Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Ausländerangelegenheiten Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur vorübergehenden Aufnahme von weiteren 10.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18.07.2014 RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-14-070(2603) vom 31.7.2014

 

Historisch:

Ausländerangelegenheiten Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur vorübergehenden Aufnahme von weiteren 10.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18.07.2014 RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-14-070(2603) vom 31.7.2014

Ausländerangelegenheiten
Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur vorübergehenden Aufnahme
von weiteren 10.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18.07.2014

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.12.03-1-14-070(2603)
vom 31.7.2014

Der Bundesminister des Innern hat im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder am 12.06.2014 entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten und Libyen in den Jahren 2014/2015 weitere 10.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen aufzunehmen.

Die entsprechende Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gemäß § 23 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 24 AufenthG vom 18.07.2014 (3. Aufnahmeprogramm des Bundes) übersende ich Ihnen hiermit nebst Begleitschreiben  - Anlagen 1 + 2 -  sowie die Verfahrenshinweise des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Anlage 3 - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks.

Zur Umsetzung dieses 3. Aufnahmeprogramms des Bundes in Nordrhein-Westfalen (NRW) wird es weder ein erneutes Interessenbekundungsverfahren für Betroffene noch ein neues Meldeverfahren der Ausländerbehörden gegenüber dem BAMF geben. Näheres hierzu für NRW unter II.

I.

Im Vergleich zum 2. Aufnahmeprogramm des Bundes gemäß der Anordnung des BMI vom 23.12.2013 haben sich - abgesehen von der Kontingentgröße und der Erweiterung der Herkunftsländer um Libyen - keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Der begünstigte Personenkreis umfasst nun syrische Staatsangehörige aus Syrien, allen Anrainerstaaten Syriens sowie aus Ägypten und Libyen sowie in bestimmten Einzelfällen unter besonderen Voraussetzungen auch staatenlose Flüchtlinge aus den vorgenannten Staaten.

Auf das Gesamtkontingent von 10.000 Plätzen bezogen beträgt der Aufnahmeanteil für NRW in Anwendung des Königsteiner Schlüssels (KS) 2.122 Plätze.

Die Länder können dem BAMF gemäß Nr. 2 der Aufnahmeanordnung vom 18.07.2014 erneut Vorschläge zur Berücksichtigung von Flüchtlingen im 3. Aufnahmeprogramm des Bundes übermitteln. Hierzu ist - für die Ausländerbehörden in NRW rein informatorisch - ein bundeseinheitliches Formblatt des BAMF zu verwenden - Anlage 3 -. Näheres hierzu für NRW unter II.

Für die Vorschläge aufzunehmender Personen durch die Länder steht ein Gesamtkontingent von 7.000 Plätzen zur Verfügung, das in Anwendung des KS auf die einzelnen Länder verteilt wird. Für NRW stehen nach Anwendung des KS 1.485 Plätze für Vorschläge zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen weitere 2.000 Plätze im 3. Aufnahmeprogramm des Bundes für Vorschläge des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und 1.000 Plätze für Vorschläge des Bundes zur Verfügung.

II.

In NRW werden Personen, die im Rahmen des NRW-Aufnahmeprogramms vom 26.09.2013 als Flüchtlinge erfasst und aus dem Verfahren ausgeschieden sind, weil

·                    die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung durch ihre in NRW lebenden Verwandten nicht erfüllt werden, oder

·                    sie als Staatenlose oder

·                    mangels Erfüllung der Voraussetzungen zum Verwandtschaftsgrad nicht berücksichtigt werden konnten,

für eine Aufnahme in das 3. Aufnahmeprogramm des Bundes durch das Land NRW vorgesehen.

Da das NRW-Kontingent für das 2. Aufnahmeprogramm des Bundes in Höhe von 743 Plätzen aufgrund der zahlreichen Meldungen der Ausländerbehörden in NRW mehrfach überzeichnet wurde, sollen die jenes  Kontingent übersteigenden Meldungen im Rahmen des NRW-Kontingents für das 3. Aufnahmeprogramm berücksichtigt werden. Dies habe ich dem Bund bereits mitgeteilt.

Die bisherigen Meldungen der Ausländerbehörden in NRW erschöpfen das NRW-Kontingent auch im 3. Aufnahmeprogramm. Hinsichtlich dieser bislang durch Ausländerbehörden in NRW erfolgten Meldungen ist derzeit nichts weiter zu veranlassen. Der Status lautet weiterhin „Vorschlag an BAMF“.

Von weiteren Vorschlägen an das BAMF ist abzusehen.

Gem. Nr. 10 der Anordnung des Bundes wird angestrebt, dass der überwiegende Teil der Personen selbsttätig in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Das gilt insbesondere für Personen, die Bezüge zu Deutschland haben. Da für alle beteiligten Stellen die rechtzeitige Kenntnis über den geplanten Einreisetermin bzw. die erfolgte Einreise, resp. Titelerteilung, von Interesse ist, wird um entsprechende Meldung auf dem gewohnten Meldeweg (NRWdirekt) gebeten.

Zur verwaltungsinternen Abwicklung des Verfahrens in NRW bedarf es derzeit keiner weiteren Information an die Ausländerbehörden.

Rückfragen Betroffener sind unter Hinweis auf die erfolgten Meldungen gegenüber dem BAMF - bei unterstelltem Einverständnis der Betroffenen - zur möglichen Berücksichtigung im 3. Aufnahmeprogramm des Bundes zu beantworten. Die Schlussentscheidung hierüber obliegt jedoch dem BAMF

Der Bund weist im Übrigen darauf hin, dass seitens der Länder bzw. der Ausländerbehörden davon abgesehen werden möge, Betroffene mit ihrem Anliegen auf Aufnahme in das 3. Aufnahmeprogramm direkt an den Bund zu verweisen, wenn eine Berücksichtigung über das Landeskontingent nicht (mehr) erfolgen könne. Alle Kapazitäten sind bereits erschöpft.

III.

Hinsichtlich der grundsätzlichen gesundheitlichen Präventions-, Diagnostik- und/ oder Versorgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der individuellen Einreise von syrischen Flüchtlingen aufgrund von humanitären Aufnahmeprogrammen gemäß §§ 23, 24 AufenthG wird auf meinen Erlass vom 05.12.2013, Az. 15-39.12.03-1-13-094, hingewiesen.

IV.

Die Ausländerbehörden in NRW prüfen bis auf Weiteres nur die Voraussetzungen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge nach dem Landesaufnahmeprogramm gemäß Erlasslage.  Soweit also im Rahmen der laufenden Prüfung von Interessenbekundungen für das Landesprogramm die  Ausländerbehörden feststellen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist das Prüfverfahren zu beenden. Die Betroffenen sowie NRWdirekt sind hierüber zu informieren.

Anlagen:

1. Anordnung des BMI vom 18.07.2014

2. Begleitschreiben des BMI zur Anordnung vom 18.07.2014

3. Anlage 3 ist aus Verfahrensgründen nicht aufgenommen


Anlagen: