Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 8.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 430).

 


Historisch: EU-richtlinienkonformer Abschiebungshaftvollzug RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.04-2-13-339(2604) vom 24.7.2014

 

Historisch:

EU-richtlinienkonformer Abschiebungshaftvollzug RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.04-2-13-339(2604) vom 24.7.2014

EU-richtlinienkonformer Abschiebungshaftvollzug

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.04-2-13-339(2604)
vom 24.7.2014

Mit am 23. Juli 2014 veröffentlichten Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht den Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) entspricht, so dass die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden kann.

Die in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG genannten Haftgründe genügen den Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung mit der Folge, dass auf ihrer Grundlage Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach § 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung angeordnet werden kann (s. Anlage 1).

Dieser Beschluss ist bei künftigen Anträgen auf Erlass von Haftbefehlen zur Sicherung von Überstellungen zu beachten.

In den Dublin-III-Fällen, in denen zur Zeit Grund der Abschiebehaft ausschließlich  § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist, sind beim jeweils zuständigen Amtsgericht unverzüglich Haftaufhebungsbeschlüsse zu beantragen.

Ich bitte die Ausländerbehörden umgehend per E-Mail zu unterrichten.

Im Übrigen bitte ich Sie, mir bis zum 1. August 2014 zu berichten, in wie vielen Fällen auf Antrag nordrhein-westfälischer Ausländerbehörden Ausländer, die nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung überstellt werden sollen, ausschließlich aufgrund § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG inhaftiert und wie viele Ausländer aufgrund dieses BGH Beschlusses aus der Haft zu entlassen sind. In diesen Bericht bitte ich auch die Fälle aufzunehmen, in denen die Abschiebehaft außerhalb des Landes vollzogen wird (Amtshilfe). Zugleich bitte ich Sie, anliegende, mir heute übersandte Tabelle der JVA Büren zu prüfen und bei Bedarf zu ergänzen (s. Anlage 2).

Anlage:

1. Schreiben Bundesgerichtshof vom 26.06.2014

2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beigefügt


Anlagen: