Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Abschiebung von Personen aus der Bundesrepublik Deutschland; Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörde und Polizei RdErL d. Innenministeriums v. 12.1.1994 -IC 2/43.44¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen Abschiebung von Personen aus der Bundesrepublik Deutschland; Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörde und Polizei RdErL d. Innenministeriums v. 12.1.1994 -IC 2/43.44¹)

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. 12.1. 94 (1) 227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)


Ausländerwesen

Abschiebung von Personen aus der Bundesrepublik Deutschland;

Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörde und Polizei

RdErL d. Innenministeriums v. 12.1.1994 -IC 2/43.44¹)

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung der Abschiebung stellt sich wie folgt dar:

Für alle ausländerrechtlichen, einschließlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind nach § 63 Abs. l Satz l AuslG die Ausländerbehörden zuständig. Daneben begründet § 63 Abs. 6 AuslG eine eigene Zuständigkeit der Polizei für

- die Zurückschiebung (§ 61 AuslG),

- die Festnahme,

- die Durchsetzung der Verlassenspflicht (§ 36 AuslG, §59AsylVfG),

- die Durchführung der Abschiebung (§ 49 AuslG).

2 Im einzelnen sind die Zuständigkeiten nach folgenden Grundsätzen wahrzunehmen:

2.1 Der Erlaß von Ordnungsverfügungen ist grundsätzlich Angelegenheit der Ausländerbehörde.

22 Wird ein Ausländer, der .nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung ist, von der Polizei aufgegriffen und ist die Ausländerbehörde nicht erreichbar, sind die erforderlichen Sofortmaßnahmen (Festnahme, ggf. Beantragung eines Ab-schiebungshaftoefehls und Transport in die aufnahmebereite Haftanstalt) von der Polizei zu ergreifen.

23 In allen anderen Fällen kommt die Inanspruchnahme der Polizei in der Regel nur im Rahmen der Vollzugshilfe im Sinne der §§ l, 47 ff. PolG NW in Betracht

3 Werden Entscheidungen über die in § 63 AuslG be- • zeichneten Maßnahmen durch die Polizei in eigener Zuständigkeit getroffen, ist die Ausländerbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten.

') MBL NW. UM S. 1001.

•) MBL NW. IBM S. 32«, geludert dmch RdErL v. 8.5. IMS (MBL NW. 1MS&T05).