Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Bleiberechtsregelungen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15 -39.08.01/02-1/3- 11-507 (2605) - vom 15.11.2011

 

Historisch:

Bleiberechtsregelungen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15 -39.08.01/02-1/3- 11-507 (2605) - vom 15.11.2011

Bleiberechtsregelungen

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15 -39.08.01/02-1/3- 11-507 (2605) -
vom 15.11.2011

Erlass vom 30. September 2009 - Az.: 15-39.08.01-1/3-09-101, Erlass vom 17. Dezember 2009 sowie ergänzender Erlass vom 21. Dezember 2009 - Az.: 15-39.08.01-3-, Erlass vom 30. September 2010 - Az.: 15-39.08.01-1/3-09-101-

I.

In Ergänzung meines Bezugserlasses vom 30. September 2009 bitte ich zu beachten, dass auf die Verlängerung der nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnisse für jeweils zwei weitere Jahre die Regelungen des § 104a Abs. 5 bzw. 6 AufenthG weiterhin Anwendung finden. In Fällen des Bezugs von Sozialleistungen bleibt Voraussetzung, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung im Laufe der Zeit eine vollständig eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelingen kann (vgl. Nr. 104a.5.3 und 5.4 AVwV-AufenthG).

Die Verlängerung der nach § 104b AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse bestimmt sich nach § 8 AufenthG (vgl. Nr. 104b.4 AVwV-AufenthG).

II.

Auf der Grundlage meiner nach § 23 Abs. 1 AufenthG getroffenen Anordnung vom 17. Dezember 2009 - Az.: 15-39.08.01-3 - konnten Aufenthaltserlaubnisse mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2011 erteilt werden.

Die Anordnung enthält keine gesonderte Regelung bezüglich der Verlängerung, so dass nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf deren Erteilung (vgl. Nr. 23.1.1.3 AVwV-AufenthG).

Entscheidend für die aktuelle Beurteilung der Erteilungskriterien ist insbesondere die Frage, ob die prognostizierte eigenständige Lebensunterhaltssicherung zwischenzeitlich erreicht werden konnte.

-          Liegt die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bis zum 31. Dezember 2011 nicht nur vorübergehend vor, kann die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um zwei Jahre verlängert werden.

-          Liegt die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bis zum 31. Dezember 2011 nicht bzw. nur vorübergehend vor, hängt die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis davon ab, ob die der Ersterteilung zugrunde gelegte wirtschaftliche Prognose noch aufrecht erhalten werden kann. Wurde bereits zumindest eine teilweise Sicherung des Lebensunterhalts erreicht, ist dies - insbesondere bei Familien mit Kindern - positiv zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt in allen Fällen maßgeblich, dass die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bei realistischer Betrachtungsweise noch erreicht werden kann.

Im Einzelnen gelten die folgenden Maßgaben:

zu Ziffer 1.1

Diese Voraussetzungen betrafen die Ersterteilung.

zu Ziffer 1.2.1

Die genannten Voraussetzungen müssen bereits bei der Ersterteilung vorgelegen haben. Für die Aktualisierung der wirtschaftlichen Prognose ist auch zu berücksichtigen, ob und für welchen Zeitraum eine bei der Ersterteilung lediglich zugesagte Teilzeitbeschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde.

zu Ziffer 1.2.2

Erfolgte die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen einer erfolgreich abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung und liegt am 31. Dezember 2011 keine eigenständige Lebensunterhaltssicherung vor, setzt eine weiterhin positive Prognose zunächst voraus, dass ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um eigenständige Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden.

Dauert die bei der Ersterteilung bereits laufende Berufs- oder Schulausbildung im Sinne von Nr. 1.2.2 noch an und gilt die positive Prognose fort, wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um zwei Jahre verlängert.

zu Ziffer 1.2.3

Für den hier beschriebenen Personenkreis galt bereits bei der Ersterteilung ein gegenüber 1.2.1 und 1.2.2 verschärfter Prognosemaßstab. Die Tatsache, dass entgegen der Erwartung zum Stichtag 31. Dezember 2011 noch keine eigenständige Lebensunterhaltssicherung vorliegt, spricht grundsätzlich gegen die notwendige wirtschaftliche Integration, führt aber nicht zwangsläufig zur Versagung der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung kann erfolgen, wenn vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2010 eingetretenen Entwicklung und trotz der bisher nicht erfüllten Erwartung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung unverschuldet nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten. Voraussetzung ist, dass ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zur Lebensunterhaltssicherung glaubhaft nachgewiesen werden können und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung bei realistischer Betrachtungsweise noch in absehbarer Zeit erreicht werden kann.

zu Ziffern 1.2.3.1 und 1.2.3.2

Eine ausnahmsweise Verlängerung nach Nr. 1.2.3 trotz noch nicht erreichter Lebensunterhaltssicherung darf nur erfolgen, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen weiter vorliegen.

zu Ziffern 1.3 bis 1.5

Diese Regelungen gelten auch für die Verlängerungsentscheidung.

zu Ziffer 1.6

Wird in den Fällen nach Ziffer 1.2.3 bis zum 31. Dezember 2011 die nicht nur vorübergehende eigenständige Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen, entfällt für den verlängerten Aufenthaltstitel in entsprechender Anwendung von Nr. 26.4.3 Sätze 2 und 3 der AVwV-AufenthG der Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung. Für den Familiennachzug gilt dann § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Dagegen verbleibt es beim Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung und des Familiennachzuges, wenn trotz Nichterreichens der Lebensunterhaltssicherung eine ausnahmsweise Verlängerung erfolgt.

zu Ziffer 1.7

Auf die unter Ziffer II. meines Erlasses vom 30. September 2010, Az.: 15-39.08.01-1/3-09-101-, erfolgte Aufhebung der Antragsfrist wird hingewiesen.

zu Ziffer 2

Die vorstehenden Hinweise gelten auch für die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für die nach dieser Ziffer einbezogenen Personengruppen.

III.

Die sonstigen Vorschriften zum Aufenthalt aus humanitären Gründen in Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes bleiben auch weiterhin ggf. alternativ zu prüfen.

Ich bitte, die Ausländerbehörden umgehend zu unterrichten.

Im Auftrag

gez. Block