Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks an ausländische Studenten für Touristen- und Besuchsreisen während der Ferienmonate RdErl. d. Innenministers v. 11. 9.1978 -I C 3 / 43.332 ¹)

 

Historisch:

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks an ausländische Studenten für Touristen- und Besuchsreisen während der Ferienmonate RdErl. d. Innenministers v. 11. 9.1978 -I C 3 / 43.332 ¹)

213.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1992 = MBl. NW.Nr. 77 einschl.) 11.9.78 (1)

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Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

in der Form des Sichtvermerks an ausländische

Studenten für Touristen- und Besuchsreisen

während der Ferienmonate

RdErl. d. Innenministers v. 11. 9.1978 -I C 3 / 43.332 ¹)

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Grundsätzlich soll ausländischen Studenten aus Sichtvermerkspflichtigen Staaten während der Ferien die Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu Besuchszwecken gegeben werden. Da der angestrebte besuchsweise Aufenthalt dieses Personenkreises in der Bundesrepublik Deutschland die Dauer von drei Monaten in der Regel nicht überschreitet, bedarf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 5 DVAuslG. Folge hiervon ist, daß erst nachträglich die Möglichkeit einer Prüfung über den tatsächlichen Aufenthaltszweck besteht.

Um zu verhindern, daß Studenten einen Besuchsaufenthalt nur vorgeben, in Wirklichkeit aber aus anderen Gründen, z. B. zur Arbeitsaufnahme, in das Bundesgebiet einreisen wollen, werden die deutschen Auslandsvertretungen künftig Aufenthaltserlaubnisse in der Form des Sichtvermerks an Studenten aus Sichtvermerkspflichtigen Staaten nur dann erteilen, wenn neben einem Rückflugticket auch eine schriftliche Einladung in die Bundesrepublik Deutschland vorliegt, in der sich der Einladende verpflichtet, für alle auftretenden Kosten aufzukommen. Vor Erteilung des Sichtvermerks wird die Auslandsvertretung die Einladung an den ausländischen Studenten der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Äußerung zuleiten, ob gegen den beabsichtigten Besuch im Bundesgebiet Bedenken bestehen. Zur

Vermeidung von Mißverständnissen 'weise ich darauf hin, daß es sich bei der Einschaltung der Ausländerbehörden in diesen Fällen nicht um das in den Fällen des § 5 Abs. 5 DVAuslG. erforderliche Zustimmungsverfahren handelt. Zur Beschleunigung der Sichtvermerkserteilung kann aber auch auf der der Auslandsvertretung vorzulegenden Einladung - auf Antrag des Einladenden - bereits vermerkt werden, daß keine Erkenntnisse vorliegen, die einer Sichtvermerkserteilung entgegenstehen.