Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2005 - 15-39.10.05-3-A1 -

 

Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2005 - 15-39.10.05-3-A1 -

Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan
Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige
RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2005
- 15-39.10.05-3-A1 -

I.
Rückführung von Ausreisepflichtigen nach Afghanistan

Dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 entsprechend gebe ich folgende Grundsätze zur Rückführung der aus Afghanistan stammenden ausreisepflichtigen Personen bekannt:

1
In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:
- Afghanische Staatsangehörige, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben können,

- Afghanische Staatsangehörige, gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen,

- Personen, bei denen sonstige Hinweise für eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung bestehen, wenn die Sicherheitsbedenken nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist vom Betroffenen ausgeräumt werden. Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insbesondere solche, die in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sind. Insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden.

2
Ebenfalls mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, dem 24. Juni 2005, noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

3
Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Entscheidungen über Rückführungen folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

- Die Dauer des bisherigen Aufenthalts dahingehend, dass die Personen, die zuletzt eingereist sind, wegen der im Vergleich zu anderen geringeren Eingliederung und Verfestigung des Aufenthalts auch zuerst wieder zurückgeführt werden.

- Der Familienstand mit der Maßgabe, dass allein stehende Erwachsene, Ehepaare ohne Kinder und Erwachsene, deren Kinder und/oder Ehepartner in Afghanistan leben, grundsätzlich vor Familien mit Kindern zurückgeführt werden.

- Dies gilt insbesondere, wenn sich Kinder im letzten Ausbildungs- bzw. Schuljahr befinden, oder wenn ein sonstiges Schuljahr nur noch wenige Wochen dauert.

- Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen sollen grundsätzlich vor Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zurückgeführt werden. Zukünftig beabsichtigte Beschäftigungsverhältnisse führen nicht zu einer Zurückstellung von Rückführungsmaßnahmen.

4
Die Innenminister und -senatoren der Länder bekräftigen erneut, dass die freiwillige Rückkehr auch weiterhin Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.

Ich bitte, diese Grundsätze bei der Organisation der Rückführung zu beachten.

II.
Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige

In Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 24. Juni 2005 ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 AufenthG an, dass afghanischen Staatsangehörigen aus humanitären Gründen nach Maßgabe der folgenden Kriterien und Anwendungsregeln Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert werden:

1
Begünstigter Personenkreis

1.1
Afghanischen Staatsangehörigen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sie
1.1.1
sich am 24. Juni 2005 (Stichtag) seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,
1.1.2
seit mehr als zwei Jahren in einem legalen, dauerhaften, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen,
1.1.3
mindestens seit dem 24. Juni 2005 ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder, eingetragener Lebenspartner) durch den Bezug von Einkünften aus einem dauerhaften, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches sichern,
1.1.4
über ausreichenden Wohnraum verfügen,
1.1.5
durch Zeugnisvorlage nachweisen, dass alle Kinder im gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters die Schule besucht haben.

Anwendungsregel zu Ziffer 1.1

Zum Kreis der Begünstigten zählen afghanische Staatsangehörige, sofern sie nicht zwischenzeitlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben.

Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.1

(1) Für die Berechnung des sechsjährigen Zeitraums ist der der Ausländerbehörde am 24. Juni 2005 bekannte ununterbrochene Aufenthalt maßgeblich.

(2) Kurzzeitige Ausreisen zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise sowie Auslandsaufenthalte aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund (z. B. Transportbegleitungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumantrags) sind unschädlich. Ausreise und Wiedereinreise müssen dabei von vornherein in Zusammenhang mit demselben Zweck stehen.

Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.2

(1) Das legale, dauerhafte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen (auch solchen, die mit verschiedenen Arbeitgebern geschlossen worden sind); als Beschäftigungsverhältnisse gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.

(2) Die geforderte Mindestbeschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren muss spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist, dem 30. September 2005, vollendet sein.

(3) Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die vor dem Stichtag nach Ziffer 1.1.3, dem 24. Juni 2005, liegen, werden berücksichtigt, wenn die erzielten Einkünfte zwar nicht zur vollständigen, aber zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts ausgereicht haben.

(4) Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum; sie darf insgesamt drei Monate nicht überschreiten.

Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.3

(1) Der gesamte Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss - abgesehen von den unter Ziffer 1.2 aufgeführten Personengruppen - spätestens ab dem 24. Juni 2005 durch Einkünfte aus legalen, unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vollständig gesichert sein. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches darf nicht bestehen. Der Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen (z.B. Leistungen aus Kranken- und Rentenversicherungen, Arbeitslosengeld I) beruhen, ist unschädlich.

1.2
Besondere Personengruppen
1.2.1
Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen der Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 gelten, sofern - ggf. durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 68 AufenthG mit geeigneten Sicherheiten auch für einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz – der gesamte Lebensunterhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG dauerhaft sichergestellt ist, bei folgenden Personengruppen:

1.2.1.1
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,
1.2.1.2
Familien mit minderjährigen Kindern, die über den 24. Juni 2005 hinaus vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen waren,
1.2.1.3
Personen mit minderjährigen Kindern, die mindestens seit dem 24. Juni 2005 allein erziehend sind und denen bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar wäre,
1.2.1.4
Erwerbsunfähigen Personen,
1.2.1.5
Afghanischen Staatsangehörigen, die am 24. Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet haben und in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht abweichend von Ziffer 1.1.1 nicht entgegen, wenn der Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt. Begünstigt werden diese Personen, soweit sie sich mindestens seit dem 24. Juni 2005 im Bundesgebiet aufhalten.
1.3
Einbezogene Personen
1.3.1
Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt Entsprechendes. Ebenfalls einbezogen sind die volljährigen, unverheirateten Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren und gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis auch dann, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.

Anwendungsregeln zu Ziffer 1.3.1

(1) Ehegatte und Kinder sind einbezogen, sofern die Ehe seit dem 24. Juni 2005 besteht und sie sich seit diesem Stichtag im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Kinder, die bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits volljährig gewesenen sind, müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbst erfüllen.

2
Ausschlussgründe
2.1
Von dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ausgeschlossen sind Personen,
2.1.1
die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben, insbesondere sich durch – auch kurzfristiges - Untertauchen ihrer Abschiebung entzogen haben,
2.1.2
die die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, insbesondere ihre Person (Identität) oder ihre Staatsangehörigkeit, getäuscht haben,
2.1.3
bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen,
2.1.4
die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht.

Anwendungsregeln zu Ziffer 2.1.1

Der Ausschlussgrund „vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung“ kann sowohl im Falle von sukzessiven Asylantragstellungen von Familienangehörigen als auch im Falle von wiederholten Folgeanträgen vorliegen. Zur Bewertung sukzessiver Asylanträge ist der Rechtsgedanke des § 43 Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen ist, ob die sukzessiven Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv des zeitlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen waren oder ob nach den Umständen des Einzelfalles die zeitlich auseinander fallenden Asylantragstellungen der Familienmitglieder sachlich vertretbar waren. Bei wiederholten Folgeanträgen kann von einem vorsätzlichen Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer bei der jeweiligen Antragstellung Gründe vorgetragen wurden, die in der Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines bisher nicht vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen ließen.

Anwendungsregeln zu Ziffer 2.1.4

(1) Der Ausschluss eines Familienmitgliedes wegen Straffälligkeit steht der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen, sofern diese die Voraussetzungen für die Erteilung eigenständig erfüllen.

(2) Mehrere Geldstrafen sind durch die Ausländerbehörden zu addieren. Eine wegen vorsätzlicher Straftaten nach strafrechtlichen Vorschriften gebildete Gesamtstrafe von über 50 Tagessätzen stellt einen Ausschlussgrund dar.

(3) Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot von Verurteilungen sind zu beachten (s. § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Nach § 47 Abs. 3 BZRG ist bei mehreren Verurteilungen eine Tilgung im Übrigen erst zulässig, wenn alle Verurteilungen tilgungsreif sind. Strafen sind unbeachtlich, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist nach Ziffer 3.1 durch Zeitablauf oder aufgrund einer Anordnung des Generalbundesanwalts vorzeitig getilgt sind.

3
Antragsverfahren

3.1
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann bis zum 30. September 2005 (Ausschlussfrist) gestellt werden.

3.2
Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Abschluss gebracht werden.

Anwendungsregel zu Ziffer 3.1

Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist für alle von den Ziffern 1.1 bis 1.3 erfassten Personengruppen ausgeschlossen, wenn die Anträge erst nach dem 30. September 2005 gestellt werden.

Anwendungsregel zu Ziffer 3.2

Fristgerechte Anträge sind zunächst dahingehend zu prüfen, ob die übrigen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dies festgestellt, hat die Ausländerbehörde den Antragsteller entsprechend schriftlich zu unterrichten und ihn darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst erfolgen wird, wenn Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge unverzüglich zurückgenommen worden sind.

4
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
4.1
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für längstens zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, für jeweils längstens drei Jahre.
4.2
Die Ausländerbehörden entscheiden abschließend innerhalb von neun Monaten über die Anträge. Sie sind bei ihren Entscheidungen an die Kriterien und Anwendungsregeln gebunden. Ausnahmen von den Erteilungsvoraussetzungen und den Ausschlussgründen sind in keinem Fall zulässig.

Anwendungsregeln zu Ziffer 4.1

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss nach § 3 AufenthG die Passpflicht grundsätzlich erfüllt sein. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber einen Pass noch nicht erlangen konnte und im Besitz eines Ausweisersatzes ist. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes sowie eines Reisedokuments kommt erst in Betracht, wenn die Erlangung eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes unmöglich ist oder wenn es für den Antragsteller nicht zumutbar ist, sich einen Pass zu beschaffen (vgl. § 48 Abs. 2 AufenthG). Auch in diesen Fällen ist der Antragsteller jedoch nach Wegfall des Hinderungsgrundes anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen.

5
Statistik und Berichtspflicht
Die Ausländerbehörden erfassen die Anzahl der nach dieser Anordnung beantragten sowie die Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse differenziert nach begünstigten Personen und einbezogenen Familienangehörigen ebenso statistisch wie die Anzahl der freiwillig ausgereisten sowie der abgeschobenen Personen und berichten der zuständigen Bezirksregierung hierüber – beginnend ab dem 1. Oktober 2005 - vierteljährlich. Die Bezirksregierungen übermitteln mir diese Daten zusammengefasst - beginnend ab dem 1. November 2005 - ebenfalls vierteljährlich.

MBl. NRW. 2005 S. 906