Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrecht Einreise und Aufenthalt ausländischer Studenten RdErl. d. Innenministers v. 17.2.1984 -IC 4/43.332¹)

 

Historisch:

Ausländerrecht Einreise und Aufenthalt ausländischer Studenten RdErl. d. Innenministers v. 17.2.1984 -IC 4/43.332¹)

213. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.) 17. 2. 84 (1)


Ausländerrecht  Einreise und Aufenthalt ausländischer Studenten

RdErl. d. Innenministers v. 17.2.1984 -IC 4/43.332¹)

l Durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 13. Dezember 1982 (BGB1. I S. 1681) ist der Sichtvermerkszwang auf alle Ausländer ausgedehnt worden, die sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Nicht betroffen von der neuen Sichtvermerkspflicht sind gemäß § 5 Abs. 3 DVAuslG Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gemäß § 5 Abs. 2 DVAuslG Staatsangehörige von Staaten, mit denen abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung vom Sichtvermerkszwang getroffen worden sind. Vereinbarungen, die bei der Einreise zu Studienzwecken vom Sichtvermerkszwang befreien, bestehen mit folgenden Staaten:

Dominikanische Republik, Honduras, Island, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz, Spanien und USA.

Die vorgenannte Änderung hat zur Folge, daß nun auch grundsätzlich alle Ausländer, die zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, sichtvermerkspflichtig geworden sind.

Inzwischen hat sich gezeigt, daß es nicht jedem studierwilligen Ausländer möglich ist, mit der Vorbereitung des Aufenthaltes im Bundesgebiet so rechtzeitig zu beginnen, daß es gelingt, bis zur geplanten Ausreise die Zulassung zur Bildungseinrichtung zu erhalten. Um diesem Problem zu begegnen, ist nach den nachstehenden Grundsätzen zu verfahren; die allgemeinen Grundsätze sind auch auf Ausländer anzuwenden, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen von der Sichtvermerkspflicht befreit sind.

2 Verfahren bei der Sichtvermerkserteilung an ausländische Studenten

2.1 Allgemeine Grundsätze

Die Aus- oder Fortbildung kann an Hochschulen (wissenschaftlichen Hochschulen, staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschulen) oder vergleichbaren Ausbildungsstätten oder an den staatlichen oder staatlich anerkennten Studienkollegs durchgeführt werden.

Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung kön-;nen im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden. Wegen der Aufnahme von Schülern in die Fachoberschulen verweise ich auf den RdErl. v. 15. 4. 1982 (SMB1. NW. 26).

Die Kriterien, bei deren Vorliegen einem Ausländer zu Ausbildungszwecken eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erteilt werden kann, werden in Nummer 3 d zu § 21 AuslVwV genannt Die Sichtvermerkserteilung bedarf stets der Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5 DVAuslG). Dies gilt auch dann, wenn die Auslandsvertretung die Gültigkeitsdauer des Sichtsvermerks zunächst auf drei Monate oder einen kürzeren Zeitraum beschränkt.

2.1.1 Nachweis ausreichender Mittel

Der Studienbewerber muß ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt und für den Krankenversicherungsschutz nachweisen.

') MBl. m/. 1984 S. 187, geändert durch RdErl. v. 11. 5. 1989 (MB1. NW. 1989 S. 794).

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Der Nachweis ausreichender Mittel ist grundsätzlich für die gesamte voraussichtliche Aufenthaltsdauer des Studienbewerbers im Bundesgebiet zu führen. Hinsichtlich der Höhe erscheint es ausreichend, wenn dem Studienbewerber den BAföG-Höchstsät-zen entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

Zulassung der Ausbildungsstätte

Der in Nummer 3d zu § 21 AuslVwV geforderte Nachweis der Zulassung zur Ausbildungsstätte kann bei Studienbewerbern auch durch

a) eine Studienplatzvormerkung (als Studienplatzvormerkung ist bei Programmstudenten oder Stipendiaten einer deutschen Organisation auch die Bestätigung, daß sie in ein Programm aufgenommen sind, anzusehen)

- einer Hochschule oder

- eines Studienkollegs oder

- einer staatlichen, staatlich geförderten oder staatlich anerkannten Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache (weitere Voraussetzungen vgl. letzter Absatz) oder

b) eine Bescheinigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs, aus der sich ergibt, daß für die Entscheidung über den Zulassungsantrag die persönliche Anwesenheit des ausländischen Studienbewerbers am Hochschulort erforderlich ist,

ersetzt werden.

Die unter b) genannte Bescheinigung muß eine Aussage darüber enthalten, daß der Zulassungsantrag des Bewerbers geprüft worden ist und eine begründete Aussicht auf seine Zulassung besteht. An die Stelle des Zulassungsbescheides kann auch die Vorlage eines in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Sekundarabschlusses treten. Studienbewerber aus dem Iran und der Türkei müssen jedoch zusätzlich die Hochschulzulassung oder die Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nachweisen. Diese Nachweise (Sekundarabschluß und ggf. Hochschulzulassung oder Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland) müssen auch Studienbewerber erbringen, die eine Studienplatzvormerkung einer Einrichtung zum Erlernen der deutschen Sprache besitzen (vgl. Buchst, a 3. Spiegelstrich).

22 Beschleunigung des Sichtvermerksverfahrens bei Studienbewerbern mit einer Zulassung zu einer Ausbildungsstätte

Der Zeitraum zwischen Erhalt der Zulassung und Beginn der Ausbildung ist mitunter so kurz, daß die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Sichtvermerkserteilung nicht mehr rechtzeitig bei der deutschen Auslandsvertretung eintreffen kann. Damit gerade diejenigen Studienbewerber, die bereits vom Ausland aus die Frage ihrer Zulassung geklärt haben, keine Nachteile erleiden, bietet sich an, verstärkt von der Möglichkeit des Vorabzustimmungs-verfahrens nach Nummer 19 zu § 21 AuslVwV Gebrauch zu machen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung und der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen werden deshalb veranlassen, daß Zulassungsbescheide der Hochschulen bzw. Bescheide über die Einweisung in ein Studienkolleg des Landes Nordrhein-Westfalen sowohl dem Studienbewerber selbst als auch der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zugeleitet werden, wobei die Bescheide zur Person des Antragstellers folgende Angaben enthalten müssen:

- Name, Vorname

- Geburtsdatum und -ort

- Geschlecht

- Staatsangehörigkeit

- Korrespondenzadresse.

Ich bitte, diese Mitteilung der Ausbildungsstätten -mit Ausnahme der Mitteilung von Einrichtungen zum Erlernen der deutschen Sprache - als Antrag nach Nummer 19 zu § 21 AuslVwV zu werten.

Die Vorabzustimmung ist grundsätzlich der deutschen Botschaft im Heimatland des Studienbewerbers zuzuleiten, es sei denn, daß eindeutig die Zu-• ständigkeit einer anderen Auslandsvertretung gegeben ist. Der Studienbewerber ist über die Erteilung der Vorabzustimmung zu unterrichten. Obgleich es Aufgabe der jeweiligen Auslandsvertretung ist, den Nachweis ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt und für den Krankenversicherungsschutz zu fordern, sollte in diesen Fällen die Zustimmung gemäß § 5 Abs. 5 DVAuslG stets mit der Bedingung versehen werden, daß der Studienbewerber über hinreichende Mittel verfügt.

2.3 Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

Die Auslandsvertretung sieht von einer Zusendung des Sichtvermerksantrages an die Ausländerbehörde ab, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die Zustimmung und damit der Sichtvermerk erteilt wird. Das ist der Fall, wenn der Sichtvermerk nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu versagen ist oder die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Studienbewerber soll neben der - schon für die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens erforderlichen - Angabe des vorgesehenen Studienortes auch die beabsichtigte Fachrichtung seines Studiums ^^ und sein Berufsziel angeben. ^A

Ob der Studienbewerber die ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung er- ^^ füllt, wird von der Auslandsvertretung nicht weiter ^fc geprüft, als unter Nummer 2.1.2 vorgesehen ist. ^^ Bei der Weiterleitung des Sichtvermerksantrages unterrichtet die Auslandsvertretung die Ausländerbehörde darüber, daß die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Ausländerbehörde stimmt der Sichtvermerkserteilung zu, wenn unter allgemeinen ausländerrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die Gestattung der Einreise des Studienbewerbers sprechen.

3 Sichtvermerkserteilung an ausländische Stipendiaten

Zur Aus- und Fortbildung wissenschaftlichen und technischen. Nachwuchses anderer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland werden von deutschen Stellen, vor allem von der Carl Duisberg^Gesellschaft (CDG), der Alexander von Humboldt-Stiftung und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst, Sti- ^fc pendien vergeben. ^^

Ausländische Stipendiaten unterliegen, der Sichtver-merkspflicht,-wenn sie sich länger als drei Monate ^fe im Bundesgebiet aufhalten wollen. Befreiung vom ^P Erfordernis des Sichtvermerks besteht nur aufgrund der in Nummer l Abs. l genannten Regelungen. Grundsätzlich ist für die Zustimmung zur Sichtvermerkserteilung an ausländische Stipendiaten nach § 5 Abs. 5 DVAuslG diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bereich sich der Stipendiat aufhalten wird. Lediglich für Stipendiaten der CDG, die sich nach ihrer Einreise zunächst im Einreisezentrum 'der CDG in Saarbrücken aufhalten, nimmt die Ausländerbehörde Saarbrücken die zentrale Zuständigkeit für die Zustimmung zur Sichtvermerkserteilung wahr.

Soweit sich Institutionen, die mit der Vermittlung und Betreuung ausländischer Stipendiaten befaßt sind, wegen einer Beschleunigung des Sichtvermerksverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen, ist regelmäßig von der Möglichkeit der Vorabzustimmung nach Nummer 19 zu § 21 AuslVwV Gebrauch zu machen. Für die Durchführung des Vorabzustimmungsver-fahrens für Stipendiaten der CDG ist das als Anlage • Anlage i beigefügte Formschreiben entwickelt worden. Die Vorabzustimmung ist der CDG zu übermitteln, die dann die Vorabzustimmung zusammen mit der Einladung an den Stipendiaten der zuständigen deut-

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sehen Auslandsvertretung übersendet. Auf diese Weise wird gewährleistet, daß die für die Sichtvermerkserteilung erforderlichen Unterlagen der Auslandsvertretung nicht getrennt zugehen. Es bestehen keine Bedenken, bei dem Vorabzu-stimmungsverfahren für Stipendiaten anderer Institutionen in entsprechender Weise zu verfahren.

4 Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise

4.1 Liegen die unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Voraussetzungen vor, erteilt die Auslandsvertretung (mit Zustimmung der Ausländerbehörde) eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtsver-. merks mit einer Geltungsdauer von drei Monaten. Diese Aufenthaltserlaubnis ist bei ausländischen Studienbewerbern, die noch nicht zum Studium zugelassen sind, zunächst um sechs Monate zu verlängern mit der Auflage, daß der Studienbewerber innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachzuweisen hat. Die weitere Aufenthaltserlaubnis ist erst zu erteilen, wenn die Zulassung zur Ausbildungsstätte unter genauer Bezeichnung des beabsichtigten Studiums nachgewiesen ist Die Aufenthaltserlaubnis ist dann regelmäßig auf ein Jahr zu befristen.

4.2 In der Ausländerakte ist festzuhalten, ob es sich um Studienanfänger handelt, die ein Vollstudium in der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, um Studenten, die ihr im Ausland begonnenes Studium hier bis zur Abschlußprüfung fortsetzen wollen, oder um solche Bewerber, die hier ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium betreiben wollen.

4.3 Praktikanten müssen eine Bestätigung der ausbildenden Firma vorlegen, daß diese dem Ausländer ein in der einschlägigen Studienordnung als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium als ... vorgeschriebenes „gelenktes Praktikum" von genau anzugebender Dauer vermittelt Der Praktikant hat außerdem eine Bescheinigung der von ihm ausgewählten Ausbildungsstätte beizubringen, daß seiner Zulassung zum Studium als ... oder eines darauf vorbereitenden Studienkollegs nach Ableistung des vorgeschriebenen Praktikums nichts im Wege steht. Die Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten darf nach Ablauf der zunächst für das Praktikum vorgesehenen Zeit nur verlängert werden, wenn der Ausländer entweder den ordnungsgemäßen Abschluß des Praktikunis und die Zulassung zum Studium oder eines darauf vorbereitenden Studienkollegs nachweist oder glaubhaft macht, daß das Praktikum wegen längerer Krankheit oder aus anderen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß abgeleistet werden konnte und deshalb verlängert werden muß. Im letzteren Falle ist auch die Aufenthaltserlaubnis

£ zunächst nur für die hiernach erforderliche Zeit zu

'*' verlängern.

4.4 Die Aufenthaltserlaubnis für Studenten, die ihr Studium erst hier begonnen haben oder das im Ausland begonnene Studium hier bis zur Abschlußprüfung fortsetzen wollen, darf nach Ablauf von drei Studienjahren nur verlängert werden, wenn der ausländische Student eine Bescheinigung.der Ausbildungsstätte vorlegt, aus der hervorgeht, daß er in einem bestimmten Fachsemester eingeschrieben ist. Mit jedem weiteren Fachsemester ist unaufgefordert eine erneute Bescheinigung einzureichen. Diese Regelung gilt auch für Bewerber für ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium. ,

4.5 Die Aufenthaltserlaubnis für Studenten, die erst in einem höheren Semester ihr im Ausland begonnenes Studium hier fortsetzen wollen, darf nach einem hier verbrachten Studienjahr (2 Semester) nur verlängert werden, wenn der ausländische Student eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegt, aus der hervorgeht, wieviel Semester für den ordnungsgemä-

ßen Abschluß des Studiums voraussichtlich erforder- O O , lieh sind. «•"

4.6 -Ausländer, die nach Abschluß ihrer Ausbildung durch ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium eine weitere Qualifikation in ihrer Fachrichtung anstreben, können für die Durchführung dieser Anschlußausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Hochschule dem Ausländer die Eignung hierfür bestätigt und zu erwarten ist, daß die weitere Ausbildung in angemessener Frist beendet wird.

4.7 Die Aufenthaltserlaubnis soll zur. Promotion nur verlängert werden, wenn die Hochschule bescheinigt, daß

- an der Promotion ein wesentliches wissenschaftliches Interesse der Hochschule besteht oder

- die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluß der Ausbildung darstellt oder

- die Promotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Antragstellers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert.

In allen Fällen ist zusätzlich durch die Hochschule zu bescheinigen, daß der Antragsteller die erforderliche wissenschaftliche Befähigung besitzt.

4.8 Der Ausländer hat die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn die gewählte Ausbildungsrichtung zu wechseln, ohne daß die bis zu diesem Zeitpunkt vergangene Zeit auf die durchschnittliche Studiendauer (vgl. Nr. 5.2) angerechnet wird. Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis bei mehrfachen Ausbildungswechseln scheidet grundsätzlich aus.

5 Grundsätze für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei überlanger Ausbildungszeit und nach Ausbildungsabschluß

5.1 Der hohe finanzielle Aufwand, der mit der Bereitstellung von Studienplätzen und der Organisation des Studiums sowie der Einrichtung von Praktikantenstellen verbunden ist, rechtfertigt die Erwartung, daß die Ausländer ihre Ausbildung ernsthaft in einer angemessenen Zeit betreiben und nach Abschluß der Ausbildung in ihre Heimat zurückkehren. Dies liegt im Interesse der Allgemeinheit, der Hochschule, des ausländischen Ausbildungsbewerbers und - bei Ausländern aus Entwicklungsländern - im besonderen Interesse des Heimatstaates, da dort das hier erworbene Wissen zum Aufbau der Wirtschaft und Gesellschaft eingesetzt werden soll.

Eine Liste der Entwicklungsländer ist als Anlage Anlage 2 beigefügt.

52 Im Hinblick auf die unter Nummer 5.1 genannten Gesichtspunkte ist ausländischen Studenten und Praktikanten der Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig nur für den Zeitraum zu gestatten, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsganges und des entsprechenden Ausbildungsabschnittes unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die dem Ausländer entstehen können, erforderlich ist. Dadurch soll auch verhindert werden, daß

a) ausländische Studenten, die nach ihrer Vorbildung und wegen mangelnder Eignung offenbar den Anforderungen des betreffenden Studiums nicht gewachsen sind und voraussichtlich den vorgeschriebenen Abschluß nicht erreichen werden, Studienplätze zum Nachteil abgewiesener deutscher Studienbewerber blockieren,

b) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der' Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften nicht erhalten können, sich ohne ernstlir ehe Studienabsicht einschreiben lassen und nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei ausländischen Studenten, die im Rahmen eines staatlichen Förderungsprogramms - z. B. Bund/Län-

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der-Fachhochschulstipendienprogramm - gefördert werden, ist für den bewilligten Förderungszeitraum von einem ordnungsgemäßen Studium auszugehen.

Ein ordnungsgemäßes Studium liegt weiter regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Semester überschreitet. Die durchschnittliche Studiendauer in den einzelnen Studiengängen teilt die Hochschule -Akademisches Auslandsamt - den zuständigen Ausländerbehörden - ggf. auf Anfrage - mit.

Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (Deutschkurse und Studienkolleg) außer Betracht.

Für die Mitarbeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschule sowie der Studentenschaft oder des Studentenwerkes kann auf entsprechenden Nachweis hin eine weitere Verlängerung um zwei Semester gewährt werden.

Wird die danach zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, daß eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studenten einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Die Bescheinigung ist mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einzureichen.

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluß der Aus- oder Fortbildung sind grundsätzlich abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluß der Aus- oder Fortbildung von einer Behörde des Heimatstaates des Ausländers befürwortet wird oder wenn von dieser keine Bedenken geäußert werden.

Eine Ausnahme kann nur in den Fällen der Nummer 5.4 sowie für 'Ausländer zugelassen werden, denen nach den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften die Einreise zu Erwerbszwecken-gestattet werden könnte.

Für Angehörige von Entwicklungsländern kann jedoch eine Ausnahmeregelung nur in den Fällen der Nummern 5.3 und 5.4 in Betracht kommen. Zur Gestattung des Aufenthalts verpflichtende Vorschriften (vgl. Nr. 4 a zu § 2 AuslVwV, Nr. 4 zu § 7 AuslVwV -

Verfestigungsanspruch des ausländischen Ehegatten -, § l Abs. 2 AufenthG/EWG) bleiben unberührt.

5.3 Eine Ausnahme von dem unter Nummer 52 festgelegten Grundsatz kommt weiter dann in Betracht, wenn ein übergeordnetes (deutsches) staatliches Interesse an der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Will die Ausländerbehörde von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, hat sie bei Personen, die mit Hilfe deutscher Stellen ausgebildet worden sind, die Stellungnahme der fördernden Stelle (z. B. Deutscher Akademischer Austauschdienst, Carl Duisberg-Gesellschaft usw.) oder des Projektträgers (z. B. oberste Landesbehörde) einzuholen. Sofern sich diese gegen eine Verlängerung ausspricht, ist der Antrag des Ausländers abzulehnen. ,

5.4 Die Beendigung der Ausbildung läßt sich nur im Ein-: zelfall genau feststellen. Ob eine praktische Tätigkeit nach Abschluß der theoretischen Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, bestimmt sich nach der . Eigenart des Ausbildungsganges.

:> In der Medizin erfolgt die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums.

Die Weiterbildung zum Gebiets-(Fach)arzt im Anschluß an die ärztliche Ausbildung ist grundsätzlich nicht als sinnvoll anzusehen. Die Konferenz der für dasXJresundheitswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder hat sich in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und des Weltärztebundes am 29. 10. 1971 zu der Auffassung bekannt, daß Ärzte aus Entwicklungsländern im Interesse der ärztlichen Versorgung ihrer Heimatländer nach Abschluß des Medizinstudiums unverzüglich in ihr Heimatland zurückkehren. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn und solange von dem zuständigen Regierungspräsidenten eine Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit erteilt oder zugesichert wird.

Die Einsatzfähigkeit eines Ausländers in seinem Heimatland kann, wenn er ein naturwissenschaftliches, ingenieurwissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium mit der Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen hat, unter Umständen da-• durch gesteigert werden, daß er befristet eine praktische Tätigkeit in einem deutschen Betrieb ausführt. Wenn sich der Ausländer in seiner Ausbildung als förderungswürdig erwiesen hat und wenn der Betriebsinhaber es befürwortet, sollte daher eine Aufenthaltserlaubnis zur anschließenden praktischen Tätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.


Anlagen: