Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 18.4.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 368).

 


Historisch: Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO - vom 23. Januar 2017

 

Historisch:

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO - vom 23. Januar 2017

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden
und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle
des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO -
vom 23. Januar 2017

Im nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gemäß §§ 4, 19 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen  vom 15.Februar 2005 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW.  S. 376), die Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden festgelegt. „Abschnitt 2“ regelt die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen

1
Abschnitt 1: Zentrale Ausländerbehörden

1.1
Originäre Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden

1.1.1
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen „Beschaffung von Passersatzpapieren für alle ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“

Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen überträgt § 3 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen die Zuständigkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren generell auf die Zentralen Ausländerbehörden.

Die Ausländerbehörden haben, sofern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in Abschiebungshaft befinden, die Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die Zentralen Ausländerbehörden zu richten.

Die Zentralen Ausländerbehörden sind auch Ansprechpartner für die Ausländerbehörden in der sonstigen Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.

Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner Zentraler Ausländerbehörden bestimmt ist, ist

a) die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld
für alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Detmold und alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Münster außer den Ausländerbehörden der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

b) die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund
für alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Arnsberg, im Regierungsbezirk Düsseldorf für die Ausländerbehörden der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen sowie im Regierungsbezirk Münster für die Ausländerbehörden der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

c) die Zentrale Ausländerbehörde Köln
für alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Köln und alle Ausländerbehörden im Regierungsbezirk Düsseldorf außer den Ausländerbehörden der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen

zuständig (siehe Skizze in Anlage 1).

Große kreisangehörige Gemeinden, die eine eigene Ausländerbehörde haben, sind in der Zuständigkeitsverteilung den Kreisen zugeordnet.

Für die Passersatzpapier-Beschaffung werden die zielstaatsorientierten besonderen Zuständigkeiten, die sich aus Anlage 2 ergeben, festgelegt.

Auch in den Fällen, in denen die Bundespolizei im Rahmen der Amtshilfe für die in Anlage 2 (Fußnote 1) kenntlich gemachten Staaten die Passersatzpapier-Beschaffung übernommen hat, sind Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren über die jeweilige Zentrale Ausländerbehörde dorthin zu übersenden.

Im laufenden Passersatzpapier-Beschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden Zentralen Ausländerbehörde auch bei Wohnsitzwechsel der Ausländerin oder des Ausländers bestehen.

Die Zentralen Ausländerbehörden sind Clearingstellen für die Passersatzpapier-Beschaffung des Landes und bringen die Probleme bei der Passersatzpapier-Beschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B. Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung der Clearingstelle in Abschiebungshaftverfahren, Unterrichtung der Ausländerbehörde durch Praktikertreffen).

1.1.2
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen“

Die Zuständigkeit zur Betreuung der in Abschiebungsgewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geregelt:

a) die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der Ausländerbehörden aus den unter Nummer 1.1.1 genannten Zuständigkeitsbezirken sowie der Ausländerbehörden aus dem Regierungsbezirk Köln,

b) die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der Ausländerbehörden aus den unter Nummer 1.1.1 genannten Zuständigkeitsbezirken sowie aller Ausländerbehörden aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf,

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Nummer 1.1.1)

Die Ausländerbehörden unterrichten die für die Betreuung zuständige Zentrale Ausländerbehörde unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung einer Kopie des Haftantrages und des Haftbeschlusses.

1.1.3
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten“

Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist zuständig für die Vorbereitung von Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen nach Armenien, Aserbaidschan, Georgien und Nepal. Weiterhin ist die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld zuständig für die Abwicklung der Rückübernahmeabkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Rückführungen.

Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina/Kosovo, die kosovarischen Regierungsstellen und die sonstigen mit Rückführungsfragen befassten Dienststellen.

Die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund ist zuständig für die Vorbereitung und gegebenenfalls Begleitung von Sammelchartern in die Türkei.

Die Zentrale Ausländerbehörde Köln ist zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der für die Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens vom 21. Juli 1995 zuständigen Bundespolizei. Darüber hinaus ist die Zentrale Ausländerbehörde Köln zuständig für die Anwendung des EU-Rückübernahmeabkommens mit Russland und für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen nach Kamerun.

Die Zentralen Ausländerbehörden Dortmund und Köln unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen  für Flugabschiebungen (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen und stellen auf Anforderung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld nach Absprache Begleiter für Flugabschiebungen zur Verfügung, die für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind.

1.1.4
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen „Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken“

Zusätzlich unterstützen die Zentralen Ausländerbehörden die Ausländerbehörden in folgender Weise:

Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld

a) führt für Nordrhein-Westfalen und zugleich bundesweit die Datenbank Passersatzpapier-Beschaffung,

b) stellt den Ausländerbehörden und Clearingstellen im DOI-Netz über das `Portal ZAI-Port¿ verschiedene Informationsangebote, wie z. B. die „Datenbank Identitätsklärung“, zur Verfügung und

c) führt die Abschiebungsstatistik Nordrhein-Westfalen ,

die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund

d) unterstützt und koordiniert hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen die Ermittlungstätigkeit örtlicher Ausländerbehörden im gesamten Bundesgebiet, und

die Zentrale Ausländerbehörde Köln

e) führt die Datenbank Landtransportkoordination, mit deren Hilfe die von den Ausländerbehördengemeldeten Transferfahrten (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden und

f) ist Ansprechpartnerin des Landes Nordrhein-Westfalen für die nationale Kontaktstelle des Bundesministeriums des Innern im Zusammenhang mit dem Visa-Informationssystem.

Die Zentralen Ausländerbehörden erstellen jährliche Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 3 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch den Bezirksregierungen und an das Ministerium für Inneres und Kommunales zu übersenden.

1.2
Amtshilfe durch die Zentralen Ausländerbehörden

1.2.1
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen „Ausländerrechtliche Behandlung von allen Fällen von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden“

Die Ausländerbehörden können für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der Zentralen Ausländerbehörden in Anspruch nehmen, wobei die originäre Zuständigkeit bei der Ausländerbehörden verbleibt.

Die Amtshilfe kann sich grundsätzlich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesetzten Grenzen (BVerfGE vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10) auf alle einzelnen Verfahrensschritte und punktuellen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen, die nach Eintritt der Vollziehbarkeit der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfügung anfallen.

Die Ausländerbehörden sollen vor der ersten Beantragung von Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall, in dem die Beschaffung eines Rückkehrdokumentes erforderlich ist, ein Votum der Zentrale Ausländerbehörde zur Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (siehe auch. Runderlass vom 25. November 2004, Az. 15-39.10.04-1-), sofern aus der Passersatzpapier-Datei keine ausreichenden Informationen zu entnehmen sind.

Zur Durchführung von Abschiebungen der in Abschiebungshaft befindlichen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer soll die Amtshilfe der Zentralen Ausländerbehörde in Anspruch genommen werden, und zwar

a) die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold oder in Teilen des Regierungsbezirks Münster festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer,

b) die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg oder in Teilen der Regierungsbezirke Münster oder Düsseldorf festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, und

c) die Zentrale Ausländerbehörde Köln für die im Regierungsbezirk Köln oder in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer.

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Nummer 1.1.1)

Die Amtshilfe für eine im Einzelfall notwendig werdende Haftverlängerung durch das für den Abschiebungshaftort zuständige Amtsgericht soll mit der jeweils zuständigen Zentralen Ausländerbehörde abgesprochen werden.

Sofern Amtshilfe für in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Anspruch genommen wird, ist

1. die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Detmold und in Teilen des Regierungsbezirks Münster,

2. die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Arnsberg und in Teilen der Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf

3. die Zentrale Ausländerbehörde Köln für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Köln und in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Nummer 1.1.1)

zuständig.

Die Ausländerbehörden unterrichten die zuständigen Zentralen Ausländerbehörden in diesen Fällen durch Übersendung des Amtshilfebegehrens und der den Aufenthalt beendenden Verfügung.

1.2.2
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen „Organisatorische Durchführung von Ausreisen“

Die Ausländerbehörden sollen die in 1.1.3 für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung von Passersatzpapieren bestimmte Zentrale Ausländerbehörde auch für die Organisation und Durchführung von sonstigen Ausreisen im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen.

Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist seitens der zuständigen Ausländerbehörden darauf zu achten, dass die notwendigen Reisedokumente vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin auch tatsächlich zugeführt werden kann und inländische Vollzugshindernisse nicht bestehen, insbesondere die (Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen gewährleistet und erforderlichenfalls aktuell nachgewiesen ist.

Die Zentralen Ausländerbehörden achten bei der Durchführung der Amtshilfe auf die Einhaltung der für die Ausländerbehörden verbindlichen Bestimmungen über die Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg und der für Nordrhein-Westfalen geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20. Februar 2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, zuletzt geändert durch Erlass vom 17. November 2016, Az. 125-39.13.01-1-16-054 (nicht veröffentlicht), übermittelte „Checkliste“).

Scheitert eine Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung) und sind deshalb an den Flughäfen zurückkehrende Ausländerinnen und Ausländer kurzfristig zu versorgen, ist die Zentrale Ausländerbehörde nach § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen zuständig, die die Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine Ausländerbehörde im Sinne des § 1 Nummern 1 oder 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen die Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie zuständig.

1.2.3
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen „Transport und Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“

Zum Zwecke eines effektiven und sparsamen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln melden die Ausländerbehörden alle notwendig werdenden Transfers zu Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und Abschiebungen bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln an, die zentral die Landtransportkoordination (siehe 1.1.4) übernimmt. Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen (siehe 2.) unterrichtet die Zentrale Ausländerbehörde Köln über alle erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen von der Landtransportkoordination frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.

Entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen können die Zentralen Ausländerbehörden auch für Transporte in die Abschiebungshaftanstalten in Anspruch genommen werden.

Umfängliche Transporte anlässlich von Sammelvorführungen in Berlin führt die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld durch. Im Übrigen werden Vorführungen durch

a) die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold und Teile des Regierungsbezirkes Münster

b) die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg und Teile der Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf und

c) die Zentrale Ausländerbehörde Köln für den Regierungsbezirk Köln und Teile des Regierungsbezirkes Düsseldorf

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Nummer 1.1.1)

durchgeführt.

2
Abschnitt 2: Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen
für Flugabschiebungen bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld

2.1
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen abgewickelt. Daneben kann die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld in Amtshilfe auch Rückführungen für andere Länder und für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abwickeln. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zur Durchführung der Rückführungen, die als Einzel- oder Sammelrückführungen erfolgen kann, veranlasst die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen im Rahmen der bestehenden Absprachen grundsätzlich alle Flugbuchungen durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - bzw. dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters. Bei gegebenem Anlass kann die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen auch einen eigenen Reisedienstleister beauftragen. Zur Unterstützung des Buchungsgeschäftes setzt die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen entsprechende Software ein.

2.2
Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen entscheidet über die Durchführung der Rückführung der gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in eigener Zuständigkeit. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.

2.3
Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen ist insbesondere zuständig für

a) die Festlegung der näheren Einzelheiten der Rückführung, das heißt insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge, soweit diese nicht durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - und dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters vorgenommen wurde (siehe 2.1),

b) die Beachtung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Bestimmungen über die Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg und der für Nordrhein-Westfalen geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20. Februar 2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, zuletzt geändert durch Erlass vom 17. November 2016, Az. 125-39.13.01-1-16-054 (nicht veröffentlicht), übermittelte „Checkliste“),

c) die Einhaltung aller bilateralen Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen ist, und der Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,

d) das Vorliegen aller erforderlichen ordnungsgemäßen Papiere für die Ausreise und den ggf. notwendigen Transit durch Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat, mit Ausnahme der Passersatzpapier-Beschaffung (siehe Nummer 1.1.1),

e) die Vorgaben für die Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer zum Flughafen und während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, der Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen Begleitung,

f) den Abbruch einer Rückführungsmaßnahme aus Gründen der Buchstaben a bis e.

2.4
Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen ist nicht zuständig für materielle Entscheidungen der Ausländerbehörden. Aufsichtliche Befugnisse der Bezirksregierungen (Dezernat 21) gegenüber den Ausländerbehörden bleiben unberührt.

2.5
Die Ausländerbehörden melden der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen alle Ausländerinnen und Ausländer, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen. Die näheren Einzelheiten zum Verfahren regelt die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales.

Scheitert ein über die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen durch das Bundespolizeipräsidium - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten -  organisierter Sammelcharter, unterrichtet diese die zuständigen Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen , die an der Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Länder und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die nach Nummer 1.2.2 zuständige Zentrale Ausländerbehörden bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer.

2.6
Die Bezirksregierung Düsseldorf rechnet als mittelbewirtschaftende Stelle alle Flugkostenrechnungen des Bundespolizeipräsidiums - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten bzw. dessen Reisedienstleisters für die von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen veranlassten Einzelflugabschiebungen sowie Sammelchartermaßnahmen ab.

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg entstandenen Abschiebungskosten i.S.v. § 67 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen fest und teilt diese den Ausländerbehörden mit. Die Ausländerbehörden beziehen diese Abschiebungskosten in den Leistungsbescheid gegenüber der Ausländerin/dem Ausländer oder einer sonstigen Kostenschuldnerin/einem sonstigen Kostenschuldner mit ein.

2.7
Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht („Jahresbericht“), in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 4 dargestellten Zahlen im Zusammenhang mit den Rückführungen auf dem Luftweg einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch an das Innenministerium und nachrichtlich an die Bezirksregierung Düsseldorf als Abrechnungsstelle zu übersenden.

2.8
Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebungen wird zur Clearingstelle für die Flugrückführungen des Landes bestimmt und bringt die Probleme bei den Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein.

Dieser Erlass tritt am 15. März 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

MBl. NRW. 2017 S. 98.


Anlagen: