Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Ausführungsanweisung zum Asylverfahrensgesetz -AsylVfG/AANW- RdErl. d. Innenministers v. 8. 5.1984 - I C 4/43.70 ¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen Ausführungsanweisung zum Asylverfahrensgesetz -AsylVfG/AANW- RdErl. d. Innenministers v. 8. 5.1984 - I C 4/43.70 ¹)

166.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1985 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

8.5.84 (1)


Ausländerwesen

Ausführungsanweisung zum Asylverfahrensgesetz -AsylVfG/AANW-

RdErl. d. Innenministers v. 8. 5.1984 - I C 4/43.70 ¹)

Zu §8 Meldung an das Bundesamt

1. Ausländer, die die Anerkennung als Asylberechtigte beantragen, sind dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit den erforderlichen Unterlagen (Anhörungsniederschrift, Ergänzungsbogen, ggf. Asylantrag, Paßablichtung, ggf. Ablichtung der Vollmacht des Rechtsvertreters, Zehnfingerabdruckblatt) zu melden.

Die „Meldung als Asylbegehrender gemäß § 8 AsylVfG" ist zusammen mit den Seiten l und 2 der Niederschrift zum Asylbegehren und dem Asylantrag sowie hierzu bereits vorhandenen Unterlagen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf unmittelbar nach Antragstellung zu übersenden. Gleichzeitig ist eine Ablichtung des Passes oder Paßersatzes des Asylbewerbers beizufügen; dies gilt auch dann, wenn der Paß oder Paßersatz gefälscht ist. Bei der Niederschrift zum Asylbegehren sind folgende Angaben unverzichtbar:

Personalien, Staatsangehörigkeit, Reisedokument,

Sichtvermerk/Durchreisesichtvermerk mit Angabe der Zeit und des Ortes der Ausstellung sowie Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Ausländerbehörden erhalten vom Bundesamt nach Eingang der in Nummer l genannten Unterlagen einen Zwischenbescheid mit dem Aktenzeichen des jeweiligen Asylverfahrens. Bei jeder weiteren Korrespondenz mit dem Bundesamt ist dieses Aktenzeichen unbedingt anzugeben. Deshalb sollen erst nach Erhalt des Zwischenbescheides dem Bundesamt ergänzend

- das Zehnfingerabdruckblatt

- ggf. zum Asylbegehren nachgereichte Unterlagen

- ggf. Angaben des Ausländers zu seinem Asylantrag gegenüber.der Ausländerbehörde

zugeleitet werden.

3. Das Bundesamt ist über jede Änderung des Aufenthaltes eines Asylbewerbers sofort zu unterrichten. Mitzuteilen sind

a) Zuzug, Umzug innerhalb einer Gemeinde, Wegzug bzw. Weiterleitung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde,

b) Abmeldung nach unbekannt,

c) Ausreise bzw. Abmeldung ins Ausland,

d) Abschiebung.

Zu §13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Entscheidung über den Asylantrag setzt eine Auf-" klärung des Sachverhaltes durch das Bündesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge voraus. Zur Aufklärung des Sachverhalts gehört insbesondere auch die Frage, ob'es sich bei dem Antragsteller um die Person handelt, für die er sich ausgibt, ob bei Anträgen mit gleichlautenden Personalien Personenidentität besteht und ob sich der Antragsteller bereits unter anderen Personalien im Bundesgebiet aufgehalten und ggf. unter diesen Personalien bereits ein Asylverfahren betrieben hat.

Nach den Feststellungen des Bundesamtes werden Asylanträge in nicht unerheblicher Zahl unter verschiedenen Personalien gestellt. Diese Doppelanträge werden nicht nur von Ausländern gestellt, die keinen ode'r einen offensichtlich verfälschten Paß vorweisen, sondern in gleicher Weise auch von solchen Ausländern, die einen echten Paß besitzen, da die Rechtsordnung verschiedener Staaten Namensänderungen ohne besondere Formalitäten oder Schwierigkeiten zuläßt und damit den legalen Besitz eines Passes mit anderen Personalien ermöglicht. Dieser Personenkreis kann im wesentlichen nur durch Vergleich der Fingerabdrucke festgestellt werden.

Bei der gegebenen Sachlage halte ich es für erforderlich, wie bisher bei allen Asylbewerbern - ausgenommen die in Nr. 3 genannten Personengruppen - erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

Ersuchen um Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind an die zuständige Kreispolizeibehörde zu richten (Nr. 3.19/1 AuslVwV/AA NW).

2. Rechtsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen ist § 13 Abs. l AsylVfG. Nach dieser Bestimmung ist die Identität des Asylbewerbers durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn sie nicht eindeutig bekannt ist. Diese Maßnahmen sind auch gegen den Willen des Ausländers zulässig.

3. Bei folgenden Gruppen von Asylbewerbern ist von erkennungsdienstlichen Maßnahmen für Zwecke des Asylverfahrens abzusehen:

- Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG

- Ehegatten von Deutschen

- Kinder unter 16 Jahren

- Inhaber einer gültigen Aufenthaltsberechtigung

- Inhaber einer gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

- Personen, die sich unmittelbar vor der Asylantragstellung ununterbrochen mindestens l Jahr erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben

- Ehefrauen von Asylberechtigten oder Asylbewerbern

- Personen, die von der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen im Rahmen besonderer Aufnahmeaktionen aufgenommen worden sind.

4. Die erkennungsdienstliche Behandlung besteht aus der Aufnahme der Firigerabdrücke auf das Zehnfingerabdruckblatt (Vordruck NW Pol KP l a/b) unter Ausfüllung dieses Vordrucks (einfach) sowie der Anfertigung eines dreiteiligen Lichtbildes.

5. Wegen der Aufbewahrungszeiträume für die bei der Identitätsfeststellung gewonnenen Unterlagen wird auf § 13 Abs. 2 AsylVfG verwiesen. .

6. Das Zehnfingerabdruckblatt ist von der Ausländerbehörde nicht dem Bundeskriminalamt, sondern dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuzuleiten. Von der Übermittlung von Lichtbildern an das Bundesamt ist abzusehen.

7. Die erkennungsdienstliche Behandlung aus polizeilichen Gründen (§ 10 PolG NW § 81 b StPO) bleibt von dieser Regelung unberührt.

Zu § 20

Ausschluß der Erwerbstätigkeit durch ausländerrechtliche Auflage

1. Asylbewerbern kann für eine erstmalige Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn sie

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MBl. NW. 1984 S. 656, geändert durch RdErl. v. 3. 12. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 1950).

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sich nach Stellung des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die zweijährige Wartezeit entfällt, wenn von vornherein feststeht, daß der Asylbewerber auch im Falle der Ablehnung des Asylantrages nicht ausgewiesen oder abgeschoben wird (Ostblock, Afghanistan). Wegen der Einzelheiten der .arbeitsrechtlichen Regelungen verweise ich auf § l Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGB1.1 S. 1754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 1984 (BGB1.1 S. 890).

2. Wird ein Asylantrag nach Ablauf der Wartezeit zurückgenommen oder rechtskräftig abgelehnt und stellt der Ausländer dann einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag), greift die Wartezeitregelung des § l Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung nicht mehr ein.

Ich bitte, ausländerrechtlich in Einklang mit der arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitserlaubnisverordnung zu verfahren. Asylbewerber erhalten daher nur während der allgemeinen Wartezeit die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet", nicht aber auch im Falle eines Folgeantrages nach Ablauf der allgemeinen Wartefrist. Nach Ablauf der Wartefrist ist vielmehr zu vermerken: „Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

3. Die Regelung der Nummer 2 erfaßt nur den Personenkreis, der unmittelbar nach Abschluß eines Asylverfahrens - ohne vorher auszureisen - einen neuen Asylantrag stellt Es soll vermieden werden, diese Ausländer für die Zeit der Prüfung des Asylfolgeantrages durch eine ausländerrechtliche Auflage aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis herauszulösen. Es muß aber auch vermieden werden, einen Anreiz für abgelehnte Asylbewerber zu geben, in die Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben eines neuen Asylverfahrens zurückzukehren.

Um zu verhindern, daß die Regelung der Nummer 2 zu einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechts führt, ist bei Ausländern, die nach einem Auslandsaufenthalt in das Bundesgebiet zurückkehren und hier einen Folgeantrag stellen, ausländerrechtlich erneut für die Dauer der allgemeinen Wartefrist die Erwerbstätigkeit auszuschließen.

schaft nicht bestehen und nur dann in Betracht kommen, wenn der Ausländer in dem betreffenden Staat ein Aufenthaltsrecht hat oder einen gültigen Paßersatz dieses Staates besitzt, der eine Rückkehr dorthin zuläßt. Scheidet auch diese Möglichkeit aus, ist dem betroffenen Personenkreis eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Bis zur Klärung der Frage, ob eine Abschiebung rechtlich zulässig bzw. tatsächlich möglich ist, ist von der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abzusehen. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist jedoch unverzüglich zuzustellen.

Die Möglichkeit, aus überwiegenden humanitären Gründen, z. B. bei familiären Bindungen im Bundesgebiet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bleibt von diesen Weisungen unberührt

Auf die für afghanische Staatsangehörige bestehende Sonderregelung (vgl. RdErl. v. 27. 12. 1983 - SMB1. NW. 26 -) weise ich hin.

Zu § 28

Anwendung des § 28 Abs. l AsylVfG bei Ausländern,

die bereits in einem anderen Land Schutz vor

Verfolgung gefunden haben (§ 2 AsylVfG)

Nach § 14 Abs. l Satz l AuslG darf grundsätzlich ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Wird vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Asylantrag, abgelehnt, weil der Ausländer bereits in \einem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden hatte, ist von der Ausländerbehörde vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 28 Abs. l AsylVfG eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. l Satz l AuslG vorliegen.

In der Regel wird sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes in dem ablehnenden Bescheid ergeben, ob eine Verfolgungssituation im Heimatland besteht, die aber asylrechtlich irrelevant war, weil der Ausländer bereits in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden hatte. Verbleiben jedoch Zweifel, ist vom Bundesamt oder der deutschen Vertretung im Heimatland des Ausländers eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

Ist eine Abschiebung in den Heimatstaat des Ausländers wegen drohender Verfolgung ausgeschlossen, bleibt zu prüfen, ob der Ausländer in das Land zurückgeführt werden kann, in dem er bereits Verfolgungsschutz gefunden hatte. Eine solche Möglichkeit wird grundsätzlich wegen Fehlens der Übernahmebereit-