Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Ausländerangelegenheiten Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur vorübergehenden Aufnahme von weiteren 5.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013 RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-344(2603) vom 24.1.2014

 

Historisch:

Ausländerangelegenheiten Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur vorübergehenden Aufnahme von weiteren 5.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013 RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-344(2603) vom 24.1.2014

Ausländerangelegenheiten
Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
zur vorübergehenden Aufnahme von weiteren 5.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-344(2603)
vom 24.1.2014

Der Bundesminister des Innern hat im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder am 06.12.2013 entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen aufzunehmen.

Die entsprechende Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gemäß § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 AufenthG vom 23.12.2013 (2. Aufnahmeprogramm des Bundes) übersende ich Ihnen hiermit nebst Begleitschreiben (Anlagen 1 + 2) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks.

I.

Im Vergleich zum 1. Aufnahmeprogramm des Bundes gemäß der Anordnung des BMI vom 30.05.2013 haben sich grundsätzliche materielle Anforderungen und das Verfahren bei diesem weiteren Aufnahmeprogramm geändert.

Der begünstigte Personenkreis umfasst nun syrische Staatsangehörige aus Syrien, allen Anrainerstaaten Syriens und Ägypten sowie in bestimmten Einzelfällen unter besonderen Voraussetzungen auch staatenlose Flüchtlinge aus den vorgenannten Staaten.

Für die Auswahl von aufzunehmenden Flüchtlingen ist vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland leben-den Familienangehörigen zu berücksichtigen.

Die Länder können dem BMI / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß Nr. 2 der Aufnahmeanordnung vom 23.12.2013 erstmals Vorschläge zur Berücksichtigung von Flüchtlingen im 2. Aufnahmeprogramm des Bundes übermitteln. Hierzu ist ein bundeseinheitliches Formblatt des BAMF zu verwenden (Anlage 3).

Für die Vorschläge aufzunehmender Personen durch die Länder steht ein Gesamtkontingent von 3.500 Plätzen zur Verfügung, das in Anwendung des Königsteiner Schlüssels (KS) auf die einzelnen Länder verteilt wird. Für Nordrhein-Westfalen (NRW) stehen nach Anwendung des KS 743 Plätze für Vorschläge zur Verfügung.

Nicht genutzte Länderkontingente können an Länder, die mehr Vor-schläge unterbreiten als ihnen nach dem KS zustehen, weitergegeben werden. NRW wird aufgrund der hohen Zahl an gemeldeten Flüchtlingen im NRW-Aufnahmeprogramm von dieser Möglichkeit voraussichtlich Gebrauch machen.

Darüber hinaus stehen weitere 1.000 Plätze im 2. Aufnahmeprogramm des Bundes für Vorschläge des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und 500 Plätze für Vorschläge des Bundes zur Verfügung.

II.

In NRW werden Personen, die im Rahmen des NRW-Aufnahmeprogramms vom 26.09.2013 als Flüchtlinge erfasst und aus dem Verfahren ausgeschieden sind oder noch ausscheiden, weil

•          die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung durch ihre in NRW lebenden Verwandten nicht erfüllt werden, oder

•          sie als Staatenlose oder

•          mangels Erfüllung der Voraussetzungen zum Verwandtschaftsgrad nicht berücksichtigt werden konnten bzw. können,

für eine Aufnahme in das 2. Aufnahmeprogramm des Bundes durch das Land NRW vorgeschlagen.

Die in NRW lebenden Verwandten der vorgenannten Flüchtlinge werden hierzu durch das „ServiceCenter Nordrhein-Westfalen Direkt“ (NRWdirekt) kontaktiert und über die Bedingungen des 2. Aufnahmeprogramms des Bundes informiert.

Bei Interesse der in NRW lebenden Verwandten an einem Vorschlag ihrer Familienangehörigen für das 2. Aufnahmeprogramm des Bundes seitens NRW, haben diese innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen erneut mit der zuständigen Ausländerbehörde in Kontakt zu treten.

Die Ausländerbehörden werden über die entsprechenden Fälle durch NRWdirekt per E-Mail informiert. Sie prüfen nach fristgemäßer Vorsprache der jeweiligen in NRW lebenden Verwandten und deren Einverständnis, ob die Voraussetzungen des 2. Aufnahmeprogramms des Bundes erfüllt werden.

Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht eine absolute Bedingung für die Aufnahme in das 2. Aufnahmeprogramm des Bundes ist, sondern auch Flüchtlinge aufgenommen werden können, für die die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten.

Sind die Voraussetzungen des 2. Aufnahmeprogramms des Bundes erfüllt, wird durch die Ausländerbehörde das seitens des BAMF zum Vorschlag von Flüchtlingen zur Verfügung gestellte Formblatt (Anlage 3) ausgefüllt und elektronisch dem BAMF sowie nachrichtlich dem Kompetenzzentrum für Integration (KfI) bei der Bezirksregierung Arnsberg übersandt.

Die Aufnahmevorschläge der Ausländerbehörden müssen spätestens am 28.02.2014 beim BAMF per E-Mail eingegangen sein.

Um einer größtmöglichen Zahl von Flüchtlingen die Chance auf Berücksichtigung im 2. Aufnahmeprogramm des Bundes zu geben, wird um vorrangige Bearbeitung der entsprechenden Fälle gebeten.

Zur verwaltungsinternen Abwicklung des Verfahrens erfolgt noch eine gesonderte Information an die Ausländerbehörden.

III.

Hinsichtlich der grundsätzlichen gesundheitlichen Präventions-, Diagnostik- und/ oder Versorgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der individuellen Einreise von syrischen Flüchtlingen aufgrund von humanitären Aufnahmeprogrammen gemäß §§ 23, 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird auf meinen Erlass vom 05.12.2013, Az. 15-39.12.03-1-13-094, hingewiesen.

Anlagen:

1. Aufnahmeanordnung des BMI vom 23.12.2013

2. Aufnahmeanordnung des BMI vom 23.12.2013_Begleitschreiben

3. Aufnahmeanordnung des BMI vom 23.12.2013_Formblatt des BAMF


Anlagen: