Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 8.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 430).

 


Historisch: Beschluss des BGH vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14 Gewährleistung der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.04-2-13-339(2604) vom 25.7.2014

 

Historisch:

Beschluss des BGH vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14 Gewährleistung der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.04-2-13-339(2604) vom 25.7.2014

Beschluss des BGH vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14
Gewährleistung der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.16.04-2-13-339(2604)
vom 25.7.2014

Mit dem als Anlage beigefügten Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die JVA Büren nicht die Voraussetzungen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG erfüllt, so dass der Vollzug der Abschiebungshaft dort ab sofort nicht zulässig ist.

Wegen der Eilbedürftigkeit habe ich entschieden, die jeweiligen Verfahren zu bündeln und kurzfristig die Amtshilfe des Landes Berlin in Anspruch zu nehmen, das über eine europarechtskonforme Hafteinrichtung verfügt. Um die weitere Abschiebehaft der Personen zu gewährleisten, die zur Zeit in der JVA Büren untergebracht sind, werden die Abschiebungshäftlinge gesammelt am 26. Juli 2014 in den Abschiebungsgewahrsam Berlin-Köpenick verlegt werden.

Die jeweils zuständigen Ausländerbehörden haben die weiteren Verfahren in Abstimmung mit den Behörden in Berlin fortzuführen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 Az. C-473/13 die Ausländerbehörden der Länder, die nicht über eine spezielle Hafteinrichtung verfügen, gehalten sind, Amtshilfe anderer Bundesländer in Anspruch zu nehmen.

Auch das Land NRW beabsichtigt, eine den europarechtlichen Vorgaben entsprechende Einrichtung vorzuhalten. Über die Ausgestaltung einer solchen Einrichtung werde ich Sie sobald als möglich unterrichten.

Im Übrigen weise ich bezugnehmend auf meinen Erlass vom 24. Juli 2014 - Az. w. o. - darauf hin, dass nach mir vorliegender Mitteilung des Bundesministeriums des Inneren zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof seinen Beschluss vom 26. Juni 2014 dahingehend berichtigt hat, dass zulässige Haftgründe in Dublin-III-Verfahren ausschließlich § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG sind.

Ich bitte, die Ausländerbehörden unverzüglich zu unterrichten.

Anlage:

Schreiben Bundesgerichtshof vom 25.07.2014


Anlagen: