Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrecht Nachrichtenaustausch mit den Mitgliedstaaten der EG und Osterreich RdErl. d. Innenministers v. 16. 1.1975 -I C 3/43.115/43.157-0 2¹)

 

Historisch:

Ausländerrecht Nachrichtenaustausch mit den Mitgliedstaaten der EG und Osterreich RdErl. d. Innenministers v. 16. 1.1975 -I C 3/43.115/43.157-0 2¹)

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MBl. NW. Nr. 40 einschl.)

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Ausländerrecht

Nachrichtenaustausch mit den Mitgliedstaaten der EG und Osterreich

RdErl. d. Innenministers v. 16. 1.1975 -I C 3/43.115/43.157-0 2¹)

I

Die Richtlinie Nr. 64/221/EWG des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthält von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind vom 25. 2. 1964 (ABI. S. 850) sieht in Artikel 5 Abs. 2 einen Nachrichtenaustausch zwischen dem Aufnahmeland und dem Herkunfts-Mitgliedstaat und gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten über das Vorleben des Antragstellers in strafrechtlicher Hinsicht vor. Die Anfragen dürfen jedoch keinen systematischen Charakter haben; Auskunftsersuchen können damit nur in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Bestrafung des Ausländers vorliegen öder aus anderen Gründen ein besonderes Interesse an der fraglichen Feststellung besteht. Dieses Interesse ist im Auskunftsersuchen zum Ausdruck zu bringen.

Da bisher nicht einheitlich geregelt war, an welche Stellen die vorgesehenen Auskunftsersuchen zu richten sind, hat das Auswärtige Amt eine entsprechende Umfrage in den Partnerländern der EG gehalten. Aufgrund des Ergebnisses dieser Umfrage bitte ich im einzelnen wie folgt zu verfahren:

Belgien

Auskunftsersuchen sind über den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, 4 Düsseldorf l, Martin-Luther-Platz 40, an den

M. le Ministre de la Justice Place Poelaert 4-6 B -1000 Braxelles ' zu richten.

Dänemark

Auskunftsersuchen sind unmittelbar zu richten an: Rigspolitichefen - Interpol -

Anker Heegaards Gade 5 DK - 1572 Kobenhavn V

Frankreich

Auskunftsersuchen sind über den Bundesminister der Justiz, 53 Bonn l, Postfach 650, an den

Ministre de la Justice

13 Place Vendöme

F - 75042 Paris Cedex 01 zu richten.

GroBbrltannlen

Auskunftsersuchen sind über den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, 4 Düsseldorf l, Martin-Luther-Platz 40, zu richten an:

Home Office Horseferry Road Dean Ryle Street London S. W. 1.

Irland

Auskunftsersuchen sind über das Auswärtige Amt, 53 Bonn l, Postfach, an das

Department of Justice 72 - 76 St. Stephen's Green Dublin! zu richten.

Italien

Auskunftsersuchen sind unter Beifügung eines internationalen Antwortscheines unmittelbar zu richten an:

Ministero di Grazia e Giustizia Direzione Generale degli Affari Penali Casellario Centrale Piazza Firenze n. 27 I - 00186 Boma

Luxemburg

Auskunftsersuchen sind unmittelbar an den . Ministre de la Justice 27 Rue Joseph Junck Laxembonrg zu richten.

Niederlande

Auskunftsersuchen sind unmittelbar zu richten an: Ministerium van Justine - Hoofafdeling Staats- en Strafrecht -Plein 2b Den Haag

Nach Artikel XII Abs. 4 in Verbindung mit Artikel X Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung 'seiner Anwendung vom 31. Januar 1972 (BGB1. 1975 II S. 1157, 1976 II S. 1818) werden Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister, die aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege benötigt werden, durch den Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland einerseits und durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet.

Ich bitte sicherzustellen, daß Auskunftsersuchen über den Bundesminister der Justiz an den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich, A-1014 Wien, Herrengasse?, gelei-' tet werden.

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16.1.75(1) 162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MBl. NW.Nr.40einschl.)

III

Soweit Anfragen über das Auswärtige Amt, den Bun- • desminister der Justiz oder den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen an die Auskunftsstellen zu richten sind, kann von dem an sich vorgeschriebenen Dienstweg abgesehen werden.

Die Auskunftsersuchen sind den Übermittlungsstellen in einer zur Weiterleitung geeigneten Form vorzulegen, d.h., daß die Ersuchen neben den für die Bearbeitung im

Ausland erforderlichen persönlichen Daten des Auslän- , ders auch Kurzangaben über den Zweck des Ersuchens bzw. über das besondere Interesse an der Auskunftserteilung enthalten müssen. Von der Verwendung der Vordruk-ke, die für den Geschäftsverkehr mit dem Bundeszentral-register eingeführt sind, ist abzusehen.