Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 16 – 39.17.02-10-1/05 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 16 – 39.17.02-10-1/05 -

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen
vom 1.1.2005

RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005
- 16 – 39.17.02-10-1/05 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen für die soziale Beratung von ausländischen Flüchtlingen in Beratungsstellen und Psycho-Sozialen-Zentren. Als Flüchtlinge im Sinne dieser Richtlinien gelten Personenmit Fluchthintergrund, die nicht über einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Das Land fördert die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften. Bei Beratungsstellen im Sinne der Nummer 2.2 dieser Richtlinien kann zusätzlich eine einmalige Zuwendung für Sachkosten gewährt werden.

2.2
Beratungsstellen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die Beratungen in Fragen der Aufnahme, des Aufenthalts und der Aufenthaltsbeendigung anbieten. Sie sollen zur Sicherstellung einer landesweiten Versorgung der Flüchtlinge schwerpunktmäßig im Land verteilt sein. Die Beratungen sollen umfassen:

2.2.1
Bei Fragen der Aufnahme

- Verfahrensberatung von Flüchtlingen und konkrete Hilfestellung bei asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen,

- fachliche Unterstützung in Behördenangelegenheiten,

- allgemeine Orientierungshilfe,

- Beratung bei medizinischen Problemen;

2.2.2
Bei Fragen des Aufenthalts

- Information und Hilfestellung bei asyl-, aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen,

- Beratung von Flüchtlingen beim Auftreten von Problemen im sozialen, psychischen, gesundheitlichen und persönlichen Bereich;

2.2.3
Bei Fragen der Aufenthaltsbeendigung

- Rückkehrberatung und konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,

- Informationsvermittlung zu Programmen der Rückkehrförderung insbesondere von  Bund und Land,

- Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- bzw. Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern bzw. in den Drittstaaten.

2.2.4
Zu den Beratungen gehören die allgemeinen Maßnahmen

- Beratung und Weiterbildung von Multiplikatoren/Öffentlichkeitsarbeit,

- Initiierung und Organisation von Projekten und speziellen Angeboten zu flüchtlingsrelevanten Themen oder für einzelne Flüchtlingsgruppen,

- Förderung und Sicherstellung eines Erfahrungsaustausches auf örtlicher und regionaler Ebene,

- Stärkung der ehrenamtlichen Arbeit,

- Wahrnehmen einer Mittlerfunktion zwischen Flüchtlingen und Behörden, am Verfahren beteiligten Stellen, Wohnbevölkerung und/oder anderen Anbietern sozialer Arbeit.

2.2.5
Zur Beratungsarbeit gehört nicht die Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Pflichtaufgaben anderer Stellen werden durch die Beratungen nicht ersetzt.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören, die sich als Kooperationspartner der Flüchtlingsberatung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen haben (örtliche Flüchtlingsräte etc.) sowie andere verbandsunabhängige Träger.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören oder die sich als Kooperationspartner der Flüchtlingsberatung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen haben, können auf der Grundlage eines Konzeptes der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege oder der Kooperationspartner der Flüchtlingsberatung in Nordrhein-Westfalen gefördert werden, in dem

- der örtliche Beratungsbedarf (Ist-Zustand, Prognose, Maßnahmen) und

- die Einbindung in die regionale Verteilung der Beratungsstellen im Land NRW

dargelegt ist.

4.2
Bei Verfahrensberatungsstellen und Psycho-Sozialen-Zentren müssen mindestens zwei hauptberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, davon mindestens eine Fachkraft (siehe Ziffer 4.3) beschäftigt sein. Bei regionalen Beratungsstellen und Rückkehrberatungsstellen muss eine Beschäftigung im Umfang einer Vollzeitstelle gegeben sein. Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist dabei die für den öffentlichen Dienst vereinbarte Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen.

4.3
In den Beratungsstellen soll Personal mit einer entsprechenden fachlichen Ausbildung (insbesondere Sozialarbeit, Soziologie, Pädagogik) eingesetzt werden. In den Psycho-Sozialen-Zentren muss mindestens ein Mitarbeiter/Mitarbeiterin mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Arzt, Psychologe, Psychiater o.ä.) tätig sein.

Bei der Einstellung des Beratungspersonals sollen Ausländer und Ausländerinnen, die aufgrund längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind und eine Befähigung für die Beratung in der Flüchtlingsarbeit erworben haben, angemessen berücksichtigt werden.

4.4
Die Beratungsstelle muss vorrangig Beratungen für Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, durchführen. Der Anteil der Beratungen Dritter soll 10% der insgesamt durchgeführten Beratungen nicht überschreiten.

4.5
Die Beratungsstelle darf eine Verfahrensberatung nur vornehmen, sofern es sich dabei nicht um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) handelt. Pflichtaufgaben anderer Stellen werden durch die Beratungen nicht ersetzt.

4.6
Vorrangig sind bei der Förderung von Beratungsstellen die Standorte von Landeseinrichtungen - Zentrale Ausländerbehörden (ZAB), Flughafen Düsseldorf, Zentrale Aufnahmeeinrichtungen (ZUE) - zu berücksichtigen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:            Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:          Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:  Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage:

5.4.1
Der Bemessung der Zuwendung ist die Beschäftigung von Vollzeitkräften (s. Ziffer 4.2) zugrunde zu legen. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für bis zu drei Vollzeitstellen. Für Rückkehrberatungsstellen sind Personalausgaben für bis zu zwei Vollzeitstellen zuwendungsfähig.

5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung oder bei einem Wegfall des Anspruchs auf Vergütung mindert sich der Jahres-Zuwendungsbetrag pro Vollzeitstelle für jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung oder einer fehlenden Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel. Bei Teilzeitkräften vermindert sich in vergleichbaren Fällen der Zuwendungsbetrag entsprechend anteilig.

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Die oberste Landesbehörde bestimmt die Anzahl der geförderten Vollzeitstellen sowie die Höhe der jährlichen Zuwendung für die Personalausgaben pro Vollzeitstelle durch gesonderten Erlass.

5.5.2
Bei Beratungsstellen im Sinne der Nummer 2.2 dieser Richtlinien kann für die erstmalige Büroausstattung eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 3.000 € gewährt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, an einem Controlling-Verfahren teilzunehmen und der Bewilligungsbehörde jährlich einen Controllingbericht vorzulegen. Dieser Controllingbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

- Anzahl und Qualifikation des eingesetzten Personals

- Anzahl der beratenen Personen, Alter, Aufenthaltsstatus, Herkunftsstaat

- Anzahl der Beratungen

- Themenschwerpunkte der Beratung

- Gruppen- und Gemeinwesenarbeit

- Beratung Dritter

7
Verfahren

7.1
Anträge der Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören, sind nach dem vorgesehenen Muster* (Anlage 1) über den jeweils zuständigen Spitzenverband der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen. Örtliche Flüchtlingsräte und sonstige verbandsunabhängige Träger  legen ihre Anträge unmittelbar der Bezirksregierung Arnsberg vor.

7.2
Die Anträge für das kommende Kalenderjahr müssen bis zum 15. November des Vorjahres der Bewilligungsbehörde vorliegen.

7.3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuwendung ist nach dem vorgesehenen Muster* (Anlage 2) zu bewilligen.

7.4
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides.

7.5
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem vorgesehenen Muster* (Anlage 3) zu verlangen. Dieser ist der Bewilligungsbehörde über den jeweiligen Spitzenverband bis zum 30.06. nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Örtliche Flüchtlingsräte und sonstige verbandsunabhängige Träger legen den Verwendungsnachweis unmittelbar der Bewilligungsbehörde vor.

8
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 202, geändert d. RdErl. v. 4.12.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 603), 16.9.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 386).


Anlagen: