Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.

 


Historisch: Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG RdErl. des Innenministeriums vom 17.12.2009 - 15-39.08.01-3 -

 

Historisch:

Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG RdErl. des Innenministeriums vom 17.12.2009 - 15-39.08.01-3 -

Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG

RdErl. des Innenministeriums vom 17.12.2009 - 15-39.08.01-3 -

U. a. Erlasse vom 30. September 2009 - Az. 15-39.08.01-1/3-09-101 -, 13. Oktober und 18. November 2009 - Az. wie vor - sowie Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 11. Dezember 2006 – Az.: 15-39.08.01-3 -

In Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 2. bis 4. Dezember 2009 treffe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 AufenthG folgende Anordnung:

1. Erteilungsvoraussetzungen

Eine bis zum 31. Dezember 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhält ein Ausländer nach Maßgabe folgender Kriterien:

1.1
Voraussetzung ist, dass der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist oder zuletzt war und er die gesetzlichen Verlängerungskriterien i. V. m. Ziffer I.1 meines Bezugserlasses vom 30. September 2009 nicht erfüllt.

1.2
Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausländer

1.2.1
zumindest für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit nachweist oder bis zum 31. Januar 2010 den Nachweis erbringt, dass er eine solche sechsmonatige Teilzeitbeschäftigung ausübt oder ausüben wird, oder

1.2.2
-
er in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 seine Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder sich derzeit in Berufsausbildung befindet; in diesen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis auch dann als eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt, wenn der Ausländer noch minderjährig ist; oder

- er derzeit als Volljähriger Schüler einer allgemeinbildenden Schule ist,

und erwartet werden kann, dass er sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und zukünftig seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern wird, oder

1.2.3
ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um Sicherung seines Lebensunterhalts und ggf. des seiner Familie durch eigenes Erwerbseinkommen nachweist und die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und ggf. der seiner Familie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durch eigene Erwerbstätigkeit oder ggf. ergänzenden Bezug von Rente gesichert sein wird.

1.2.3.1
Der Nachweis des ernsthaften und nachhaltigen Bemühens kann zum Beispiel durch Bescheinigungen der Agentur für Arbeit oder über frühere Beschäftigungsverhältnisse sowie durch die Vorlage von wiederholten Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern, Ablehnungen, aktuellen Arbeitsplatzangeboten oder Belegen über berufliche Qualifizierungsmaßnahmen erbracht werden.

1.2.3.2
Um vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen integrationsbereiten Probeaufenthaltsberechtigten nochmals eine Chance zu geben, die noch ausstehende wirtschaftliche Integration nachzuholen, ist hinsichtlich der vorzunehmenden Integrationsprognose erforderlich, dass dem Ausländer bis zum 31. Dezember 2011 eine vollständige eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelingen kann. Die Anordnung richtet sich dementsprechend an erwerbsfähige Personen, denen die erwartete wirtschaftliche Integration vom Grundsatz her möglich ist und die ihren Willen hierzu durch den Nachweis eines ernsthaften und nachhaltigen  Bemühens im Sinne der Ziffer 1.2.3.1 dokumentiert haben.

1.3
Weitere Voraussetzung ist, dass die für die Ersterteilung geltenden Kriterien des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AufenthG weiterhin erfüllt sind. Die Regelung des § 104a Abs. 3 AufenthG findet keine Anwendung.

1.4
Die Passpflicht muss nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sein.

1.5
In diese Regelung einbezogen werden der im Bundesgebiet lebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und die für die Ersterteilung maßgeblichen Kriterien (u. a. Schulbesuch, keine entscheidungserheblichen Straftaten) weiterhin vorliegen.

1.6
In den Fällen der Ziffer 1.2.3 dieser Anordnung

- ist eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen. Ziffer 26.4.3 Sätze 2 und 3 der AVV zum Aufenthaltsgesetz findet entsprechende Anwendung;

- gilt die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entsprechend; ein Familiennachzug ist danach ausgeschlossen.

1.7
Eine Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag erteilt, der bis zum 10. Februar 2010 gestellt sein muss. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Dies gilt auch für die einbezogenen Familienangehörigen.

Auf Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Anträge sind zugleich als Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung zu werten.

In den Fällen, in denen eine Antragstellung bereits bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt, wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Erteilungskriterien grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 - ggf. auch rückwirkend - erteilt.

2. Erweiterung des Anwendungsbereichs

Die Regelung der Ziffer 1 dieser Anordnung findet entsprechende Anwendung auf

- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG, die die Verlängerungskriterien gemäß Ziffer I.2 meines Bezugserlasses vom 30. September 2009 nicht erfüllen und

- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. meiner Anordnung vom 11. Dezember 2006, die zwar die Erteilungskriterien für einen „Probetitel“ im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nicht aber die Verlängerungskriterien gemäß Ziffer I.4 meines Bezugserlasses vom 30. September 2009 erfüllen.

3. Statistik

Die Ausländerbehörden erfassen unter Verwendung des anliegenden Vordrucks nun auch die Anzahl der Personen, denen aufgrund dieser Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. versagt worden ist.

Abschließend weise ich unter Bezugnahme auf Ziffer II. Abs. 2 meines Bezugserlasses vom 30. September 2009 darauf hin, dass für die von dieser Anordnung nicht erfassten Personen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.

Ich bitte, die Ausländerbehörden umgehend zu unterrichten.

Im Auftrag

gez. Block

Anlagen
1.
IMK-Beschluss (Anlage 1)
2.
Statistik-Vordruck (Anlage 2)