Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 2. 1991 -I B 5/44.104

 

Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 2. 1991 -I B 5/44.104

Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG
RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 2. 1991 -I B 5/44.104

1.
Grundsatz

1.1
Die nach bisherigem Recht erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind mit dem Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes (AuslG) - BGB1.1 S. 1354 - am 1. 1. 1991 kraft Gesetzes in die entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem neuen Recht umgewandelt worden.

1.2
Eine vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt ab 1. 1. 1991 gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG fort als Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer

- aus humanitären oder politischen Gründen oder

- wegen eines Abschiebungshindernisses oder

- als Familienangehörigen eines solchen Ausländers oder

- als Familienangehörigen eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. d. F. v. 29.9. 1990 (BGB1.1 S. 885) oder eine Duldung besitzt.

1.3
Bei Ausländern, die zur Zeit des Inkrafttretens des AuslG im Besitz einer Duldung sind, finden grundsätzlich die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften Anwendung (§ 95 i. V. m. §§ 55, 56 AuslG), sofern nicht aufgrund anderer Vorschriften günstigere Regelungen eingreifen [vgl. RdErl. v. 26. 2.1991 (SMB1. NW. 26) - Sonderregelung über die Aussetzung von Abschiebungen bestimmter Personengruppen gemäß § 54 - und - Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber-].

2.
Personenkreise, die von der Vorschrift des § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG erfasst werden:

2.1
Ausländer, denen im Einzelfall aus den in Nummer 1.1 genannten Gründen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde,

2.2
Ausländer, die nach § 22 AuslG (1965 alt) übernommen worden und im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, [z. B. Albanische Botschaftsflüchtlinge -RdErl. v. 19.7.1990 (n. v.) - I B 5/44.11/44.22 -],

2.3
Ausländer, die aufgrund folgender genereller Regelungen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben:

- RdErl. v. 19. 6. 1990 - MB1. NW. S. 972 - (Altfallregelung),

- RdErl. v. 18. 2. 1990 - SMB1. NW. 26 - (Staatsangehörige osteuropäischer Staaten),

- RdErl. v. 25. 2. 1990 - MB1. NW. S. 346 - (Türkische Staatsangehörige christlichen und yezidischen Glaubens),

- RdErl. v. 27.12.1983 - MB1. NW. 1984 S. 62 - geändert durch RdErl. v. 23. 11. 1984 MB1. NW. S. 1950 - (Afghanische Staatsangehörige),

- RdErl. v. 10. 6. 1988 (n. v.) - I B 4/43.104 - (Dienstbesprechungsprotokoll Seite 49, II Nr. 3e - Verlängerung von nach dem RdErl. v. 5. 3. 1986 erteilten Aufenthaltserlaubnissen für iranische Staatsangehörige).

3.
Voraussetzung

Die nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 als Aufenthaltsbefugnisse fortgeltenden Aufenthaltserlaubnisse müssen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes bereits erteilt sein. Ein vor Inkrafttreten gestellter, aber noch nicht entschiedener Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis reicht nicht aus.

4.
Umschreibung

Eine Umschreibung der Aufenthaltserlaubnis in die Aufenthaltsbefugnis erfolgt erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes, zu einem früheren Zeitpunkt nur aufgrund ausdrücklichen Antrags des Ausländers.

5.
Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen/Anordnung nach § 32 i. V. m. § 99 Abs. 2 AuslG

Die Aufenthaltsbefugnis nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG für den unter Nummer 2.2 und 2.3 dieses Erlasses genannten Personenkreis ist nach § 99 Abs. l AuslG i. V. m. § 32 AuslG abweichend von § 34 Abs. 2 AuslG zu verlängern. Der Bezug von Sozialhilfe steht dem nicht entgegen.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG findet keine Anwendung.

6.
Räumliche Beschränkung

Der Wohnsitz ist in Nordrhein-Westfalen zu nehmen, solange Sozialhilfe in Anspruch genommen wird.

MBl. NRW. 1991 S. 288.