Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2013.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.2001 – 14/VI.4.4

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.12.2001 – 14/VI.4.4

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Betreuung
von ausländischen Staatsangehörigen in den ausschließlich für den Vollzug von
Abschiebungshaft bestimmten Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums
v. 19.12.2001 – 14/VI.4.4

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften – VV – zu §§ 44 Landeshaushaltsordnung – LHO – Zuwendungen für Maßnahmen zur sozialen Betreuung von in Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten ausländischen Staatsangehörigen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.
2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die soziale Betreuung von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sind und deshalb aus den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgeführt werden müssen.
2.2
Die Tätigkeit der Betreuer vollzieht sich innerhalb der geltenden Vorschriften und institutionellen Regelungen. Die Sicherheitsbelange der Abschiebungshafteinrichtungen sind zu wahren. Die Rechte und Pflichten der Betreuer ergeben sich im Einzelnen aus den schriftlichen Verhaltenshinweisen der jeweiligen Abschiebungshafteinrichtung.
2.3
Zu den Aufgaben der sozialen Betreuung gehören allgemeine soziale Betreuungs- und Beschäftigungsangebote unter Berücksichtigung der ethnischen und religiösen Besonderheiten, um sozialen Spannungen entgegenzuwirken.
Hierzu zählen in erster Linie
- Das frühzeitige Erkennen von Konfliktsituationen und Vorschläge zu deren Lösung.
- Gespräche mit den inhaftierten ausländischen Staatsangehörigen.
- Ermöglichung von Telefonaten, auch ins Heimatland.
- Förderung von Kontakten zu Angehörigen und Bekannten.
- Unterstützung bei Kontakten zu Behörden, Anwälten und Einrichtungen.
- Übersetzungshilfen
- Hilfebei der Nachforschung nach dem Verbleib persönlicher Gegenstände.
- Angebote zur Gestaltung der Freizeit in der Abschiebungshafteinrichtung sowie Sportangebote (siehe Beispiele der Anlage 1).
- Durchführung eines Erfahrungsaustausches mit anderen in den Abschiebungshafteinrichtungen in NRW tätigen Betreuern.
2.4
Nicht zu den Aufgaben der sozialen Betreuung gehören die Rechts- und Verfahrensberatung, sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen Maßnahmen und Entscheidungen.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören und verbandsunabhängige Träger (z.B. örtliche Initiativgruppen). Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und die Bereitschaft zu einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Vorlage eines Konzeptes, das in den Gesamtbetreuungsrahmen (Bedingungen in der Abschiebungshafteinrichtung, Struktur der zu Betreuenden) eingepasst ist.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter nicht den grundlegenden gesetzlichen Regelungen der Abschiebung entgegenwirken. Dies beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die während der Betreuungstätigkeit erworben werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne von Anlage 2 dieser Richtlinie
5.5
Höhe der Zuwendung
Die Landesförderung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 EUR beträgt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums eine Abweichung zu den Ziffern 5.2 und 5.5 zulassen. (Ziffer 2.3 zu VV zu § 44 LHO)
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Eignung des Personals
6.1.1
Betreuungstätigkeiten
- Die Betreuungstätigkeit soll durch Personal mit einer entsprechenden fachlichen Ausbildung (insbesondere Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik) erfolgen.
- Hierbei kann auch Personal eingesetzt werden, das aufgrund der bisherigen Tätigkeit über vergleichbare Fähigkeiten verfügt.
- Sofern sportliche Aktivitäten angeboten werden, hat das eingesetzte Personal einen Übungsleiterschein vorzuweisen.
- Bei der Auswahl von Personal ist auf Mehrsprachigkeit zu achten. Die Sprachen der Hauptherkunftsländer sollen angemessen berücksichtigen werden
6.1.2
Die Zulassung zur Betreuungstätigkeit ist von dem Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SüG
NW-) abhängig.
7
Verfahren

Die Antragsteller richten ihre Anträge (Anlage 3), die möglichst mit den anderen in der Abschiebungshafteinrichtung tätigen Betreuer / Betreuungsorganisationen abgestimmt sein sollten, über die jeweilige Leitung der Abschiebungshafteinrichtung an die unten genannte Bewilligungsbehörde. Die Abschiebungshafteinrichtung fügt dem Antrag eine Stellungnahme bei. Folgeanträge sollen jeweils bis zum 01. Oktober des Vorjahres vorgelegt werden.
7.1
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 21. Die Zuwendungsbescheide sind nach dem beigefügten Muster (Anlage 4) zu erteilen.
7.2
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides
7.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis (Anlage 5) ist nach anliegendem Muster der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 21, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des geförderten Haushaltsjahres vorzulegen.
7.4
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie ggf. die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft und treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

MBl. NRW. 2002 S. 106, geändert durch RdErl. v. 12.12.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 76), 7.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 99), 18.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 870), 14.8.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 625).


Anlagen: