Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Grundsätze für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status arbeitslos gewordener ausländischer Arbeitnehmer RdErl. d. Innenministers v. 13. 8.1984 -I C 4/43.324 ¹)

 

Historisch:

Grundsätze für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status arbeitslos gewordener ausländischer Arbeitnehmer RdErl. d. Innenministers v. 13. 8.1984 -I C 4/43.324 ¹)

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

13.8.84(1)


Grundsätze für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

und die Verfestigung

des aufenthaltsrechtlichen Status

arbeitslos gewordener ausländischer Arbeitnehmer

RdErl. d. Innenministers v. 13. 8.1984 -I C 4/43.324 ¹)

l Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

1.1 Von aufenthaltsbeendenden ausländerrechtlichen Maßnahmen allein wegen Arbeitslosigkeit ist abzusehen.

1.2 Eine Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig zu verlängern, wenn der arbeitslose ausländische Arbeitnehmer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) erhält und Ausweisungsgründe gemäß § 10 AuslG nicht vorliegen.

12.1 Arbeitslosengeld

Die Aufenthaltserlaubnis ist um ein Jahr zu verlängern, wenn der arbeitslose ausländische Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält. Dabei ist unbeachtlich, wie lange das Arbeitslosengeld noch gezahlt wird, da in der Regel anschließend Arbeitslosenhilfe gezahlt wird.

\22 Arbeitslosenhilfe

Bei Bezug von Arbeitslosenhilfe kommt es entscheidend auf die Art der Arbeitserlaubnis an.

1.2.2.1 Ist der arbeitslose Ausländer im Besitz einer besonderen unbefristeten Arbeitserlaubnis gem. § 2 i.V. m. § 4 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO), ist die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig um l Jahr zu verlängern.

1222 Ist der arbeitslose Ausländer im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis gem. § 2 i.V. m. § 4 AEVO, ist die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig um ein Jahr, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Befristung der besonderen Arbeitserlaubnis zu verlängern.

122.3 Ist der arbeitslose Ausländer im Besitz nur der allgemeinen Arbeitserlaubnis gem. § l AEVO, ist die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der bewilligten Arbeitslosenhilfe zu erteilen.

1.3 . Die erforderlichen Feststellungen über den Leistungsbezug sind anhand der Unterlagen zu treffen, die der arbeitslose ausländische Arbeitnehmer als Nachweis über die Gewährung oder die Beendigung von Leistungen von der Arbeitsverwaltung erhalten hat. Sollten in Einzelfällen für die Entscheidung im Aufenthaltserlaubnisverfahren weitere Informationen erforderlich sein, hat die Ausländerbehörde mit dem zuständigen Arbeitsamt Verbindung aufzunehmen.

1.4 Ergänzende Leistungen nach dem Bundessozial-hilfegesetz (BSHG) zu Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit stehen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

1.5 , Steht die Beendigung des Leistungsbezugs aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit bevor, kann gleichwohl die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen im wesentlichen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritten werden kann,

1.0 Ist der ausländische Arbeitnehmer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im wesentlichen auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen, ist eine befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis im Regelfall nachträglich zeitlich zu verkürzen, ihre Verlängerung zu versagen oder die Ausweisung zu verfügen.

Dies gilt nicht, sofern die Sozialhilfe nur für einen vorübergehenden Zeitraum in Anspruch genom-

men wird. Als vorübergehend in diesem Sinne istallgemein ein Zeitraum von sechs Monaten anzuse-hen.

Einschränkungen der Befugnis zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die sich aus dem Aufent-haltsG/EWG oder völkerrechtlichen Verträgen ergeben, sind zu beachten; eine Übersicht über die . einschlägigen Bestimmungen ist als Anlage beige- Anlage fügt. •

1.7. Trotz längerfristigen Sozialhilfebezugs kann die Aufenthaltserlaubnis in den besonderen Fällen verlängert werden, in denen im Hinblick auf einen langdauernden rechtmäßigen Aufenthalt eines ausländischen Arbeitnehmers aufenthaltsbeendende Maßnahmen selbst bei Sozialhilfebezug unverhältnismäßig waren. Ein solcher besonderer Fall ist anzunehmen, wenn ein schon vor dem Anwerbestopp vom November 1973 eingereister ausländischer Arbeitnehmer, der hier mehr als 10 Jahre gearbeitet hat, und der bereits in der Vergangenheit bis zu seiner Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen der Nummer 4 Abs. l - ausgenommen Buchstabe a - zu § 7 AuslVwV erfüllte, nunmehr arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen ist

1.8 Die Befugnis der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis trotz Sozialhilfebezugs aufgrund ganz besonderer Umstände des Einzelfalles zu ver-• längern, bleibt unberührt

1.9 Von einer nachträglichen Befristung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist abzusehen.

Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

2

2.1

2.1.1 Arbeitslosigkeit

Soweit ein ausländischer Arbeitnehmer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestreitet, beeinträchtigt seine Anwesenheit nicht allein deswegen erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Daher ist auch im Falle der Arbeitslosigkeit die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht schlechthin ausgeschlossen. Vielmehr ist es bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall denkbar, daß selbst voraussichtlich langfristige Arbeitslosigkeit und daraus folgende Unterstützungsbedürftigkeit des ausländischen Arbeitnehmers nicht gewichtig genug sind, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn ein schon vor dem Anwerbestopp vom November 1973 eingereister ausländischer Arbeitnehmer, der hier mehr als 10 Jahre gearbeitet hat und der bereits in der Vergangenheit bis zu seiner Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen der Nummer 4 Abs. l zu § 7 AuslVwV erfüllte, nunmehr arbeitslos ist und Lei- • stungen der Bundesanstalt für Arbeit erhält Statt des Erfordernisses von Buchstabe a) bei Abs. l der Nummer 4 zu § 7 AuslVwV genügt der Nachweis einer ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Arbeitnehmertätigkeit. Liegen Unterbrechungen vor, ist mit dem zuständigen Arbeitsamt Verbindung aufzunehmen und abzuklären, ob diese Unterbrechungen unschädlich sind (§ 2 Abs. 4 AEVO).

2.2 Aufenthaltsberechtigung

Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung setzt nach § 8 Abs. l AuslG und nach Nummer 4 a zu § 8 AuslVwV voraus, daß der ausländische Arbeitnehmer sich in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat Diese Voraussetzung ist nur beim Vorliegen eines angekündigten Arbeitsverhältnisses als gegeben anzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an einen arbeitslosen ausländischen Arbeitnehmer scheidet somit aus.

') MBl. NW. 1984 S. 1006, geändert durch RdErl. v. 3. 2. 1986 (MB1. NW. 1986 S. 243), 24. 8. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 1438).


Anlagen: