Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4ff. AufenthG und auf anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a und 1b AufenthG (3+2-Regelung) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration – 512-39.06.13-1-18-033 (2602)

 

Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4ff. AufenthG und auf anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a und 1b AufenthG (3+2-Regelung) Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration – 512-39.06.13-1-18-033 (2602)

Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4ff. AufenthG und auf
anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a und 1b AufenthG (3+2-Regelung)

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration – 512-39.06.13-1-18-033 (2602)

Vom 17. Mai 2018

Bezug: Erlasse des ehemaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 21.12.2016, Az.: 122-39.06.13-2-16-230, und 19.06.2017, Az.: 122-39.10.00-2-17-095

Anlage: - 1 -

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen  hat sich mit dem Koalitionsvertrag darauf verständigt, einen umfassenden Bürokratieabbau bei Beschäftigung und Ausbildung von Flüchtlingen auf Landesebene umzusetzen und ebenfalls vom Bund einzufordern und eine einheitliche Landespraxis hinsichtlich der 3+2-Regelung sicherzustellen. Mit diesem Erlass soll diese einheitliche Landespraxis gewährleistet werden.

Der  Landesregierung ist es ein Anliegen, dass die 3+2-Regelung wirksam angewendet wird, auch weil Wirtschaft und Handwerk darauf angewiesen sind, das Potential der Flüchtlinge auszuschöpfen. Damit bei der konkreten Anwendung der 3+2-Regelung die Interessenlage der Arbeitgeber ausreichend berücksichtigt werden kann, bitte ich die Ausländerbehörden, bei der Prüfung von Einzelfällen nach Möglichkeit auch den Kontakt mit den Arbeitgebern zu suchen und diesen jedenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

Mit Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 21.12.2016 und vom 19.06.2017 wurden die Teile I bis III, Teil IV  eingeschränkt  sowie Teil V bis VIII der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30.05.2017 zur Duldungserteilung nach §60a AufenthG  für verbindlich erklärt. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus. Nach Art. 84 Abs. 2 GG kann die Bundesregierung in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Das Bundesministerium des Innern kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrats verbindliche Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz erlassen. Die vorliegenden Anwendungshinweise vom 30.05.2017 sind ohne Zustimmung des Bundesrats ergangen. Sie werden daher nur verbindlich, soweit die Länder sie übernehmen und für verbindlich erklären.

Dieser Erlass ersetzt die o.g. Erlasse vom 21.12.2016 und vom 19.06.2017 und erklärt alle Teile der Anwendungshinweise des BMI  mit den kenntlich gemachten NRW-spezifischen Ergänzungen für verbindlich anwendbar.


Anlagen: