Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122/123 - 39.11.00-15-206(2603) vom 1.12.2015

 

Historisch:

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122/123 - 39.11.00-15-206(2603) vom 1.12.2015

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122/123 - 39.11.00-15-206(2603)
vom 1.12.2015

Vor dem Hintergrund, dass derzeit vielen Asylsuchenden erst nach erheblichen Wartezeiten eine Antragstellung beim BAMF ermöglicht wird und sie bis dahin lediglich im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) sind, haben Sie eine Reihe von Praxisproblemen an mich herangetragen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsgestattung, die Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt, anknüpfend an das Asylgesuch kraft Gesetzes eintritt und nicht erst mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 63 AsylG.

Die Bundesregierung hatte hierzu bereits in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 10.04.2015 (BT-Drs. 18/4581, Antwort auf Frage 3) Folgendes ausgeführt:

"Die Aufenthaltsgestattung entsteht grundsätzlich nicht erst mit der Stellung des Asylantrags, sondern bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs (§ 55 Absatz 1 AsylVfG). Das Asylgesuch kann mit der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) nachgewiesen werden."

Außerdem wurde schon zu diesem Zeitpunkt eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen in Aussicht gestellt (vgl. Antwort auf Frage 8 der KA):

"… Im Bundesministerium des Innern wird ferner geprüft, ob und ggf. wie die Funktion der BüMA als Nachweis für ein Asylgesuch und damit als ein Nachweis für den Beginn bestimmter Fristen in der Praxis verbessert werden kann. Auch wird überlegt, ob die Frist für das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 AsylVfG verlängert werden soll, wenn es dem Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, den Asylantrag fristgerecht nach der Äußerung des Asylgesuchs zu stellen. …"

Mit dem am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 40, S. 1722) wird die BüMA nunmehr erstmals in § 63a AsylG gesetzlich geregelt. Gleichzeitig wurden die Regelungen zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung angepasst (§ 67 AsylG). Insbesondere wird gesetzlich klargestellt, dass Verzögerungen bei der Terminvergabe durch das BAMF, auf die die Betroffenen naturgemäß keinen Einfluss haben, nicht zu einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung führen.

In dem zwischenzeitlich bekannt gewordenen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) ist u.a. eine Änderung des § 63a AsylG vorgesehen. Hiernach soll die im Entwurf als „Ankunftsnachweis“ definierte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender künftig als bundeseinheitliches, über das AZR zu generierendes Dokument ausgestaltet werden. Es ist außerdem vorgesehen, die in § 63a Absatz 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Frist auf drei Monate zu verlängern.

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

  1. Welchen Aufenthaltsstatus besitzt ein Ausländer nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (wenn noch kein Asylantrag gestellt wurde)?

Nach dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift trat das Erlöschen der Gestattung unabhängig  vom Verschulden der Asylsuchenden ein. Wenn aber den Betroffenen die Einhaltung der vorgegebenen Frist durch die allein zuständige Behörde (hier das BAMF) unmöglich gemacht wird, hätte dies zu einem unbilligen Ergebnis geführt, das auch der Gesetzgeber erkannt und mit der Neuregelung in § 67 Abs. 1 Satz 2 AsylG klarstellend beseitigt hat:

„Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag gestellt hat.“

Die Ausnahme vom Erlöschen gilt erst recht für den Zeitraum, in dem das Bundesamt ohne Verschulden des Ausländers noch gar keinen Termin benannt hat.

In einschlägigen Fällen ist es auch für zurückliegende Fälle gerechtfertigt, von einem Fortbestand der Gestattung - über die 14-Tages-Frist hinaus - auszugehen.

Nach § 67 Abs. 2 AsylG tritt die Aufenthaltsgestattung im Übrigen wieder in Kraft, sobald der Asylantrag gestellt wird.

  1. Darf auf Grundlage der BüMA nach drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden?

Vorbehaltlich sonstiger Einschränkungen (z.B. während der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung):

Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Der Beginn der Frist für die Bemessung der Gestattungsdauer wird durch das Erstausstellungsdatum der BüMA bestimmt.

Auch das BMI hat im Rahmen einer Mitteilung vom 04.11.2015 ausgeführt, dass zwischen BMI, AA und BMAS Einigkeit darüber besteht, dass mit der Meldung als Asylsuchender die Gestattung des Aufenthalts ausgelöst wird, was u.a. auch bewirke, dass damit die Frist für die Wartezeit nach § 61 AsylG in Lauf gesetzt wird.

Dies bedeute gleichzeitig, dass der in § 26 Absatz 2 Satz 4 BeschV[1]  beschriebene Personenkreis dem Grunde nach die Voraussetzung, einen Asylantrag im Sinne dieser Vorschrift gestellt zu haben, mit einer vor dem 24.10.2015 ausgestellten BüMA erfüllt.

  1. Dürfen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten mit BüMA, die bereits einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, diese mit Blick auf § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG weiter ausüben, obwohl der Asylantrag bis zum 31.08.2015 noch nicht gestellt wurde?

Es besteht keine Veranlassung, den betroffenen Personen die Erwerbstätigkeit im Nachhinein wieder zu versagen.

Siehe hierzu im Übrigen auch Antwort auf Frage 2.

  1. Entfällt die räumliche Beschränkung des Aufenthalts, wenn der Ausländer seit drei Monaten im Besitz einer BüMA ist?

Vorbehaltlich sonstiger Einschränkungen (z.B. durch § 59a Abs. 1 Satz 2 AsylG während der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung): Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Der gestattete Aufenthalt beginnt mit dem Datum der Erstausstellung der BüMA.

  1. Kann auf Grundlage einer BüMA eine Umverteilung erfolgen?

Halten sich bereits Familienmitglieder im Bundesgebiet auf, so empfiehlt es sich, schon bei der Erstregistrierung auf diesen Umstand hinzuweisen, damit die familiären Bindungen bei der Zuweisung berücksichtigt werden können.

Um Weiterleitung dieser Informationen an die Ausländerbehörden Ihres Bezirks wird gebeten.



[1] geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.10.2015 - BGBl. I S. 1499