Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen zur Stützung der Integration für Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 22.3.1996 - II C - 5340.1

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen zur Stützung der Integration für Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 22.3.1996 - II C - 5340.1


Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen
für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen
zur Stützung der Integration für Migrantinnen und Migranten

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 22.3.1996 - II C - 5340.1

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen zur Stützung der Integration für Migrantinnen und Migranten.

Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die beteiligten Behörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen

2.1
Förderungsfähig ist der Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle Arbeit, in denen die Stärkung der Identität, die Integration von Migrantinnen und Migranten sowie die interkulturelle Kommunikation unterstützt werden.

2.2
Daneben sind förderungsfähige Maßnahmen zur Stützung der Integration von Migrantinnen und Migranten u. a.:

- Maßnahmen zum Abbau migrationsspezifischer Defizite,

- Maßnahmen für besondere Zielgruppen, wie z. B. Frauen und Mädchen und ältere Migrantinnen und Migranten,

- Maßnahmen der Erwachsenen- und Familienbildung,

- kreative Gruppenarbeit,

- Spiel- und Beschäftigungskreise,

- Hausaufgabenhilfe.

Förderungsfähig ist auch die Information von Migrantinnen und Migranten sowie die Motivation zur Teilnahme an den Maßnahmen.

2.3
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde im begründeten Einzelfall zulassen.

Der Anteil von Migrantinnen und Migranten sollte mehr als die Hälfte betragen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen in der Migrationssozialarbeit tätigen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.

3.2
Die Landesmittel können an ihre Untergliederungen auf Orts- und Kreisebene sowie an Mitgliedsorganisationen weitergeleitet werden.

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart
Projektförderung

4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung

4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage

4.4.1
Die Höhe des Festbetrages wird von mir jährlich unverzüglich nach Freigabe des Haushalts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt.

4.4.2
Der Festbetragsfinanzierung liegt ein von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens mitzuteilender Verteilungsvorschlag zugrunde, der auf der Grundlage der für jeden Spitzenverband voraussichtlich anfallenden ungedeckten Gesamtausgaben für Integrationsmaßnahmen und Zentren, der Anzahl der Maßnahmen und der Teilnehmerzahlen erstellt wird.

Hierzu teilt mir die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens die erforderlichen Angaben bis zum 1.2. eines jeden Bewilligungsjahres mit.

4.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben für Zentren und Freizeiträume sind solche der Gruppen 511 und 517 bis 519 der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan, RdErl. d. Finanzministeriums v. 10. 1. 2000 -MBl. NRW. 2000 S. 366 -, sowie Personalausgaben einschließlich gesetzlicher und tarifvertraglicher Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Hausmeister und Reinigungskräfte.

5
Verfahren

5.1
Antragsverfahren

Die Spitzenverbände sind von der Antragstellung befreit.

5.2
Bewilligungsverfahren

5.2.1
Bewilligungsbehörde ist die für den Sitz des Spitzenverbandes zuständige Bezirksregierung.

5.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 1
¹).

5.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach den Regelungen des Musterzuwendungsbescheides.

5.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2¹) zu führen.

5.5
Sonstiges Verfahren

Die Bezirksregierungen legen mir bis zum 1. 10. für jeden der in Nummer 3.1 genannten Verbände eine Zusammenstellung, nach den Mustern der Anlagen 32) und 42) mit einem zusammenfassenden Bericht vor.

5.6
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6
Die Geltungsdauer dieser Richtlinien wird bis zum 31.12.2007 verlängert. Die Richtlinien treten mit Ablauf dieses Datums außer Kraft.

1) / 2)Die Anlagen sind im MBl. NRW. Nr. 22/1996 bzw. Nr. 25/2001 abgedruckt.

MBl. NRW. 1996 S. 555, geändert durch RdErl. v. 7.3.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 543), 23.11.2005 (=SpellE>MBl. NRW. 2005 S. 1319), 11.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 541).