Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrecht Form der Aufenthaltserlaubnis für EWG-Staatsangehörige RdErl. d. Innenministers v. 21. 8. 1973 — I C 3/43.115¹)

 

Historisch:

Ausländerrecht Form der Aufenthaltserlaubnis für EWG-Staatsangehörige RdErl. d. Innenministers v. 21. 8. 1973 — I C 3/43.115¹)

21.8.73(1)

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96. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 9. 1973 = MBl. NW. Nr. 85 einschl.)


Ausländerrecht Form der Aufenthaltserlaubnis für EWG-Staatsangehörige

RdErl. d. Innenministers v. 21. 8. 1973 — I C 3/43.115¹)

Die Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rats der EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft vom 15. 10. 1968 sieht in Artikel 4 für den 'genannten Personenkreis eine besondere Aufenthaltserlaubnis vor, die einen Hinweis auf die Rechtsvorschriften enthalten muß, auf Grund deren sie erteilt wurde, " sowie einen Hinweis.darauf, daß der Inhaber unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Arbeitnehmer das Recht auf Zugang zu Beschäftigungen im Lohn- und Gehaltsverhältnis und auf deren Ausübung hat.

Die Vordrucke der „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG" sind inzwischen von der Bundesdruckerei, 6078 Neu Isenburg, Rathenaustr. 53, nach dem nachstehend abgedruckten Muster fertiggestellt worden Anlage und können dort unter der Aitikel-Nr. 10.111 kostenpflichtig abgerufen werden.

Ebenso wie die Richtlinie 68/360/EWG für Arbeitnehmer schreibt auch die Richtlinie des Rats für Selbständige (selbständige Erwerbstätige im Sinne von § l Abs. l Nr. 2 AufenthG/EWG sowie Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von § l Abs. l Nr. 3 und 4 AufenthG/EWG) vom 21. 5. 1973, welche die RichÜinie Nr. 64/220/EWG abgelöst hat, die Aufenthaltserlaubnis in der Form der „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG" vor. Wegen der geringen Zahl der in Betracht kommenden Fälle ist von der Einführung eines besonderen Musters für Selbständige abgesehen worden. Für Selbständige können vielmehr die Vordrucke der Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer verwendet werden, da im Gegensatz zur Richtlinie Nr. 68/360/EWG die RichÜinie für Selbständige keinen Hinweis auf das zugrundeliegende EWG-Recht vorsieht. In diesen Fällen sind in den Vordrucken lediglich auf Seite l die Hinweise auf das EWG-Recht zu streichen.

Vom 1. November 1973 ab sind für die nach dem AufenthG/EWG an EWG-Staatsangehörige (Arbeitnehmer und Selbständige) zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse ausschließlich die Aufenthaltserlaubniskarten nach dem. Muster der Anlage zu verwenden. Soweit nach dem AufenthG/EWG eine Aufenthaltserlaubnis Familienangehörigen zu erteilen ist, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EWG sind, finden die Nummern 35 bis 37 zu § 21 AuslGVwv Anwendung.

T.

') MBl. NW. 1973 S. 1397.


Anlagen: