Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Spracherfordnis beim Ehegattennachzug RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.07.18-2-10-462(2602) vom 5.11.2014

 

Historisch:

Spracherfordnis beim Ehegattennachzug RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.07.18-2-10-462(2602) vom 5.11.2014

Spracherfordnis beim Ehegattennachzug

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.07.18-2-10-462(2602)
vom 5.11.2014

1. Runderlass vom 05.08.2013 - Az. 15-39.07.18-2-10-462(2602)

2. Urteil des EuGH vom 10.07.2014 in der Rechtssache C-138/13 („Dogan“)

In Ergänzung meines Bezugserlasses vom 05.08.2013 weise ich zum Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug auf Folgendes hin:

Aus Anlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10.07.2014 zum Ehegattennachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen hat sich das Bundesinnenministerium mit dem Auswärtigen Amt auf ein Verfahren zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung verständigt und dabei Härtefallgesichtspunkte in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Ehegattennachzug zu Deutschen (BVerwG 10 C 12.12) festgelegt.

Die Feststellung eines Härtefalls in Bezug auf den Sprachnachweis vor Einreise ist hiernach bei nachziehenden Ehegatten sowohl von Deutschen und von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen als auch von anderen ausländischen Staatsangehöriger in begründeten Fällen möglich.

Nach Einreise besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG) weiterhin erst dann, wenn alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei Ehegatten, die sich ohne das erforderliche Ehegattennachzugsvisum bereits im Bundesgebiet aufhalten und den erforderlichen Sprachnachweis nicht / noch nicht erfüllen, findet wie bisher bei einer Entscheidung über das Nachholen des Visumsverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative AufenthG)  eine Zumutbarkeitsprüfung statt.