Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrecht Ausländerrechtliche Behandlung von Vertragsarbeitnehmern aus der ehemaligen DDR RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 6.1993 -I B 4/43.105¹)

 

Historisch:

Ausländerrecht Ausländerrechtliche Behandlung von Vertragsarbeitnehmern aus der ehemaligen DDR RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 6.1993 -I B 4/43.105¹)

235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

17. 6. 93 (1)


Ausländerrecht

Ausländerrechtliche Behandlung von Vertragsarbeitnehmern aus der ehemaligen DDR

RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 6.1993 -I B 4/43.105¹)

Im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium treffe ich nach § 32 AuslG folgende Bleiberechtsregelung:

1. Begünstigter Personenkreis

Der begünstigte Personenkreis umfaßt die Staatsangehörigen aus Angola, Mosambik und Vietnam, die

- auf der Grundlage von Regierungsabkommen der. ehemaligen DDR als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR einschließlich Ost-Berlins eingereist sind,

- sich seit ihrer Einreise ununterbrochen rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben,

- keine Leistungen für ihre freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen haben,

- einen Asylantrag, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist, bis zum 17. Dezember 1993 zurückgenommen haben und

- bis zum 17. April 1994 die unter Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes geschaffen haben.

Sofern der erforderliche ununterbrochene rechtmäßige oder geduldete Aufenthalt seit der Einreise nicht durch eine Kette von Aufenthaltstiteln und Duldungen nachgewiesen werden kann, genügt es, daß .der Ausländer sich seit der Einreise ununterbrochen mit Kenntnis und Billigung der zuständigen Ausländerbehörde im Bundesgebiet aufgehalten hat

Nicht unter die Regelung fallen danach insbesondere Ausländer,

- die bereits das Bundesgebiet verlassen hatten und legal oder illegal wieder eingereist sind,

- die untergetaucht waren und sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten haben oder

- die für ihre freiwillige Rückkehr Leistungen in An-" spruch genommen haben, aber nicht ausgereist oder wieder eingereist sind.

Soweit sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Ausländer Leistungen für die freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen hat, genügt die schriftliche Versicherung des Ausländers, daß er keine Leistungen in Anspruch genommen habe.

2. Ertellungs- und Verlängerungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis sind,

- 'daß der Ausländer seinen Lebensunterhalt aus legaler Erwerbstätigkeit bestreiten kann, wobei die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder die Teilnahme an einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Maßnahme ausreicht,

- daß kein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 47 AuslG vorliegt und

- daß der Ausländer nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist. Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben, soweit die Straftat vor dem 1. Juni 1993 begangen worden ist.

Im Falle eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gilt § 67 Abs. 2 AuslG.

Soweit der Ausländer bereits aufgrund der derzeit geltenden Regelungen legal selbständig erwerbstätig ist, genügt auch eine selbständige Erwerbstätigkeit

Ein späterer Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit wird nach den allgemeinen Regeln über die Zulassung der selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen.

3. Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis

Wenn der Ausländer sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, wird die Aufenthaltsbefugnis für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert, im übrigen jeweils für die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch für jeweils zwei Jahre.

Im Falle der Arbeitslosigkeit wird die Aufenthaltsbefugnis für die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches erteilt

Soweit Ausländer Förderungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit (ABM-Stellen, Umschulungen) in Anspruch nehmen, wird für deren Dauer die Aufenthaltsbefugnis erteilt

4. Übergangsfrist

Sofern einem Ausländer nur mangels gesicherten Le-• bensunterhalts aus eigener legaler Erwerbstätigkeit nach Nummer 2 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden darf, wird ihm bis zum 17. April 1994 eine Duldung erteilt, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Arbeit zu finden. Das nach § 54 Satz 2 AuslG erforderliche Einvernehmen wurde vom Bundesministerium des Innern erteilt

Ausländer, bei denen nicht bis zum 17. Dezember 1993 alle unter Nummer l und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen den allgemeinen ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen.

5. Pafilosigkeit

Soweit der Ausländer noch nicht über den für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Paß ver-. fügt, wird ihm eine Duldung nach § 54 AuslG erteilt Sofern die Frist von 6 Monaten überschritten wird, hat das Bundesministerium des Innern das nach § 54 Satz 2 AuslG erforderliche Einvernehmen erteilt

8. Familiennachzug

Das Einvernehmen nach § 32 AuslG schließt folgende Familiennachzugsregelung ein:

Der Nachzug des Ehegatten wird zugelassen, sofern die Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, also am 17. Juni 1993, bereits bestanden hat und wenn der im Bundesgebiet lebende Ehegatte eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Unterhalt für sich und seinen nachziehenden Ehegatten aus eigener legaler Erwerbstätigkeit bestreiten kann und für sich und seinen nachziehenden Ehegatten über ausreichenden Wohnraum verfügt

Unter den genannten Voraussetzungen wird auch der Nachzug lediger Kinder unter 16 Jahren zugelassen, wenn beide Elternteile eine Aufenthaltsbefugnis besitzen oder ein Elternteil gestorben ist

Im übrigen kann Ehegatten und minderjährigen ledigen. Kindern des Ausländers eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der §§ 31 und 30 AuslG erteilt werden, wenn im konkreten Einzelfall dringende humanitäre Gründe vorliegen, die auch ohne Rücksicht darauf, daß enge Familienangehörige im Bundesgebiet leben, die Übernahme ins Bundesgebiet rechtfertigen.

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') MBl. NW. 1993 S. 1544, geändert durch RdErl. v. 17. 12. 1993 (MBl. NW. 1994 S. 127), 13. 9. 1996 (MBl. NW. 1996 S. 1712).