Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf 31.12.2003.

 


Historisch: Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) und der Hauptstelle RAA Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II C 6 -5341.11 – (am 1.1.2003 MGSFF) u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung (am 1.1.2003 MSJK) - II A 2.36-6/1 Nr. 198/97 -v. 29. 1. 1998

 

Historisch:

Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) und der Hauptstelle RAA Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II C 6 -5341.11 – (am 1.1.2003 MGSFF) u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung (am 1.1.2003 MSJK) - II A 2.36-6/1 Nr. 198/97 -v. 29. 1. 1998

Richtlinien  für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung
von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) und der Hauptstelle RAA
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales - II C 6 -5341.11 – (am 1.1.2003 MGSFF)
u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung (am 1.1.2003 MSJK)
- II A 2.36-6/1 Nr. 198/97 -v. 29. 1. 1998

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - die schulische und außerschulische Arbeit der RAA und der Hauptstelle RAA.

1.2
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
Kommunale RAA als organisatorische Einheiten in alleiniger Trägerschaft von Kreisen und Städten mit. den Aufgabenschwerpunkten:

- Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien sowie deren Eltern bei der Wahl von Bildungs- und Ausbildungswegen, Vermittlung von weiterer Beratung;

- Unterstützung und verantwortliche Mitwirkung bei der Beratung von Seiteneinsteigern;

- Hilfen bei den Übergängen vom Elementar- in den Primarbereich sowie zwischen Schulformen und Schulstufen, Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf;

- Beratung der Schulen bei der Einrichtung von Förderangeboten für Schülerinnen und Schüler aus Zuwandererfamilien;

- Unterstützung der Elternarbeit der Schulen und der außerschulischen Einrichtungen;

- Beratung anderer Einrichtungen bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien, Koordination zwischen Schulen und anderen Einrichtungen; .

- Hilfen bei der Zusammenarbeit von Schulen und außerschulischen Trägern der Bildungs-, Kultur- und Sozialarbeit;

- Entwicklung und Erprobung von Spiel-, Lehr- und Lernmaterialien; Erfahrungstransfer in Regeleinrichtungen;

- Zusammenarbeit in der interkulturellen Arbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen, Beratung der dort Beschäftigten, Erprobung neuer Konzepte.

Weitere Aufgaben übernehmen die RAA im Rahmen des örtlichen Bedarfs.

2.2
Hauptstelle RAA

Die Hauptstelle RAA erbringt im Auftrag des Landes zentrale Dienstleistungen, die einzelne RAA nicht erbringen können. Sie

- koordiniert die Arbeit und den Erfahrungsaustausch der RAA in Nordrhein-Westfalen und gibt Anstöße für deren Fortentwicklung;

- stellt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Arbeit des RAA-Verbundes dar;

- berät die Landesregierung in migrationspolitischen Angelegenheiten;

- unterstützt Veranstaltungen und Programme des Landes;

- berät neue RAA;

- organisiert Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;

- wirkt bei der Umsetzung von EU-Programmen mit.

Die Hauptstelle RAA legt die Schwerpunkte ihrer Arbeit jährlich bis Ende November für das folgende Jahr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung fest. Sie berichtet beiden Ministerien jährlich bis Ende Februar über ihre Arbeit im Vorjahr.

Die Hauptstelle und die RAA tauschen ihre Erfahrungen in einem Gremium aus, in dem die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen vertreten sind.

3
Zuwendungsempfänger sind

3.1
Kreise und Städte, deren Migrantenanteil an der Wohnbevölkerung insgesamt oder in klar abgrenzbaren größeren Stadtteilen oder Wohnbereichen über dem Landesdurchschnitt liegt.

3.2
die Stadt Essen für die Hauptstelle RAA

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die schulische und außerschulische Arbeit soll in der RAA zu gleichen Teilen vertreten sein.

4.2
Bei der Besetzung der Stellen der Fachkräfte ist eine Parität deutscher und nichtdeutscher Herkunft anzustreben.

4.3
In jeder kommunalen RAA arbeitet mindestens eine Lehrkraft des Landes mit voller Stundenzahl. Ihr soll die Leitung oder die stellvertretende Leitung obliegen.

Weitere .Lehrkräfte des Landes sollen aus unterschiedlichen Schulformen mit Stellenanteilen an der RAA eingesetzt werden. Soweit Lehrkräfte Landesaufgaben wahrnehmen, sind sie den Weisungen der Schulaufsicht unterworfen.

4.4
Für die außerschulische Arbeit der kommunalen RAA werden in der Regelzwei Stellen eingerichtet. Davon wird eine Stelle mit einer hauptberuflichen, vollzeitlich beschäftigten Fachkraft besetzt. Auf der anderen Stelle können zwei Teilzeitkräfte eingesetzt werden.

Die Fachkräfte sollen ein Studium der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Qualifikation erworben haben.

4.5
Die kommunale RAA arbeitet mit ihren Partnern in einem bestehenden oder neu einzurichtenden Gremium zusammen, in dem außer ihr selbst ihre Träger, die Schulaufsicht, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und örtliche Träger der außerschulischen Arbeit vertreten sind. Das Gremium tagt mindestens einmal jährlich.

4.6
Zuwendungen für kommunale RAA dürfen nur bewilligt werden, wenn der Träger der RAA erklärt hat, dass

- Stellen für die außerschulische Arbeit bereitgestellt werden;

- geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden;

- für die Verwaltungsarbeit Personal zur Verfügung gestellt wird;

- die Verwaltungskosten (u. a. Reisekosten), sowie die Kosten für Lehr- und Lernmittel im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel übernommen werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung für außerschulische Fachkräfte der RAA und der Hauptstelle RAA

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Festbetragsfinanzierung für die außerschulischen Fachkräfte bei Nr. 2.1

5.2.2
Vollfinanzierung der Personal- und Sachausgaben bei Nr. 2.2

5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage für Nr. 5.2.1

5.4.1
- Jahresfestbetrag für eine vollzeitlich beschäftigte Fachkraft
- Ggf. Leitungszuschlag jährlich

5.4.2
Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Einsatz von weniger als 12 Monaten - aufgerundet auf volle Monate - vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

6
Stellen für Lehrkräfte

Für den Einsatz von Lehrkräften in den RAA stehen im Einzelplan 05, Kapitel 05 300 des Landeshaushalts Stellen und Mittel zur Verfügung. Sie werden den Bezirksregierungen mit dem jeweiligen Zuweisungserlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu Kapitel 05 300 zugewiesen. Die Lehrkräfte werden weiterhin auf den Stellen in den Schulkapiteln geführt. Die Schulen erhalten entsprechende Zuschläge zu ihren Stellenplänen.

7
Verfahren für Erstanträge

Der Träger legt Erstanträge auf Errichtung einer RAA beiden beteiligten Ministerien zur Entscheidung vor.

8
Verfahren für Folgeanträge zur Finanzierung außerschulischer Fachkräfte und der Hauptstelle RAA

8.1
Antragsverfahren
Anträge werden nach dem Muster der Anlage l a¹) oder I b¹) bei der Bezirksregierung Düsseldorf als Bewilligungsbehörde gestellt.

8.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2 a¹) oder 2b¹).

8.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.

8.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3¹) zu verlangen.

8.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO und § 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8.6 Sonstiges Verfahren

8.6.1
Die Bewilligungsbehörde hat
- vor Förderung einer zusätzlichen Stelle in der außerschulischen Arbeit mit Migrantinnen und Migranten die Zustimmung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie einzuholen,
- hinsichtlich des Einsatzes von Lehrkräften vor jeder Bewilligung das Einvernehmen mit der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde herzustellen,

8.6.2
Nr. 4.4 findet hinsichtlich der geforderten Qualifikation auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien eingesetzten Fachkräfte keine Anwendung.

9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft.

MBl. NRW. 1998 S. 203 ff.