Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Runderlass vom 17.5.2018 - 512-39.06.13-1-18-033 (2602).

 


Historisch: Auslegung des § 60a AufenthG Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.10.00-2-17-095(2602) vom 19. Juni 2017

 

Historisch:

Auslegung des § 60a AufenthG Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.10.00-2-17-095(2602) vom 19. Juni 2017

Auslegung des § 60a AufenthG

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.10.00-2-17-095(2602)
vom 19. Juni 2017

Anbei übersende ich die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 30.05.2017 zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG (Anlage 1).

Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus. Nach Art. 84 Abs. 2 GG kann die Bundesregierung in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Das Bundesministerium des Inneren kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrats verbindliche Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz erlassen.

Anders als die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 sind die Allgemeinen Anwendungshinweise vom 30.05.2017 ohne Zustimmung des Bundesrats ergangen. Sie werden daher nur verbindlich, soweit die Länder sie übernehmen und für verbindlich erklären.

Ausgehend davon bitte ich Folgendes zu beachten:

1.    Mein Erlass vom 21.12.2016 (Az. 122-39.06.13-2-16-230 - zum Thema Ausbildungsduldung; Anlage 2) behält weiterhin Gültigkeit und geht den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 30.05.2017 vor.

2.    Teil IV Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Anwendungshinweise sind für NRW nicht anzuwenden. Hierzu bleibt es vielmehr bei der Regelung in Nr. 5 Abs. 3 meines Erlasses vom 21.12.2016, nach der es für die Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf den förmlichen Asylantrag, sondern auf das nichtförmliche Asylgesuch ankommt.

3.    Teil IV Nr. 2 Abs. 4, 1. Spiegelstrich der Anwendungshinweise ist für NRW nicht anzuwenden. Zwar unterliegen auch Ausländer, die eine Ausbildungsduldung beantragen, selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt der Passpflicht nach § 3 AufenthG. Die Verletzung der Pflicht zur Passbeschaffung stellt aber nur dann einen Ausschlussgrund für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, wenn deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass vom Ausländer selbst zu vertretende Umstände vorliegen, die kausal dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Fehlt es an dieser Kausalität, weil zum Beispiel noch andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen, so tritt kein Beschäftigungsverbot ein.

4.    Teil IV Nr. 2 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der Anwendungshinweise ist für NRW nicht anzuwenden. Es bleibt bei der in Nr. 5 Abs. 4 meines Erlasses vom 21.12.2016 getroffenen Regelung, dass die Ausschlusswirkung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht greift, wenn kein Asylantrag gestellt wurde oder der Antrag zurückgezogen wurde, bevor das BAMF entschieden hat.

5.    Teil IV Nr. 7 Abs. 3 der Anwendungshinweise ist aus den og. Gründen in NRW mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ausländer sowie der Ausbildungsbetrieb darauf hingewiesen werden sollten, dass im Fall einer Ablehnung des Asylantrags nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte und deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Im Übrigen sind die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 30.05.2017 anzuwenden.

Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 30.08.2016 (zum Thema medizinische Abschiebehindernisse; weitergegeben mit Erlass des MIK vom 30.08.2016 - Az. 125-39.10.04-1-16-029) und 01.11.2016 (zum Thema Ausbildungsduldung; von mir nicht an die Ausländerbehörden in NRW weitergegeben) sind überholt. Meinen Erlass vom 30.08.2016 hebe ich hiermit auf.

Anlagen:

1. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz

2. Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 21. Dezember 2016


Anlagen: