Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Mißbräuchliche Personenstandsangaben durch Ausländer im Zusammenhang mit dem Familiennachzug RdErl. d. Innenministers v. 2.3.1982 -IC 4/43.308-T 10¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen Mißbräuchliche Personenstandsangaben durch Ausländer im Zusammenhang mit dem Familiennachzug RdErl. d. Innenministers v. 2.3.1982 -IC 4/43.308-T 10¹)

163.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

2.3.82(1)


Ausländerwesen

Mißbräuchliche Personenstandsangaben

durch Ausländer im Zusammenhang mit

dem Familiennachzug

RdErl. d. Innenministers v. 2.3.1982 -IC 4/43.308-T 10¹)

Das türkische Zivilrecht sieht die Möglichkeit vor, Personalausweise nach vorangegangenem Gerichtsbeschluß durch die. Gemeindeverwaltungen des Geburtsorts amtlich ändern zu lassen. Dies gilt auch für die Änderung des Geburtsdatums.

In letzter Zeit sind zunehmend Mißbräuche beim Familiennachzug durch Änderung von Geburtsdaten türkischer Kinder festgestellt worden. Es gibt aber auch Hinweise, daß Namensänderungen zum Zwecke der Einreise vorgenommen worden sind.

Um dieser mißbräuchlichen Entwicklung entgegenzuwirken, haben die zuständigen Bundesressorts nachstehende Verfahrensregelung vereinbart, nach der ab sofort zu verfahren ist.

1 Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Die beteiligten Behörden (Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und Arbeitsämter) können Änderungen des Geburtstags oder des Namens in freier Beweiswürdigung prüfen und deren Anerkennung ablehnen.

Der Nichtanerkennung von solchen Änderungen steht das Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregister) vom 10. September 1964 (BGB1.1969 II S. 445, 588) nur entgegen, wenn

a) die betroffene Person in einem im Bundesgebiet geführten Personenstandsbuch eingetragen ist und

b) das türkische Gericht die Berichtigung des türkischen und des deutschen Personenstandseintrags angeordnet hat.

Derartige Fallgestaltungen lassen sich bei Neueinreisen in aller Regel ausschließen.

Im übrigen ist auch die türkische Regierung daran interessiert, mißbräuchlichen Änderungen von Personenstandseinträgen entgegenzuwirken. Alle Staatsanwaltschaften und Richter in der Türkei sind um sorgfältige Prüfung entsprechender Anträge gebeten worden.

2 Einreise mit Sichtvermerk

Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei werden auf Grund ihrer Vorschaltfunktion die Anerkennung von Änderungen der Personenstandseinträge ablehnen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Änderung dem Ziele einer mißbräuchlichen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dienen soll.

Ist die mißbräuchliche Umgehung der durch Einführung des Sichtvermerkszwangs für türkische Staatsangehörige erschwerten Einreise zum dauernden Aufent-. halt (Familiennachzug) offensichtlich, wird der Antrag unmittelbar abgelehnt

Bestehen bei Einleitung des Sichtvermerksverfahrens noch Zweifel an der Richtigkeit eines Personenstandseintrags, teilt die Auslandsvertretung dies der Ausländerbehörde mit

Um die Widerrufsmöglichkeit bei der Aufenthaltserlaubnis zu erleichtern, werden die Auslandsvertretungen im Sichtvermerksantrag eine Erklärung darüber verlangen, daß in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung keine Änderung des Geburtstags oder des Namens vorgenommen worden ist

Die Zustimmung gemäß § 5 Abs. 5 DVAuslG ist zu ver- OO sagen, wenn aufgrund zugänglicher Erkenntnismittel £w von einer willkürlichen Änderung eines Personenstandseintrags auszugehen ist

3 Antrfige bei den Ausländerbehörden

Bei einer Einreise ohne Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks (z. B. bei im Zeitpunkt der Einreise unter 16jährigen Kindern) oder bei Einreisen mit Touristenvisum prüft die Ausländerbehörde vor der evtl. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Richtigkeit von Änderungen des Geburtstags oder des Namens. Bestehen - in freier Beweiswürdigung nicht ohne weiteres zu behebende - Zweifel an solchen Daten bei nachziehenden Kindern ausländischer Arbeitnehmer, kann die Ausländerbehörde beim zuständigen Arbeitsamt (Kindergeldkasse) Auskünfte einholen. Die Anfrage ist an das Arbeitsamt zu richten, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat Dieses setzt sich gegebenenfalls mit dem Arbeitsamt des Beschäftigungsbetriebes der Eltern in Verbindung.

Zur Feststellung von Personenstandsänderungen können auch die Familienstandsbescheinigungen der türkischen Sozialversicherung, Auszüge aus dem türkischen • Melderegister (Nüfus) sowie die Urschriften der Abschlußzeugnisse der türkischen Grundschule dienen. Das Abschlußzeugnis trägt ein Paßfoto des Schulkindes und enthält das Geburtsdatum bzw. -jähr.

Ergibt die Überprüfung eine mißbräuchliche Änderung von Personenstandsangaben, ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen.

4 Antrage auf Erteilung der Arbeitserlaubnis

Hat das Arbeitsamt Zweifel, ob ein Ausländer die altersmäßigen Voraussetzungen für die Einreise im Rahmen des Familiennachzuges erfüllt hat, nimmt es unverzüglich Fühlung mit der zuständigen Ausländerbehörde auf. Diese überprüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und widerruft gegebenenfalls die Aufenthaltserlaubnis; der Widerruf ist auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. NW. zu stützen. Die Arbeitsämter setzen in solchen Fällen zunächst die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis aus.

Verfügt jedoch das Arbeitsamt über Beweismaterial, nach dem eine mißbräuchliche Änderung des Geburtstags oder des Namens offenkundig ist, versagt es die Arbeitserlaubnis unmittelbar und unterrichtet hiervon die Ausländerbehörde.

') MBL NW. 1982 S. 687.