Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1997 - I B 4 – 141

 

Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1997 - I B 4 – 141

Richtlinien
zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden
oder unerlaubt eingereisten Personen

RdErl. d. Innenministeriums
v. 25.6.1997 - I B 4 – 141

Gemäß § 7 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG-DVO) vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1065), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 85), erlasse ich folgende Richtlinie zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländerinnen und Ausländern auf die Gemeinden:

I.
Landesinterne Verteilung

(Erstverteilung)

1
Zuständigkeit

Die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – ist gemäß § 15 ZustAVO für die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen und gemäß § 7 ZustAVO für die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig.

2
Personenkreis

Der Verteilung und Zuweisung unterliegen Ausländerinnen und Ausländer, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Dies gilt auch für unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 15 a AufenthG.
3
Verfahren

Die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern bestimmt sich nach §§ 47 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).
Bei der landesinternen Verteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen, wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Eintritts eines Entlassungstatbestandes gemäß §§ 47 bis 50 AsylVfG der Bezirksregierung vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind.
Liegen diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird ein entsprechendes Vorbringen der Ausländerin oder des Ausländers als Umverteilungsantrag behandelt.

Die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten Personen bestimmt sich nach § 15 a AufenthG i.V.m. § 3 FlüAG. Weist eine unerlaubt eingereiste Person vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).

Liegen diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird ein entsprechendes Vorbringen der unerlaubt eingereisten Person als Umverteilungsantrag behandelt.

II.
Landesinterne Umverteilung

1
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – für die Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Personen gemäß § 15 ZustAVO und für unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 7 ZustAVO umfasst auch die Zuständigkeit für die Änderung der Verteilung und Zuweisung (Umverteilung).
2
Personenkreis

Die Möglichkeit der Umverteilung besteht für Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt asylverfahrensrechtlich gestattet ist, und für unerlaubt eingereiste Personen gemäß § 15 a AufenthG.
3
Antragstellung

Eine Umverteilung erfolgt auf Antrag. Zur Antragstellung befugt sind die Ausländerinnen oder der Ausländer selbst, ihr(e) oder sein(e) Bevollmächtigte(r) sowie bei erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch die örtlich zuständige Kommune. Bei einer erheblichen, nicht anders abzuwehrenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht, ist neben der örtlich zuständigen Kommune auch die gefährdete Person zur Antragstellung befugt. Dem Antrag von asylbegehrenden Personen stets beizufügen ist eine gültige Aufenthaltsgestattung der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers, es sei denn, es handelt sich um eine gefährdete Person im Sinne der Nummer 4.2.3, die als Familienangehörige oder Familienangehöriger einer asylsuchenden Person selbst nicht um Asyl nachgesucht hat. Dem Antrag von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a AufenthG beizufügen ist eine „Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer“ sowie gegebenenfalls der Verteilungs- bzw. Zuweisungsbescheid.
4
Umverteilungsgründe

Eine Umverteilung ist durchzuführen
4.1      
in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 50 Abs. 4 AsylVfG bzw. nach § 15 a Abs. 4 Satz 5 AufenthG.
4.1.1   
Ehegatte zu Ehegatte,
4.1.2
minderjährige ledige Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt,
4.1.3
Mündel zum Vormund,
wobei i. d. R. die oder der zuletzt eingereiste Familienangehörige zum zuerst eingereisten zuzuweisen und bei Familienverbänden der Aufenthalt der Familienmehrheit maßgeblich ist,
sowie
4.2
aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht.
Hierzu gehören insbesondere medizinisch-therapeutische Gründe,
4.2.1
wenn ihre oder seine Behandlung am Ort der beantragten Zuweisung zwingend notwendig ist und Fahrten zum Behandlungsort im Einzelfall unzumutbar sind oder
die antragstellende Person infolge einer schweren Erkrankung dauerhaft auf die angegebene Bezugsperson am Ort der beantragten Zuweisung angewiesen ist.
Darüber hinaus zählt hierzu das Vorliegen einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne der Nummer 2, die von einer oder einem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeht,
4.2.3
wenn der gefährdeten Person aufgrund dieser Gefahr das weitere Zusammenleben mit der oder dem Familienangehörigen unzumutbar ist und sie daher die Aufnahme in eine in der ursprünglichen Zuweisungsgemeinde nicht vorhandene, spezielle Schutzeinrichtung (z. B. Frauenhaus) in einer anderen Gemeinde begehrt. Der Anspruch auf Umverteilung erstreckt sich nicht auf die Wahl eines bestimmten Ortes.
Eine Umverteilung kann vorgenommen werden
4.3
bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch eine legale Erwerbstätigkeit der antragstellenden Person, wenn für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Wechsel des Wohnortes unabdingbar ist,
4.4
bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Dritte
sowie
4.5
bei Vorliegen einer erheblichen nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
5
Berücksichtigung der Regelungen des § 3 FlüAG

In den Fällen der Nummern 4.1 und 4.2 ist die Umverteilung auch dann durchzuführen, wenn die Aufnahmequote der begehrten Zuweisungskommune erfüllt ist.
In den Fällen der Nummern 4.3 bis 4.5 kann eine Umverteilung in eine Kommune, deren Aufnahmequote gemäß § 3 FlüAG bereits erfüllt ist, nur mit deren Zustimmung erfolgen.
Eine Umverteilung wird bei der Anrechnung und Verteilung nach dem FlüAG berücksichtigt.
6
Zum Nachweis der geltend gemachten Umverteilungsgründe sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Zu Nummer 4.1.1
Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch,
gültige Aufenthaltsdokumente bei ausländischer Ehepartnerin oder ausländischem Ehepartner,
Meldebestätigung der Ehepartnerin oder des Ehepartners, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune.
Zu Nummer 4.1.2
Geburtsurkunde (bei ehelichen Kindern),
Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter, ausgestellt von dem zuständigen Jugendamt (bei unehelichen Kindern),
gültige Aufenthaltsdokumente von Mutter und Kind,
Meldebestätigung von Mutter und Kind, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune.
Zu Nummer 4.1.3
Bestallungsurkunde oder Vormundschaftsnachweis in Form eines Gerichtsbeschlusses
Meldebestätigung des Vormundes, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune,
bei ausländischem Vormund auch dessen gültige Aufenthaltsdokumente.
Zu Nummer 4.2.1
fachärztliches Gutachten bezüglich der angegebenen Erkrankungen mit einer Stellungnahme zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Zuweisung.
Zu Nummer 4.2.2
fachärztliches Gutachten zu der angegebenen Erkrankung mit einer Stellungnahme zum Erfordernis einer ständigen Versorgung und Betreuung durch die angegebene Bezugsperson,
schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass nur die von ihr angegebene Person die Versorgung und Betreuung übernehmen kann,
Wohnungsnachweis der Betreuungsperson in Form eines Mietvertrages sowie Einverständniserklärung der Vermieterin oder des Vermieters mit einer Untervermietung,
Meldebescheinigung der Betreuungsperson, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune,
bei ausländischer Betreuungsperson auch dessen gültige Aufenthaltsdokumente.
Zu Nummer 4.2.3
schriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass sie die Aufnahme in eine spezielle Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt in einer anderen Gemeinde begehrt,
schriftliche Erklärung der örtlich zuständigen Kommune, dass in ihrem Bereich eine Unterbringungsmöglichkeit in einer speziellen Schutzeinrichtung nicht besteht,
soweit vorhanden, Polizeibericht über Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass für die antragstellende Person von einer oder einem mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgeht und der antragstellenden Person aufgrund dieser Gefahr nicht zugemutet werden kann, weiter mit dieser oder diesem Familienangehörigen zusammenzuleben,
soweit vorhanden, schriftliche Erklärungen sonstiger Personen (Zeuginnen und Zeugen) über Tatsachen/eigene Beobachtungen, die auf das Bestehen einer Gefahr in dem vorgenannten Sinn schließen lassen.
Zu Nummer 4.3
gültige Arbeitserlaubnis, hilfsweise die Zusicherung der Arbeitserlaubnis,
unbefristeter Arbeitsvertrag mit Einkommensnachweis bzw. Zusicherung eines Arbeitsvertrages,
Nachweis einer Unterkunft.
Zu Nummer 4.4
notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der unterstützenden Person, für sämtliche Lebenshaltungskosten der zu unterstützenden Person bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. bei unerlaubt eingereisten Personen bis zur Abschiebung oder bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG aufzukommen,
Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung für die zu unterstützende Person,
Einkommensnachweis der unterstützenden Person,
Nachweis einer Unterkunft für die zu unterstützende Person,
Meldebestätigung der unterstützenden Person, ausgestellt von der Meldebehörde der begehrten Zuweisungskommune,
bei ausländischer unterstützender Person auch deren gültige Aufenthaltsdokumente.
Zu Nummer 4.5
Polizeibericht
Stellungnahme der antragstellenden Kommune zu den von dort in eigener Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
sowie
sofern in Fällen von häuslicher Gewalt zivilgerichtlicher Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt wurde, eine Durchschrift der Gerichtsentscheidung.
Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente sind zusammen mit einer von einer oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen.
7
Zustellung – Bekanntgabe

7.1
Zuweisungsbescheide (nach Muster der Anlagen 1 und 2) werden gem. § 50 Abs. 5 Satz l AsylVfG der zu verteilenden bzw. umzuverteilenden oder zuzuweisenden asylbegehrenden Person selbst oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Entsprechendes gilt für unerlaubt eingereiste Personen im Sinne des § 15 a AufenthG. Die bevollmächtigte Person, die jeweils zuständige Außenstelle des Bundesamtes, die beteiligten Ausländerbehörden und die beteiligten Sozialämter erhalten einen Abdruck des Zuweisungsbescheides.
7.2
Ablehnungsbescheide werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer von der antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.


III.
Länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von asylbegehrenden Personen und von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a AufenthG

1
Zuständigkeit

1.1
Für die länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von asylbegehrenden Personen nach Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – gemäß § 51 AsylVfG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 3 ZustAVO zuständig. Entsprechendes gilt gemäß §§ 15 a Abs. 5 AufenthG, 11 ZustAVO für die länderübergreifende Verteilung (Umverteilung) von unerlaubt eingereisten Personen gemäß § 15 a AufenthG nach Nordrhein-Westfalen.
1.2
Für die Umverteilung von asylbegehrenden Personen aus Nordrhein-Westfalen in ein anderes Bundesland ist gem. § 51 AsylVfG die Behörde des Bundeslandes zuständig, für die die Verteilung beantragt wird. Entsprechendes gilt gemäß §§ 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG, 9 ZustAVO für die Umverteilung von unerlaubt eingereisten Personen nach § 15 a AufenthG aus Nordrhein-Westfalen in ein anderes Bundesland.

2
Gründe

Zu den Gründen für eine länderübergreifende Umverteilung wird auf die unter Abschnitt II Nr. 4 aufgeführten Gründe für eine landesinterne Verteilung verwiesen.
3
Zustellung

Zuweisungsbescheide nach Muster der Anlage 3 werden der antragstellenden Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer von der antragstellenden Person bevollmächtigten Person zugestellt.

IV.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 18.4.1984 (SMBl. NW. 26) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1997 S. 832. geändert durch RdErl. v. 27.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 127), 10.6.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 769), ber. MBl. NRW. 2005 S. 1319.


Anlagen: