Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Statistik über die Einreise und den Verbleib von Asylbewerbern RdErl. d. Innenministers v. 28.7.1986 -IC 4/43.70¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen Statistik über die Einreise und den Verbleib von Asylbewerbern RdErl. d. Innenministers v. 28.7.1986 -IC 4/43.70¹)

183.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.1.1988 = MBl. NW.Nr.3einschl.) 28. 7. 86 (1)


Ausländerwesen

Statistik über die Einreise und den

Verbleib von Asylbewerbern

RdErl. d. Innenministers v. 28.7.1986 -IC 4/43.70¹)

I

1 Um einen genauen Überblick über die in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerber und deren Verbleib zu erlangen, hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -Senatoren'der Länder in ihrer Sitzung am 16./17. 10.1985 die Einrichtung einer bundesweiten Asylbewerberbestands- und Verbleibensstatistik beschlossen.

Für die einzurichtende Statistik ist der als Anlage bei- Anlage gefügte bundeseinheitliche Erhebungsbogen erstellt worden.

2 Die Ausländerbehörden haben unter Verwendung des Erhebungsbogens erstmals für die Zeit vom 1. Oktober _ bis 31. Dezember 1986 und sodann halbjährlich den Re- *• gierungspräsidenten jeweils innerhalb von 14 Tagen 1 nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu berichten. Die Regierungspräsidenten fassen die Ergebnisse für ihren Bereich nach demselben Muster zu einer Gesamtübersicht zusammen und legen mir diese bis zum Ablauf des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats vor.

II

Zu der Asylbewerberbestands- und Verbleibensstatistik gebe ich folgende Erläuterungen:

Die Statistik soll deutlich machen, wie viele Asylbewerber (unter I) und wie viele zur Ausreise verpflichtete Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber (unter II) sich im Bezirk der Ausländerbehörde befinden und ggf. über deren Verbleib Aufschluß geben. Gezählt werden immer Personen; erstreckt sich ein Asylantrag auf mehrere Personen, so ist die Personenzahl einzusetzen.

Unter III und IV werden zusätzlich die.im Berichtszeitraum neu zugezogenen Familienangehörigen, die selbst keinen Asylantrag gestellt haben, sowie die Zugänge an de facto-Flüchtlingen erfaßt. Insoweit erfolgt jedoch keine ' Bestandsfortschreibung.

Im einzelnen ist bei der Führung der Statistik folgendes zu beachten: ' .

Zu I - Asylbewerber:

Zu l Als Bestand am Beginn des Berichtszeitraumes ist jeweils der Endstand des vorangegangenen Berichtszeitraumes einzusetzen. Für den Beginn des ersten Berichtszeitraumes muß die Zahl der im Bezirk der Ausländerbehörde lebenden Asylbewerber durch die Ausländerbehörde ermittelt oder aus anderen bisher geführten Unterlagen .übernommen werden. Zum Vergleich wird das Ausländerzentralregister für den Zeitpunkt des Beginns dieser statistischen Erhebung für alle Ausländerbehörden die Zahl der gemeldeten Asylbewerber maschinell ausdrucken.

Zu 2.1 Maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. . Bei den Folgeanträgen sind alle Folgeanträge zu zählen, unabhängig davon, ob der Antrag später als beachtlich oder unbeachtlich eingestuft wird und unabhängig davon, ob der Antragsteller das Erstverfahren im Bezirk dieser Ausländerbehörde betrieben hat

Zu 2.2 Es ist nur der tatsächliche Zugang zu erfassen. Eine Verteilung, Zuweisung usw. darf erst gezählt werden, wenn der Ausländer im Bezirk der Ausländerbehörde eingetroffen ist und diese die Ausländerakte übernommen hat Ein unerlaubt zugezogener Asylbewerber wird ebenfalls nur gezählt, wenn er im Bezirk der Ausländerbehörde verbleiben darf und diese die Ausländerakte übernimmt

') MBl. NW. 1988 S. 1173.

28. 7. 86 (1)

175.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1986 = MBl. NW. Nr. 77 einschl.)

26

Zu 3.1 Die unter 3.1.1 und 3.1.2 genannten Ausreiseaufforderungen dürfen erst gezählt werden, wenn sie vollziehbar geworden sind. Es muß also die in § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG genannte Wochenfrist verstrichen sein, ohne, daß ein Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, oder der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muß unanfechtbar abgelehnt worden sein.'

Zu 3.2 Auch bei der Erfassung von Fortzügen aufgrund von Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidungen ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Fortzugs des Ausländers und die Abgabe der Ausländerakte an die nunmehr zuständige Ausländerbehörde abzustellen.

Zu 3.5 Als sonstige Antragsrücknahme sind nur die Fälle zu zählen, in denen der Ausländer seinen Asylantrag zurücknimmt, ohne zugleich auszureisen oder eine asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erlangen (z. B. Duldungsfälle).

Zu'3.6 Als sonstige Verfahrenserledigung sind andere Vorgänge zu zählen, die das Verfahren beenden, wie z. B. die Anerkennung als Volksdeutscher Flüchtling und damit als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die Einbürgerung oder der Tod des Antragstellers. Fälle des Untertauchens von Asylbewerbern, die noch nicht in der Verlassenspflicht stehen, einschließlich der „unkontrollierten" freiwilligen Ausreise werden hier auch erfaßt, jedoch erst dann, wenn das Asylverfahren durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für erledigt erklärt worden ist

Zu II - Zur Ausreise verpflichtete (ehemalige) Asylbewerber:

Zu l Der Bestand am Beginn eines Berichtszeitraumes muß sich mit dem Endstand des vorangegangenen Berichtszeitraumes decken. Bei dem Beginn dieser statistischen Erhebung muß der Anfangsbestand an zur Ausreise verpflichteten Aus-

ländern durch die Ausländerbehörde ausgezählt oder in anderer Weise erhoben werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, sollte mit einem Null-Bestand begonnen werden.

Zu 2.3 Hier sind nicht nur wieder aufgetauchte Ausreisepflichtige zu erfassen, die zuvor unter 3.4 in Abgang gebracht worden waren, sondern auch solche, die in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde untergetaucht waren. Es dürfen aber nur zur Ausreise verpflichtete ehemalige Asylbewerber gezählt werden, nicht dagegen sonstige Illegale.

Zu 3.1 Hier sind alle Personen zu zählen, die sich als zur Ausreise verpflichtete, ehemalige Asylbewerber im Bezirk der Ausländerbehörde aufhielten und nunmehr einen Folgeantrag stellen, und zwar un-' abhängig davon, ob dieser beachtlich oder unbeachtlich ist.

Zu 3.2 Als Fälle der freiwilligen Ausreise sind nur die Fälle zu zählen, in denen der Ausländer nach Überzeugung der Ausländerbehörde wirklich das Bundesgebiet verlassen hat. Das sind in erster Linie die Fälle, in denen ein Grenzübertritts-schein zurückgekommen ist oder in denen die freiwillige Ausreise über das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung (ICM) abgewickelt wurde. Auch wenn die Ausreise durch andere Personen bestätigt wird oder durch den Betreffenden selbst eine ordnungsgemäße Abmeldung ins Ausland erfolgt ist, kann von der Ausreise ausgegangen werden.

Zu 3.4 Hier sind die „Untergetauchten" zu erfassen. Voraussetzung ist aber, daß die ersten Nachforschungen nicht zu einem Auffinden des Ausländers geführt haben. Die statistische Erfassung hat daher erst zu erfolgen, wenn der Betreffende zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden ist.

Zu 3.5.2 Hier sind auch die Persohengruppen zu erfassen, bis für die auf Landesebene ein genereller Abschie-3.5.9 bungsstopp verfügt worden ist und die bis auf weiteres eine Duldung erhalten.


Anlagen: