Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 26 Abs. 4 AufenthG Anrechenbare Zeiten bei Aufenthaltserlaubnissen nach Bleiberechtsregelungen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.07.25-2-10-097 (2602) vom 28.3.2014

 

Historisch:

Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 26 Abs. 4 AufenthG Anrechenbare Zeiten bei Aufenthaltserlaubnissen nach Bleiberechtsregelungen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.07.25-2-10-097 (2602) vom 28.3.2014

Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 26 Abs. 4 AufenthG
Anrechenbare Zeiten bei Aufenthaltserlaubnissen nach Bleiberechtsregelungen

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.07.25-2-10-097 (2602)
vom 28.3.2014

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, dass ab dem Zeitpunkt des Nachweises einer vollständigen eigenständigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG unter anderem auch

·         die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis ( AE) - auf Probe - § 104a Abs. 1 AufenthG -,

·         die Zeiten des Besitzes einer AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG, und zwar auch solche ohne vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes sowie

·         die Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 zu einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

für die Erteilung einer NE gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG anrechenbar sind.

Diesbezüglich weise ich auf Nr. 26.4.8  der  AVwV-AufenthG hin.

Sobald die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Voraufenthaltszeiten für eine Familie erfüllt sind, kann ein vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereistes Familienmitglied unter den für Kinder vorgesehenen erleichterten Bedingungen ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht (NE) erhalten (siehe § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 AufenthG.)

Beispiel:

Einem minderjährigen Ausländer, mit einem nach sechs Monaten erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren wurde erteilt:

·         am 01.04.2008 eine AE gemäß § 104a AufenthG,

·         ab 01.01.2010 eine Verlängerung der AE nach § 104a Abs. 5 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG ohne vollständige Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund der Prognose einer vollständigen Lebensunterhaltssicherung,

·         am 01.01.2012 eine Verlängerung der AE nach § 104a Abs. 5 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund vollständiger Sicherung des Lebensunterhalts

Hiernach konnte ihm eine NE nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Voraufenthaltszeiten nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit (Asylverfahrenszeit und Dauer des Titelbesitzes) am 01.10.2012 erteilt werden. (Den Eltern kann bei o.g. Verfahrensverlauf eine NE gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG nach Ablauf von sieben Jahren frühestens am 01.10.2014 erteilt werden).

Ich bitte um Weiterleitung an die Ausländerbehörden Ihres Bezirks.