittel erlangen kann.

Die Ausländerbehörde stellt der Abschiebungshafteinrichtung bei der Überstellung des Ausländers eine Bescheinigung über die Höhe der (noch) vorhandenen Geldmittel des Ausländers und der ggf. noch nicht vollstreckten Sicherheitsleistung aus.

4.2.2
Pfändung von Forderungen

Die Ausländerbehörde kann auch Forderungen des Ausländers gegenüber den Justizbehörden pfänden, soweit sie nicht ein Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz betreffen. Die Ausländerbehörden können zu diesem Zweck die Justizbehörden gem. § 87 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz um Auskunft ersuchen. Die näheren Einzelheiten einer solchen Pfändung richten sich nach § 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Erhält der Ausländer in der Abschiebungshaft Geld von Dritten, so unterrichtet die Justizvollzugsanstalt die Ausländerbehörde hierüber von Amts wegen. Die Ausländerbehörde prüft, ob eine ggf. noch nicht vollstreckte Sicherheitsleistung erst am Tag der Abschiebung nach Aushändigung des Geldes an den Ausländer durch die Justizvollzugsanstalt eingezogen wird oder eine Pfändung der Forderung des Ausländers gegen die Justizvollzugsanstalt nach § 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen geboten erscheint.

4.2.3
Taschengeld

Einem bedürftigen Ausländer ist während der Abschiebungshaft ein sogenanntes Taschengeld in der nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Asylbewerberleistungsgesetz bestimmten Höhe zu gewähren. Das gewährte Taschengeld darf frei verwendet werden.

Verfügt ein Ausländer nach der Vollstreckung einer Sicherheitsleistung bei seiner Ingewahrsamnahme in der Abschiebungshafteinrichtung noch über Geldmittel, die über das Existenzminimum hinausgehen, so sind diese bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Gewährung von Taschengeld zu berücksichtigen.

Volljährige Abschiebungshaftgefangene haben auch die Möglichkeit, Taschengeld und Arbeitsentgelte anzusparen, wenn sie gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich und unwiderruflich erklären, den belassenen Betrag nur zweckgebunden zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach Abschiebung zu verwenden. In diesem Fall

-          wird das Taschengeld bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht auf den zur Sicherung des Existenzminimums zu belassenden Betrag (Ziff. 4.2.4) angerechnet, und

-          bleibt angespartes Arbeitsentgelt, soweit es allein oder in Addition mit anderen Geldmitteln die Höhe des zur Sicherung des Existenzminimums zu belassenden Betrages (Ziff. 4.2.4) nicht übersteigt, bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Gewährung von Taschengeld unberücksichtigt.

Da Minderjährige eine solche schriftliche unwiderrufliche Erklärung nicht rechtswirksam abgeben können, sind sie in einer ihnen verständlichen Sprache über die Folgen ihres Handelns in Bezug auf die Verwendung der Geldmittel zu informieren.

4.2.4
Sicherung des Existenzminimums

Gem. § 811 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 27 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist dem Abzuschiebenden zur Sicherung des Existenzminimums ein Geldbetrag zu belassen, der für ihn, seine Familie und seine Hausangehörigen zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach Abschiebung ausreichend ist.

Bei der Bemessung des Betrags sind die Beträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz zugrunde zu legen. Die entsprechenden Beträge sind deutlich geringer als die Gesamtleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, da sie die notwendigen Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat nicht enthalten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz). Dieser in etwa hälftige Abschlag ist aufgrund der regelmäßig geringeren Lebenshaltungskosten in den Staaten, in die abgeschoben werden soll, gerechtfertigt.

Die Berechnung des zu belassenden Betrages orientiert sich allein an der Zahl der Familienangehörigen, die zeitgleich aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben werden.

Bei aus der Strafhaft Abzuschiebenden und bei Abzuschiebenden, bei denen sich an vorangegangene Strafhaft die Abschiebungshaft unmittelbar anschließt, ist das Überbrückungsgeld auf den ihnen zur Sicherung des Existenzminimums zu belassenden Geldbetrag anzurechnen. Der das Existenzminimum übersteigende Betrag kann zur Sicherung der Abschiebungskosten gepfändet werden.

Dem Ausländer ist auf Wunsch die Höhe des festgestellten Existenzminimums mitzuteilen.

5
Abführung der eingezogenen Kosten an das Land

Die Abrechnung der Kosten für Abschiebungen auf dem Landwege hat mit der Bezirksregierung zu erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ausländerbehörde befindet.

Die Abrechnung der Kosten für Abschiebungen auf dem Luftwege hat mit der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebung (ZFA) zu erfolgen.

Die von Kostenpflichtigen eingezogenen Beträge sind an die jeweilige Bezirksregierung abzuführen. Für den Fall der Luftabschiebung hat die Ausländerbehörde auch die unmittelbar bei der ZFA entstandenen Abschiebungskosten (Ziff. 1.2) bei den Kostenpflichtigen beizutreiben.

Kann eine Ausländerbehörde nicht nur die ihr oder dem Land entstandenen Kosten, sondern darüber hinaus auch ihre eigenen Personalaufwendungen einziehen, so verbleibt ihr der nach Abführung an das Land verbleibende Betrag.

6
Aufhebung der bisherigen Regelungen

Meine bisherigen Runderlasse

vom 4.8.1993, Az. IB4/43.548,

vom 14.7.1994 (MBl. NRW. S. 1017), geä. durch RdErl. v. 27.8.03 (MBl. NRW. S. 1104),

vom 01.03.1996, Az. IB2/43.548,

vom 17.05.1996, Az. IB2/43.548,

vom 22.04.1998, Az. IB5/1.1.1,

vom 21.09.1999, Az. IB2/43.548,

vom 25.10.1999, Az. IB5/6.1,

vom 18.09.2000, Az. IB2/43.548; IB5/6.1,

vom 27.08.2003, Az. 14/53.548,

vom 28.10.2005, Az. 15-39.06.04 und

vom 24.10.2007, Az.  15-39.22.01-5-Abschiebungskosten,

hebe ich auf.

7
Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 592, geändert d. RdErl. v. 23.5.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 214), 15.5.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 455), 28.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 534).