Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Motivations- und Stützmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Jugendlichen aus Zuwandererfamilien RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 1. 10. 1998 -333-5347.20¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Motivations- und Stützmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Jugendlichen aus Zuwandererfamilien RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 1. 10. 1998 -333-5347.20¹)

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243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MB1. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

für Motivations- und Stützmaßnahmen

zur Förderung der beruflichen Integration von

Jugendlichen aus Zuwandererfamilien

RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Soziales

und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 1. 10. 1998

-333-5347.20¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen aus Zuwan^" dererfamilien (Jugendliche aus den ehemaligen Anwerbeländern oder aus EU-Staaten, jugendliche Aussiedler sowie jugendliche Flüchtlinge mit Auf-enthaltsgestattung).

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet dje Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung.

Zielsetzung der Motivationsmaßnahmen

2

2.1

2.1.1 Ziel der Motivationsmaßnahmen ist es, die Fähigkeiten, Motivation und Bereitschaft der Teilnehmer zur Aufnahme eines Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnisses zu fördern bzw. aufrechtzuerhalten und die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang in einen Beruf, in ein Ausbildungsverhältnis, in eine Fördermaßnahme nach dem Weiterbildungsgesetz oder dem Arbeitsf örderungsgesetz zu schaffen.

2.1.2 Motivationsmaßnahmen sollen vorrangig

- berufliche Orientierung leisten sowie durch den Abbau migrantenspezifischer Defizite die Handlungskompetenz der Jugendlichen in Zusammenhang mit der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche verbessern.

Hiermit verbunden- ist dementsprechend die Behandlung von Themen wie

- die moderne Arbeits- und Berufswelt,

- Formen der Ausbildung,

- Voraussetzungen, Inhalte, Dauer und Anforderungen der Ausbildung/Ausbildungsberuf e,

- Zukunftschancen der Berufe in der Bundesrepublik Deutschland .und im Herkunftsland, .

- Arbeitslosigkeit.

Die Maßnahme muß zudem als obligatorischen Schwerpunkt den Bereich Ausbildungs-/Arbeitsplatzsuche mit den Inhalten „Bewerbung, Testtraining, Vorstellungsgespräch" einschließen. Besonders anzustreben ist es, im Rahmen.der Maßnahmen spezielle berufsbezogene Kursblöcke anzubieten. Einen dieser Kursblöcke sollten die Jugendlichen als Praktikum in einem Betrieb absolvieren (Probearbeiten). Der Unterricht muß sich an den regionalen/lokalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt orientieren. Dies sollte demzufolge in enger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Arbeitsamt geschehen.

- fehlende Qualifikationen im Bereich Allgemeinbildung und Berufsbildung vermitteln.

Besonderes Gewicht haben hierbei die Fächer Deutsch, Mathematik, Wirtschaft und Politik, da diese in der Berufsschule unterrichtet werden.

Ein besonderer Schwerpunkt der Maßnahme kann auch die Vermittlung informationstechnischer Grundkenntnisse sein.

Bei entsprechenden Voraussetzungen der Jugendlichen können diese Maßnahmen auch dazu genutzt werden, Jugendliche für den nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen zu motivieren bzw. in modu-larer Form auf den'nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorzubereiten.

- die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang in einen Beruf, ein Ausbildungsverhält- . nis oder in Arbeit zu schaffen.

' Hierunter fallen insbesondere diejenigen Aktivitäten der Kursleiter, die die Bereitschaft der Betriebe, Jugendliche aus Zuwahdererfamilien auszubilden, erhöhen.

Diese Aktivitäten/Vermittlungsdienste können bspw. sein:

- Abbau von Vorurteilen in Ausbildungsbetrieben,

- Aufbau einer Kooperation mit potentiellen Abnehmerbetrieben,

- Vermittlung von Betriebspraktikumsstellen.

2.1.3 Die Motivationsmaßnahmen stellen mit ihrem Teilzeitaspekt, ihren Inhalten, ihren Zugangsmöglichkeiten zu besonderen Zielgruppen, wie z. B. junge Frauen oder Seiteneinsteiger, eine sinnvolle Ergänzung bzw. Vorstufe zu den berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit dar. Unter diesen Aspekten sollen sie künftig stärker an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung angebunden werden. Deshalb soll bereits vor Eintritt bzw. zu . Beginn einer Motivationsmaßnahme ein Berufsberater des örtlichen Arbeitsamtes hinzugezogen werden, der die Teilnehmer bei Bedarf in eine berufliche Bildungsmaßnahme der Arbeitsverwaltung bringen kann.

Der Kontakt zur Berufsberatung des örtlichen Arbeitsamtes ist für die Dauer der Maßnahme kontinuierlich aufrechtzuerhalten.

2.1.4 Besonderes Gewicht ist auf die Gruppe der Mädchen aus Zuwandererfamilien zulegen, die nach wie vor besonders benachteiligt sind und besonderer Hilfen bei der Berufsorientierung z. B. im Hinblick • auf mädchenuntypische Berufe bedürfen, um ihr stark eingeengtes Berufswahlspektrum zu erweitern.

In dem curricularen Konzept wird für die Zielgruppe der Mädchen aus Zuwandererfamilien insbesondere Wert darauf gelegt, Kulturbarrieren abzubauen, die junge Frauen an der Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung hindern.

2.2 Zielsetzung der Stützmaßnahmen

2.2.1 Ziel der Stützmaßnahmen ist es, die für das Erreichen eines Berufsbildungsabschlusses notwendige Unterstützung und Hilfe zu leisten und/oder den Übergang nach der Ausbildung in das Beschäftigungssystem zu verbessern bzw. zu erleichtern.

2.2.2 Stützmaßnahmen sollen vorrangig

- migrantenspezifische Defizite abbauen, die das Erreichen eines Berufsbildungszieles gefährden.

Dementsprechend sollen sich die Stützmaßnahmen im wesentlichen an den Inhalten der beruflichen Bildung orientieren. Die Defizite der Jugendlichen im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich sollen durch adäquate Hilfen aufgearbeitet werden, um so der Gefahr des Scheiterns oder eines Ausbildungsabbruches vorzubeugen.

- den Übergang nach der Ausbildung in das Beschäftigungssystem (sog. 2. Schwelle) verbessern bzw. zu erleichtern.

Hierunter fallen insbesondere diejenigen Aktivitäten der Kursleiter/pädagogischen Mitarbeiter, die die Bereitschaft der Betriebe, Jugendliche aus Zu-

') MBl. NEW. 1998 S. 1272.

243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MB1. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

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wandererfamilien auszubilden bzw. sie. nach der Ausbildung zu übernehmen, fördern.

Diese Aktivitäten können bspw. sein:

- Mittlerdienste zwischen den aus der Ausbildung beteiligten Institutionen,

- Aufbau von Kontakten zu Betrieben,

-'Beratung der Betriebe bei Problemen mit den Jugendlichen etc.

3 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen, die

- über mindestens 3jährige Erfahrungen mit Förderprogrammen oder Maßnahmen für Jugendliche aus Zuwandererfamilien verfügen,

- Kurse anbieten, die grundsätzlich für alle Teilnehmer der unter 4 genannten Zielgruppe offen sind,

- Kursleiter, die über die durch diese Richtlinien geforderte Qualifikation verfügen, einsetzen,

- vollständige und inhaltlich zutreffende Angebote einreichen,

- vorausgegangene Kurse vertragsgemäß durchgeführt und termingerecht abgerechnet haben und

- Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung . der Maßnahmen bieten.

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur zu Maßnahmen für Jugendliche aus Zuwandererfamilien gewährt werden,

4.7

4.1

4.2

iie

sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,

ihren ständigen Wohnsitz bei Maßnahmebeginn in Nordrhein-Westfalen haben,

4.3 nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen,

4.4 nicht älter als 28 Jahre sind.

4.5 Bei Motivationsmaßnahmen müssen die Jugendlichen aus Zuwandererfamilien zusätzlich

4.5.1 sich in der Übergangsphase Schule/Beruf befinden und weder an einem schulischen Angebot, an einer Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz teilnehmen noch in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen.

4.5.2 In Abweichung von der in Nummer 4.5.1 getroffenen Regelung können an den Motivationsmaßnahmen auch Berufsschüler aus Zuwandererfamilien teilnehmen, die sich nicht in einem berufsbildenden Vollzeitschuljahr befinden.

4.6 Bei Stützmaßnahmen müssen die Jugendlichen aus Zuwandererfamilien zusätzlich in einer beruflichen Bildungssituation im dualen System stehen, die sie überfordert, weil migrantenspezifische Defizite das Erreichen eines Bildungszieles gefährden und von dritter Seite nachweisbar keine andere adäquate Hilfe angeboten werden kann.

5

5.1

5.2

5.3

5.4

Bei den Stützmaßnahmen sollen in der Regel Jugendliche aus.gleichen bzw. ähnlichen Berufsfeldern zu einer Gruppe zusammengefaßt werden. Wenn und soweit dies nicht möglich ist, hat der Maßnahmeträger dies zu begründen und ein Konzept vorzulegen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart

Projektförderung

Finanzierungsart

Festbeträgsfinanzierung

Form der Zuwendung

Zuschuß

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Bemessungsgrundlage Berechnungsgrundlage ist die Zeitstunde.

5.4.1 Jede Zeitstunde wird mit einem Einsatz von

- Honorarkfaften mit 35 DM und

- beim-'Maßnahmeträger fest angestellten Kräften, die ausschließlich in migrantenspezifischen Maß-

- nahmen und Einrichtungen tätig sind, mit 40 DM bezuschußt.

5.4.2 Unterschreitet das Honorar für eine Honorarkraft den Betrag von 29 DM für eine Zeitstunde, ist der Zuschuß gemäß Nummer 5.4.1 entsprechend zu kürzen. . .

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind nach dem Muster der Anlage l in Anlage i zweifacher Ausfertigung über die RAA-HAUPT-STELLE, Tiegelstr. 27,45141 Essen, der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Die RAA-HAUPT-STELLE prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 3 der Richtlinien erfüllt sind.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung nach

dem Muster der Anlage 2. Anlage 2

6.3 Anforderung und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Anlage 3

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinien gelten bis zum 31. 8. 2002.


Anlagen: