Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdERl. v. 22.2.2008 (MBl. NRW. S. 99).

 


Historisch: Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -

 

Historisch:

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden
und
Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen

RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005
- Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -

Am 26.2.2005 ist die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) in Kraft getreten. Sie regelt u. a. die allgemeinen Zuständigkeiten im Ausländerwesen sowie die besonderen Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB).

In § 3 Absätze 1 und 2 ZustAVO werden die Aufgaben im Bereich der Rückführung benannt, die den Ausländerbehörden besondere Schwierigkeiten bereiten und durch spezialisierte zentrale Behörden wie den ZAB effektiver erledigt werden können. Auch werden Aufgaben, die den ZAB bisher nur im Wege der Amtshilfe oblagen, nunmehr als originäre Aufgaben übertragen.

Damit unterstützt das Land die allgemeinen Ausländerbehörden bei der Rückführungspraxis, die darauf gerichtet ist, eine vollziehbare Ausreisepflicht konsequent und zügig, aber nicht um jeden Preis, sondern unter Wahrung humanitärer Aspekte, durchzusetzen.

Im nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gem. §§ 4, 19 ZustAVO Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zwischen den Zentralen Ausländerbehörden sowie die Bestimmung der Herkunftsstaaten und im „Abschnitt 2“ wird die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen neu geregelt.

1
Zentrale Ausländerbehörden (ZAB)

1.1
Originäre Zuständigkeiten der ZAB

1.1.1
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZustAVO „Beschaffung von Passersatzpapieren für alle ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“

Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen wird die Zuständigkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren generell auf die ZAB übertragen.

Die Ausländerbehörden (ABH) haben, sofern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes befinden, die Anträge auf Ausstellung von Passersatzanträgen vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die ZAB zu richten.

Die ZAB ist Ansprechpartner für die ABH in der Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.

Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB bestimmt ist, ist

- die ZAB Bielefeld für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold,

- die ZAB Dortmund für alle ABH in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,

- die ZAB Düsseldorf für alle ABH im Regierungsbezirk Düsseldorf, und

- die ZAB Köln für alle ABH im Regierungsbezirk Köln

zuständig.

Hinsichtlich der in der Anlage 1 genannten Zielstaaten werden besondere Zuständigkeiten festgelegt.

Im laufenden Passersatzbeschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden ZAB auch bei Wohnsitzwechsel bestehen.

Soweit die Grenzschutzdirektion (GSD) zuständig ist, sind Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren unmittelbar dorthin zu übersenden.

Die ZAB werden zu Clearingstellen für die Passersatzbeschaffung des Landes bestimmt und bringen die Probleme bei der Passersatzbeschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B. Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung der Clearingstelle in Abschiebehaftverfahren, Unterrichtung der Ausländerbehörden durch sog. Praktiker-Treffen).

1.1.2
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordhein-Westfalen“

Die Zuständigkeit zur Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen wird wie folgt geregelt:

- die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem Regierungsbezirk Detmold,

- die ZAB Dortmund ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,

- die ZAB Düsseldorf ist zuständig für die Betreuung aller ausreisepflichtigen Ausländerinnen im Hafthaus Neuss und der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und

- die ZAB Köln ist zuständig für die Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem Regierungsbezirk Köln.

Die allgemeinen Ausländerbehörden unterrichten die für die Betreuung zuständige ZAB unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung einer Kopie des Haftantrages und des Haftbeschlusses.

1.1.3
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZustAVO „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten“

Die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Vorbereitung von Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen nach Armenien, Georgien und Nepal, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist. Weiterhin ist die ZAB Bielefeld zuständig für die Abwicklung des Rückübernahmeabkommens mit Bosnien und Herzegowina.

Die ZAB Dortmund ist zuständig für die Vorbereitung und ggf. Begleitung von Sammelchartern in die Türkei, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist.

Die ZAB Düsseldorf ist zuständig für die Abwicklung der Rückübernahmeabkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen  Jugoslawien, außer nach Bosnien und Herzegowina, und die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Rückführungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist.

Sie ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina / Kosovo.

Die ZAB Köln ist zentrale Stelle des Landes NRW gegenüber der für die Rückführungen von vietnamesischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens vom 21.07.1995 zuständigen Grenzschutzdirektion.

Die ZAB unterstützen im Rahmen dieser Zuständigkeiten die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme und stellen auf Anforderung der Bezirksregierung Düsseldorf Begleiter für die Flugabschiebungen zur Verfügung.

Die bisherigen für die Rückführung in die vorgenannten Zielstaaten bekannt gemachten Verfahrensregelungen gelten fort.

Die Zuständigkeit für die Passbeschaffung gem. 1.1.1 bleibt unberührt.

1.1.4
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ZustAVO „Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken“

Die ZAB führen insbesondere nachstehend genannte Datenbanken:

- Die ZAB Bielefeld führt für NRW und bundesweit die Datenbank Passersatzbeschaffung (PEP-Datei), die Informationssammlung abhanden gekommener Dokumente (InfoDok) und als Informationsstelle Bosnien und Herzegowina in NRW die Datenbank Bosnien und Herzegowina (DataBOS).

- Die ZAB Dortmund führt hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen ein elektronisch unterstütztes Informationsarchiv (LibTürk) und unterstützt und koordiniert zugleich die Ermittlungstätigkeit örtlicher Ausländerbehörden im gesamten Bundesgebiet.

- Die ZAB Düsseldorf führt zugleich als Informationsstelle Serbien und Montenegro (einschl. Kosovo) für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, außer Bosnien und Herzegowina, die Datenbank Jugoslawien (DataYUG), in die auch die bisher von der ZAB Bielefeld geführte Datenbank Kosovo („DataKOS“) überführt wird.

- Die ZAB Köln führt die Datenbank Landtransportkoordination (LTrako), mittels derer die von den Ausländerbehörden gemeldeten Transfers (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden.

Die ZAB erstellen jährliche Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 2 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht auch (als Word-, Excel- und/oder pdf-Datei) elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.

1.2
Amtshilfe durch die ZAB

1.2.1

Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ZustAVO „Behandlung von allen Fällen von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden“

Die Ausländerbehörden können für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die ausländerrechtliche Zuständigkeit bei der allgemeinen Ausländerbehörde verbleibt.

Die Amtshilfe kann sich insbesondere auf die Aufnahme von Passersatzanträgen sowie die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen.

Die Ausländerbehörden sollen vor Beantragung von Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall der gleichzeitigen Erforderlichkeit der Beschaffung eines Rückkehrdokumentes ein Votum der ZAB zur Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (s. a. Runderlass vom 25.11.2004, Az. 15-39.10.04-1-) (n.v.), sofern aus der PEP-Datei keine ausreichenden Informationen zu entnehmen sind.

Zur Durchführung von Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer aus den Abschiebungshaftanstalten ist die Amtshilfe der ZAB in Anspruch zu nehmen. Die Zuständigkeit der ZAB ergibt sich aus Ziffer 1.1.2.

Eine darüber hinausgehende Amtshilfe ist im Einzelfall (z.B. bei einer notwendig werdenden Haftverlängerung beim Amtsgericht des Abschiebungshaftortes) mit der jeweils zuständigen ZAB abzusprechen.

Sofern Amtshilfe für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Untersuchungs- oder Strafhaft in Anspruch genommen wird, ist

- die ZAB Bielefeld für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Detmold,

- die ZAB Dortmund für die Justizvollzugsanstalten in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,

- die ZAB Düsseldorf für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Düsseldorf und

- die ZAB Köln für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Köln

zuständig.

Die Ausländerbehörden unterrichten die zuständigen ZAB in diesen Fällen durch Übersendung des Amtshilfebegehren und der den Aufenthalt beendenden Verfügung.

Die allgemeinen Amtshilfevorschriften der §§ 4 - 9 VwVfG NRW bleiben unberührt.

1.2.2
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ZustAVO „organisatorische Durchführung von Ausreisen“

Die Ausländerbehörden sollen die in 1.1.3 für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung von Passersatzpapieren bestimmte ZAB auch für die Organisation und Durchführung von sonstigen Ausreisen im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen.

Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist seitens der zuständigen Ausländerbehörde darauf zu achten, dass die notwendigen Reisedokumente vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin auch tatsächlich zugeführt werden kann und inländische Vollzugshindernisse, insbesondere die (Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen gewährleistet und erforderlichenfalls aktuell nachgewiesen sind.

Die ZAB achten bei der Durchführung der Amtshilfe auf die Einhaltung der für die Ausländerbehörden verbindlichen Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 30.09.2004, Az. 15.39, übermittelte „Checkliste“) (n.v.).

Scheitert eine Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung) und sind deshalb an den Flughäfen zurückkehrende Ausländer kurzfristig zu versorgen, ist die Zentrale Ausländerbehörde nach § 1 Ziffer 3 ZustAVO zuständig, die die Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine Ausländerbehörde im Sinne des § 1 Ziffern 1 oder 2 ZustAVO die Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie zuständig.

1.2.3
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO „Transport und Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“

Zum Zwecke eines effektiven und sparsamen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln melden die Ausländerbehörden alle notwendig werdenden Transfers zu Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und Abschiebungen bei der ZAB Köln an, die zentral die Landtransportkoordination –LTrako- (siehe 1.1.4) übernimmt. Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (siehe 2) unterrichtet die ZAB Köln über alle erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen von LTrako frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.

2
Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der Bezirksregierung Düsseldorf

2.1
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen abgewickelt. Daneben kann die Bezirksregierung Düsseldorf in Amtshilfe auch Rückführungen für andere Bundesländer und für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abwickeln. Dabei finden die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zur Durchführung der Rückführungen, die als Einzel- oder Sammelrückführungen erfolgen, kann sich die Bezirksregierung Düsseldorf eines oder mehrerer Reisedienstleister bedienen.

2.2
Zuständig für die Vollziehung der Ausreisepflicht ist die jeweilige Ausländerbehörde gem. § 56 Abs.1 VwVG i.V.m. § 1 ZustAVO. Die Bezirksregierung Düsseldorf entscheidet über die Durchführung der Rückführung der gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in eigener Zuständigkeit. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist insbesondere zuständig für

a) die Festlegung der näheren Einzelheiten der Rückführung, d.h. insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge,

b) die Einhaltung der Regelungen von Charterverträgen durch die Luftverkehrsunternehmen,

c) die Beachtung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden Standards (vgl. Checkliste gem. Erlass vom 30.09.2004 – 15-39) (n.v.),

d)die Einhaltung aller bilateralen Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen ist, oder Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,

e) das Vorliegen aller erforderlichen ordnungsgemäßen Papiere für die Ausreise und den ggf. notwendigen Transit durch Drittstaaten und die Einreise in den Zielstaat, mit Ausnahme der Passersatzpapierbeschaffung (1.1.1),

f) die Vorgaben für die Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer zum Flughafen und während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, der Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen Begleitung,

g) die Einhaltung nationaler und internationaler Luftverkehrstransportvorschriften,

h) den Abbruch einer Rückführungsmaßnahme aus Gründen der Lit. a) – g).

2.3
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nicht zuständig für materielle Entscheidungen der Ausländerbehörden. Fachaufsichtliche Befugnisse für den Regierungsbezirk Düsseldorf bleiben davon unberührt.

2.4
Die Ausländerbehörden melden der Bezirksregierung Düsseldorf alle Ausländerinnen und Ausländer, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen. Die näheren Einzelheiten zum Verfahren regelt die Bezirksregierung Düsseldorf in Abstimmung mit dem Innenministerium durch Rundverfügung.

Scheitert eine von der Bezirksregierung Düsseldorf organisierte Sammelrückführung, unterrichtet diese die zuständigen Ausländerbehörden in NRW, die an der Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Bundesländer und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die nach Ziffer 1.2.2 zuständige Zentrale Ausländerbehörde bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen Ausländer.

2.5
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg im Benehmen mit der Bezirksregierung Düsseldorf entstandenen Kosten werden, sofern es sich dabei um Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i.V.m. § 45 Abs.2 OBG handelt, von der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzt und erstattet. Daneben werden die in Amtshilfe anfallenden Kosten für Rückführungen auf dem Luftweg gegenüber den Ausländerbehörden, die nicht Behörden des Landes NRW sind, in Rechnung gestellt.

2.6
Die Bezirksregierung Düsseldorf erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht („Jahresbericht“), in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken im Zusammenhang mit den Rückführungen auf dem Luftweg auf Grundlage des Erlasses vom 04.12.2003 (15-50.20.91-257/03) (n.v.) einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht auch (als Word-, Excel- und/oder pdf-Datei) elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.

2.7
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für Flugrückführungen wird zur Clearingstelle für die Flugrückführungen des Landes bestimmt und bringt die Probleme bei den Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein.

MBl. NRW. 2005 S. 762


Anlagen: