Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Verfahrensweise bei Anträgen auf Visumsverlängerungen von ukrainischen Staatsangehörigen aus der Ostukraine RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.07.03-2-14-219(2602) vom 14.8.2014

 

Historisch:

Verfahrensweise bei Anträgen auf Visumsverlängerungen von ukrainischen Staatsangehörigen aus der Ostukraine RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.07.03-2-14-219(2602) vom 14.8.2014

Verfahrensweise bei Anträgen auf Visumsverlängerungen von ukrainischen Staatsangehörigen aus der Ostukraine

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.07.03-2-14-219(2602)
vom 14.8.2014

Es kommt wiederholt zu Anfragen der Ausländerbehörden in den verschiedenen Ländern zur Verfahrensweise bei Anträgen auf Visumsverlängerungen von ukrainischen Staatsangehörigen aus der Ostukraine. Im Hinblick auf den Austausch zwischen den Ländern sowie den Rückmeldungen aus dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die östlichen Verwaltungsbezirke der Ukraine Donezk (mit Ausnahme der Stadt Mariupol) und Luhansk dringend ab. Nach Auskunft der deutschen Botschaft in Kiew vom 31.07.2014 sind die derzeitigen Kampfhandlungen auf Teile der genannten Bezirke im Osten der Ukraine beschränkt. Die übrigen ca. 9/10 des Landes seien von Kampfhandlungen nicht betroffen.

1.                  Allgemeines:

Bezüglich ukrainischer Staatsangehöriger aus der Ostukraine, die sich mit einem Besuchsvisum in der Bundesrepublik aufhalten und die aufgrund der Situation in ihrer Heimat vorübergehend nicht dorthin zurückkehren möchten und daher eine Visumverlängerung beantragen, verweise ich auf den rechtlichen Rahmen des § 6 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 33 des Visakodexes (Verordnung (EG) Nr. 810/2009).

Nach Ablauf des ggf. verlängerten Aufenthaltstitels sind die Betroffenen grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn kein Zweckwechsel nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, da es ihnen angesichts der genannten Lagebeurteilung durch die Deutsche Botschaft vor Ort zuzumuten sein dürfte, sich in von Kampfhandlungen nicht betroffenen Gebieten der Ukraine niederzulassen. Daneben haben die Betroffenen natürlich die Möglichkeit einer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland.

2.                  Hinweis zum Aufnahmeverfahren jüdischer Zuwanderer:

Für jüdische Menschen aus der Ukraine, die im Rahmen der jüdischen Zuwanderung in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden möchten, bleibt unverzichtbare Voraussetzung die Stellung eines Antrags in der deutschen Auslandsvertretung.

Um den veränderten Bedingungen in der Ukraine Rechnung zu tragen, hat das Bundesministerium des Innern mit dem Auswärtigen Amt und Vertretern des Zentralrats der Juden vereinbart, in der Botschaft Kiew auch zunächst noch unvollständige Anträge entgegen zu nehmen. Darüber hinaus soll zusätzliches Personal die Beratung, Antragsannahme und -bearbeitung beschleunigen.