Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks an Teilnehmer von Sprachkursen RdErl. d. Innenministers v. 12. 4. 1984 - I C 4/43.332 ¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks an Teilnehmer von Sprachkursen RdErl. d. Innenministers v. 12. 4. 1984 - I C 4/43.332 ¹)

213. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

12. 4. 84 (1)


Ausländerwesen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form

des Sichtvermerks an Teilnehmer von

Sprachkursen

RdErl. d. Innenministers v. 12. 4. 1984 - I C 4/43.332 ¹)

Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in der Form des Sichtvermerks für die Teilnahme an Sprachkursen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1 Eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zum Erlernen der deutschen Sprache kann nur für die Teilnahme an einem intensiven Sprachkurs erteilt werden. Ein intensiver Sprachkurs setzt voraus, daß er von vornherein zeitlich begrenzt ist, einen schulmäßigen Charakter mit in der Regel täglichem Unterricht hat und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

2 Die Zustimmung zur Sichtvermerkserteilung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG für eine Teilnahme an einem intensiven Sprachkurs soll erteilt werden

a) Ausländern, die ein Studium an einer deutschen Hochschule anstreben, wenn die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks an ausländische Studienbewerber geltenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. RdErl. v. 17. 2. 1984 -MB1. NW. S. 187/SMB1. NW. 26),

b) Ausländern, die lediglich den Erwerb von Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt unf für den Krankenversicherungsschutz während ihres voraussichtlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen.

3 Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des intensiven Sprachkurses erteilt. Sie soll verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist, aber Aussicht besteht, daß es noch erreicht werden kann. Der Aufenthalt zum Erlernen der deutschen Sprache soll insgesamt die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten.

4 Die Sichtvermerksanträge- von Studienbewerbern, die zunächst an einem Sprachkurs im Buhdesgebiet teilnehmen wollen, werden den örtlich zuständigen Ausländerbehörden nur zugeleitet, wenn auch die für die Einreise, zu Studienzwecken erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5 Eine ausschließlich zum Zwecke der Sprachausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks wird von der deutschen Auslandsvertretung mit der Auflage „Aufenthalt nur für den Sprachkurs in ..." versehen. Diese Auflage wird bei Studienbewerbern nicht verfügt, da diesen der Aufenthalt nicht nur zum Zwecke der Sprachausbildung, sondern auch zur Erreichung der Hochschulzulassung und zum Studium gestattet wird.

6 Vorstehendes gilt entsprechend für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die von nicht Sichtvermerkspflichtigen Ausländern nach der Einreise zu dem genannten Zweck gestellt werden.

26

') MBl. NW. 1984 S. 455.