Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrecht Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks in Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR, Rumänien, Bulgarien und Ungarn für Verwandtenbesuche im Bundesgebiet RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1973 — I C 3/43.311 — Ostbl.¹)

 

Historisch:

Ausländerrecht Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks in Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR, Rumänien, Bulgarien und Ungarn für Verwandtenbesuche im Bundesgebiet RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1973 — I C 3/43.311 — Ostbl.¹)

170. Ergänzung- SMB1. NW.- (Stand 1.11.1985 = MB1. NW. Nr. 69 einschl.)

9. 2,73 (1)


Ausländerrecht

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

in der Form des Sichtvermerks in Polen,

der Tschechoslowakei, der UdSSR, Rumänien,

Bulgarien und Ungarn für Verwandtenbesuche

im Bundesgebiet

RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1973 — I C 3/43.311 — Ostbl.¹)

l

1 Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Polen, der UdSSR, Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder der Tschechoslowakei, die zum Besuch deutscher Verwandter in das Bundesgebiet einreisen wollen, wird die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks von der zuständigen Sichtvermerksbehörde aufgrund einer Mustert Bescheinigung der Ausländerbehörde nach Muster l erteilt.

2 Zuständige Sichtvermerksbehörde(n) ist/sind

in der UdSSR: _

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau

Bolschaja Grusinskaja, Uliza Nr. 17

Amtsbezirk: Sowjetunion mit Ausnahme des dem Generalkonsulat Leningrad zugewiesenen Amtsbezirks.

Generalkonsulat der Bundesrepublik • Deutschland Leningrad

Uliza Petra Lawrowa 39

Amtsbezirk: Gebiete Leningrad, Murmansk, Nowgorod, Pskow; Karelische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik; Städte Archangelsk, Riga, Tallinn

in Rumänien:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Bukarest

Str. Rabat 21

in Bulgarien:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

- Paß- und Sichtvermerksstelle -

Sofia

Ulica Wenelin 32

in der Tschechoslowakei:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Prag l - Malä Strana

Vlasskä 19

in Polen:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

- Paß- und Sichtvermerksstelle -

Warschau

ul. Katowicka 31 a

in Ungarn:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

- Paß- und Sichtvermerksstelle -

Budapest II

18, Ady Endre Utca

3 Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Vorlage der Bescheinigung der Ausländerbehörde auch durch eine auf dem Reiseweg gelegene deutsche Auslandsvertretung erteilt werden.

II

Die im Bundesgebiet wohnhaften Angehörigen beantragen unter Vorlage von zwei Paßbildern des Einreisebewerbers die Ausstellung der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erforderlichen Bescheinigung (Muster 1) bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde prüft den Antrag, richtet eine An-

frage an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - und stellt, wenn keine Bedenken gegen die Einreise bestehen, die Bescheinigung nach Muster l aus, versieht sie mit dem Lichtbild des Einreisebewerbers und stempelt das Lichtbild ab.

Die Bescheinigung ist entsprechend Abschnitt III dem Antragsteller auszuhändigen oder der Sichtvermerksbehörde zuzuleiten. Eine Durchschrift der Bescheinigung, die mit dem zweiten Lichtbild zu versehen ist, ist dem Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln zu übersenden.

Eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung verbleibt bei der Ausländerbehörde.

Bei Eintragungen in der Spalte „für die Zeit vom .......... bis

.........." kann der Sichtvermerk nur für den angegebenen

Zeitraum erteilt werden. Wird dagegen die Spalte „für .......... Wochen/Monate" ausgefüllt, so kann der Sichtvermerk für die angegebene Dauer innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Bescheinigung erteilt werden, sofern nicht von der Ausländerbehörde die Gültigkeitsdauer . der Bescheinigung durch einen besonderen Zusatz beschränkt worden ist.

III l Einreisebewerber aus Polen

Die Bescheinigung nach Muster l ist dem Antragsteller auszuhändigen. 'Dieser muß sie dem Einreisebewerber durch die Post zusenden. Der Einreisebewerber reicht die Bescheinigung bei der Sichtvermerksbehörde ein und erhält von dieser bei Vorlage der Reisepapiere die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks.

Bei Beantragung der erforderlichen Ausreiseerlaubnis verlangen die zuständigen polnischen Heimatbehörden regelmäßig die Vorlage eines Einladungsschreibens der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten. Das hierfür vorgesehene Formblatt „Zapro-szenie — Einladung" kann von den Gastgebern bei der Botschaft der Volksrepublik Polen in 5 Köln-Manenburg, Pferdmengesstraße 30, angefordert werden und muß von dieser vor Zuleitung an die Einreisebewerber beglaubigt werden. ,

2 Einreisebewerber aus Rumänien und Bulgarien

Die Bescheinigungen nach Muster l sind von der Ausländerbehörde ohne besonderes Anschreiben unmittelbar der zuständigen Sichtvermerksbehörde zu übersenden. Diese unterrichtet den Einreisebewerber, daß die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Im Interesse der Beschleunigung kann den Antragstellern im Bundesgebiet auch gestattet werden, die Bescheinigungen ihren Verwandten in Rumänien und Bulgarien unmittelbar, möglichst durch Einschreibebrief, zu übersenden. Die Einreisebewerber können die Bescheinigungen mit dem Antrag auf Erteilung.der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks bei der zuständigen Sichtvermerksbehörde vorlegen, die dann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt.

3 Einreisebewerber aus der Tschechoslowakei und Ungarn

Die Bescheinigung nach Muster l ist von der Ausländerbehörde ohne besonderes Anschreiben der Sichtvermerksbehörde über die Kurierabfertigung des Auswärtigen .Amtes zu übersenden. Die Sichtvermerksbehörde unterrichtet den Einreisebewerber, daß die erforderliche Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache erteilt werden kann.

Im Interesse der Beschleunigung kann den Antragstellern im Bundesgebiet auch gestattet werden, die Bescheinigungen ihren Verwandten in der Tschechoslowakei unmittelbar, möglichst durch Einschreibebrief, zu übersenden. Die Einreisebewerber können die Bescheinigungen mit dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks bei der Sichtvermerksbehörde vorlegen, die dann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt.

26

') MBL NW. 1973 S. 423, geändert durch RdErl. v. 8. 1. 1975 (MB1. NW. 1975 S. 98), 5. 6. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 1359), 6. 9. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 1375).

26

9. 2. 73 (1) 145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)

4 Einreisebewerber aus der UdSSR

Die Ausländerbehörde übersendet die Bescheinigung nach Muster l ohne besonderes Anschreiben unmittelbar der Sichtvermerksbehörde. Diese benachrichtigt den Einreisebewerber, daß er die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erhalten kann.

Für die Ausreiseerlaubnis verlangt die örtlich zuständige Milizbehörde in der Regel zum Nachweis der tatsächlichen Existenz eines Verwandten im Bundesgebiet die Vorlage eines ,,Wysows' mit dem Zusatz „zum Zwecke M«t«rj einer Besuchsreise" (Muster 2). Bei den im Rahmen des D l-Verfahrens verwendeten Wysows ist die Ausstellung eines Besuchsreise-Wysows nicht vorgesehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Ausländerbehörden in den Fällen, in denen sie Bescheinigungen nach Muster l ausstellen, Wysows mit Zusatz „zum Zwecke einer Besuchsreise" an der vorgesehenen Stelle mit dem Dienstsiegel versehen. Die Ausfüllung der im Übersiedlungsverfahren erforderlichen Begleitzettel entfällt. Die Besuchsreise-Wysows sind von den Antragstellern durch ein Übersetzungsbüro in die russische1 Sprache übersetzen zu lassen und sodann den Einreisebewer-bern in der UdSSR zuzuleiten. Die Wysow-Vordrucke erhalten die Antragsteller bei den Kreisgeschäftsstellen des Deutschen Roten Kreuzes.

IV

Einreisebewerbern, die nachweisen, daß sie Deutsche i. S. des Artikels 116 Abs. l GG sind, aber nicht mit einem deutschen Paß einreisen können, sowie Einreisebewerber, deren Übernahme vom . Bundesverwaltungsamt im D i-Verfahren genehmigt ist, die aber aus verschiedenen Gründen vorerst nicht übersiedeln können odei wollen, kann die Aufenthaltserlaubnis zum Besuch von Verwandten von der Sichtvermerksbehörde ohne Vorlage der Bescheinigung nach Mustet v l erteilt werden.

V.

Einreisebewerbern, die nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt IV erfüllen, kann bei Todesfällen oder Fällen schwerer Erkrankung ebenfalls ohne Vorlage der Bescheinigung nach Muster l eine Aulenthaltserlaubnis zum Verwandtenbesuch erteilt werden.


Anlagen: