Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (NRW) gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-346(2603) vom 3.2.2014

 

Historisch:

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (NRW) gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-346(2603) vom 3.2.2014

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische und staatenlose Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden
Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (NRW) gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-13-346(2603)
vom 3.2.2014

Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013, Az.: 15-39.12.03-1-13-100

I.         Ausgangslage

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat mit Erlass vom 26. September 2013, Az.: 15-39.12.03-1-13-100, angeordnet, dass bis zu 1.000 syrische Staatsangehörige, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten und eine Einreise zu ihren in NRW lebenden Verwandten  beantragen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis mit Verlängerungsmöglichkeit erhalten.

In Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 06. Dezember 2013 hat das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern am 23. Dezember 2013 eine weitere Anordnung zur vorübergehenden Aufnahme von 5.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten in 2014 erlassen.

Es ist aus humanitären Gründen darüber hinaus geboten, auch seitens des Landes NRW weiteren Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens und Ägypten, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, die Aufnahme in NRW zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund ergeht in Abänderung der mit Erlass vom 26. September 2013 getroffenen Regelungen folgende Anordnung gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), zu der das Bundesministerium des Innern am 31. Januar 2014 sein Einvernehmen erteilt hat:

II.        Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

1.         Die im Erlass vom 26. September 2013 vorgesehene Begrenzung der Aufnahme auf bis zu 1.000 syrische Staatsangehörige wird aufgehoben.

2.         Der begünstigte Personenkreis wird wie folgt definiert:

Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen oder in begründeten Einzelfällen auch Staatenlosen, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, erteilt,

2.1       die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten und

2.2       eine Einreise zu ihren in NRW lebenden Verwandten beantragen, sofern diese

            2.2.1    deutsche Staatsangehörige oder

2.2.2    syrische Staatsangehörige oder Staatenlose (Einzelfälle s.o.) sind, die einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und

2.2.3    jeweils spätestens seit dem 1. Januar 2013 in Deutschland ihren Wohnsitz haben.

3.         Die vorgesehene Frist für die Visaantragstellung wird bis zum 30. September 2014 verlängert.

4.         Im Übrigen gilt der Erlass vom 26. September 2013 fort.

5.         Das als Anlage beigefügte Merkblatt zum Interessenbekundungsverfahren ist entsprechend angepasst worden.

Ich bitte um sofortige Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks.

Anlage:

1. AO NRW - Merkblatt zum Interessenbekundungsverfahren


Anlagen: