Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrecht Ausweisung von Ausländern nach alkoholbedingten Verkehrsdelikten RdErl. d. Innenministers v. S. S. 1978 -IC3/43.40¹)

 

Historisch:

Ausländerrecht Ausweisung von Ausländern nach alkoholbedingten Verkehrsdelikten RdErl. d. Innenministers v. S. S. 1978 -IC3/43.40¹)

213. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.12.1992 = MBl. NW. Nr. 77 einschl.)


Ausländerrecht

Ausweisung von Ausländern nach alkoholbedingten Verkehrsdelikten

RdErl. d. Innenministers v. S. S. 1978 -IC3/43.40¹)

Mit der Bewertung der Trunkenheit am Steuer als einem Delikt, das wegen der häufig schweren Folgen für Gesundheit, Leben und Eigentum anderer keineswegs als Kavaliersdelikt abgetan werden darf, und das bei einschlagig straffällig gewordenen Ausländern Anlaß für eingreifende ausländerrechtliche Maßnahmen sein kann, halten sich die Ausländerbehörden im Rahmen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß bereits eine einzige folgenlose, auch eine fahrlässig begangene, Trunkenheitsfahrt Anlaß geben kann, den betreffenden Ausländer aus Gründen der Generalprävention auszuweisen, und zwar auch dann, wenn im übrigen keine ungünstige Prognose für sein künftiges Verhalten zu stellen ist.

Es ist jedoch üblich geworden, daß die Ausländerbehörden größerer Städte bei erstmaligen folgenlosen fahrlässigen Trunkenheitsfahrten nur eine nachdrückliche ausländerrechtliche Verwarnung erteilen. Andere Ausländerbehörden folgen teilweise dieser Praxis, teilweise beschränken sie sich darauf, die Wirkung einer Ausweisung zeitlich. zu befristen.

Um eine einheitliche ausländerbehördliche Behandlung dieser Fälle in Norörhein-Westfalen zu erreichen, ist bei erstmaligen folgenlosen Trunkenheitsfahrten von Ausländern, die sich schon mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet aufhalten und bisher sonst nicht nachteilig in Erscheinung getreten sind, regelmäßig nur eine nachdrückliche Verwarnung auszusprechen.

5. 5. 78 (1) /

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') MBl. NW. 1978 S. 806. ') MBl. NW. 1978 S. 1309.