Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2013.

 


Historisch: Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 501 - 5.9530 - u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung - 321 - 6.08.06.09 Nr. 71025 v. 19.2.2009

 

Historisch:

Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 501 - 5.9530 - u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung - 321 - 6.08.06.09 Nr. 71025 v. 19.2.2009

Richtlinien  für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen
zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
aus Zuwandererfamilien (RAA)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie,
Frauen und Integration - 501 - 5.9530 -  u. d.
Ministeriums für Schule und Weiterbildung - 321 - 6.08.06.09 Nr. 71025
v. 19.2.2009

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für die schulische und außerschulische Arbeit der kommunalen Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (nachfolgend RAA genannt).

RAA sind organisatorische Einheiten in alleiniger Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die RAA sind Service-, Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen für interkulturelle Arbeit mit dem Schwerpunkt im Bildungsbereich. Sie sind hierbei eingebunden in die kommunale Struktur und arbeiten mit der Schulaufsicht zusammen.

Sie fördern, gestalten und vernetzen die Arbeit an den Schnittstellen des Erziehungs- und Bildungssystems.

Ihre Aufgabenschwerpunkte liegen in den Handlungsfeldern:

- Frühe Bildung und Elementarerziehung

- Schulische Bildung und

- Übergang Schule/Beruf .

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die RAA durch Personalkostenzuschüsse für:

- Beratung und Qualifizierung von Regeleinrichtungen, Institutionen sowie Fachkräften und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in der Integrations-, Bildungs- und Jugendarbeit,

- Entwicklung, Erprobung und Implementierung von Konzepten interkultureller Bildung und Sprachförderung unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit,

- Netzwerkarbeit auf lokaler und kommunaler Ebene in der Integrations-, Bildungs-, Familien- und Jugendarbeit sowie Vernetzung im Feld  "Übergang Schule/Beruf",

- Förderung und Unterstützung von aktivierender und differenzierender Elternbildung, Zusammenarbeit mit und Vernetzung von Eltern,

- Beratung und Qualifizierung von Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Zuwanderungsgeschichte sowie von sog. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern,

- Hilfen bei den Übergängen vom Elementar- in den Primarbereich sowie zwischen Schulformen und Schulstufen, Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf,

- Aktive Beteiligung am Netzwerk "Integration durch Bildung" des RAA-Verbundes in Nordrhein-Westfalen und im Netzwerk Lehrkräfte mit Zuwanderungsgeschichte,

- Beratung lokaler Entscheidungsträger aus Politik und Verwaltung zu Integrationskonzepten.

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Zuwendungsempfänger

Gemeinden und Gemeindeverbände mit RAA 

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei der Stellenbesetzung der RAA ist eine Parität der Fachkräfte für die schulische und außerschulische Arbeit zu beachten.

Für den Einsatz der Leitung bzw. der stellvertretenden Leitung der RAA gilt dies entsprechend. Die Leitung kann hierbei nur in Vollzeit wahrgenommen werden (eine Vollzeit- oder zwei Teilzeitkräfte zu gleichen Anteilen).

4.2
Bei der Stellenbesetzung der RAA Fachkräfte ist eine Parität der außerschulischen Fachkräfte ohne und mit Zuwanderungsgeschichte anzustreben.

4.3
In jeder RAA arbeitet mindestens eine Lehrkraft des Landes mit voller Stundenzahl.

Weitere Lehrkräfte des Landes können mit Stellenanteilen aller Schulformen in der RAA eingesetzt werden, dabei sollte jedoch eine Teilung der Stellenanteile auf nicht mehr als zwei Personen erfolgen.*

4.4
Für die außerschulische Arbeit der RAA werden in der Regel zwei Stellen eingerichtet. Davon wird eine Stelle mit einer hauptberuflichen, vollzeitlich beschäftigten Fachkraft besetzt. Auf der anderen Stelle können zwei Teilzeitkräfte eingesetzt werden.

Die Fachkräfte müssen ein Studium der Sozialen Arbeit oder der Pädagogik/Erziehungswissenschaften abgeschlossen oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation erworben haben. Ausnahmeregelungen hierzu kann nur das für Integration zuständige Ministerium zulassen.

4.5
Die RAA stellt sicher, dass ihre Schwerpunktsetzung und Arbeitsplanung in Abstimmung mit den Konzepten der kommunalen Integrations-, Bildungs-, Familien- und Jugendarbeit erfolgt. Dem Zuwendungsempfänger obliegt die Abstimmung des Verfahrens. Zu beteiligen sind die Schulaufsicht, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die örtlichen Träger der Integrationsarbeit und die örtlichen Agenturen für Arbeit sowie die Arbeitsgemeinschaften (ARGEN).

4.6
Die RAA arbeitet mit dem Verbund der Regionalen Arbeitsstellen in Nordrhein-Westfalen und der Hauptstelle RAA Nordrhein-Westfalen in Essen zusammen, die als beratende und koordinierende Stelle bei der Stadt Essen eingerichtet ist.

Spezifisches Fachwissen und vor Ort erarbeitete Materialien werden anderen RAA im Rahmen des fachlichen Austausches unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RAA nehmen an den Facharbeitskreisen teil.

Die RAA wirken an der Weiterentwicklung der RAA zu einem Netzwerk "Integration durch Bildung" mit. Die Hauptstelle der RAA in Nordrhein-Westfalen koordiniert den Prozess.

4.7
Zuwendungen für RAA dürfen nur bewilligt werden, wenn die/der für die RAA zuständige Kommune/Kreis erklärt hat, dass

- Stellen für die außerschulische Arbeit bereitgestellt werden,

- geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden,

- für die Verwaltungsarbeit  Personal zur Verfügung gestellt wird,

- die Verwaltungskosten (u. a. Reisekosten), sowie die Kosten für Lehr- und Lernmittel im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel übernommen werden,

- am Förderprogrammcontrolling mitgewirkt wird, welches durch das vom für Integration zuständigen Ministerium vorgegeben ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Festbetragsfinanzierung für die außerschulischen Fachkräfte bei Nr. 2

5.3
Form der Zuwendung

5.3.1
Zuweisung

5.3.2
Jahresfestbetrag für eine vollzeitlich beschäftigte Fachkraft
- Ggf. jährlicher Zuschlag für die RAA-Leitung.

Die Festbeträge werden jährlich vom für Integration zuständigen Ministerium festgesetzt.

5.3.3
Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Einsatz von weniger als 12 Monaten - aufgerundet auf volle Monate - vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Anträge werden bei der Bezirksregierung Düsseldorf als Bewilligungsbehörde gestellt.

6.2
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der ANBest-G.

6.3
Sonstige Verfahren

6.3.1
Die Bewilligungsbehörde hat vor Förderung einer zusätzlichen Stelle in der außerschulischen Arbeit die Zustimmung des für Integration zuständigen Ministeriums einzuholen.

6.3.2
Nr. 4.1, Nr. 4.3 und Nr. 4.4 finden hinsichtlich der geforderten Stellenanteile sowie der Qualifikation auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinien eingesetzten Fachkräfte keine Anwendung.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

* Erläuterung:

Für den Einsatz der Lehrkräfte stehen Mittel im Einzelplan 05  Kapitel 05 300 des Landeshaushalts für Stellen zur Verfügung. Sie werden den Bezirksregierungen mit dem jeweiligen Zuweisungserlass des für Schule zuständigen Ministeriums zugewiesen. Die Lehrkräfte werden weiterhin auf den Stellen in den Schulkapiteln geführt. Die Schulen erhalten entsprechende Zuschläge zu ihren Stellenplänen.

MBl. NRW. 2009 S. 100.