Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Beschleunigung der Asylverfahren / Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 121-39.13.09-2-16-035(2604) vom 6. November 2015

 

Historisch:

Beschleunigung der Asylverfahren / Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 121-39.13.09-2-16-035(2604) vom 6. November 2015

Beschleunigung der Asylverfahren / Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 121-39.13.09-2-16-035(2604)
vom 6. November 2015

In der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18.06.2015 sind die Bundesregierung und die Länder übereingekommen, einen Aktionsplan umzusetzen, der - auf der Grundlage und im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften - in einem befristeten Zeitraum eine weitere Beschleunigung der Asylverfahren sowie eine weitere Verkürzung der Gesamtaufenthaltsdauer in Deutschland von Asylbewerbern aus Herkunftsländern mit einer relativ hohen Anzahl von Asylsuchenden bei zugleich besonders niedriger Schutzquote ermöglichen soll. Ein optimaler Einsatz der begrenzten Ressourcen und eine maximale Verfahrenseffizienz sollen durch Clustern von Verfahren unter Federführung des Bundes und enger Zusammenarbeit der beteiligten Akteure erreicht werden. Gemeinsames Ziel ist eine Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber aus den Erstaufnahmeeinrichtungen heraus innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung im EASY-System.

Mit der Umsetzung des Aktionsplans wurde in Nordrhein-Westfalen in der 40. Kalenderwoche begonnen. Zur Umsetzung werden zunächst albanische Asylsuchende, also Menschen aus einem Land mit einer relativ hohen Anzahl von Asylsuchenden (im September 2015 Platz 2 der Herkunftsländer hinter Syrien mit 6.624 Asylerstanträgen lt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)-Asylgeschäftsstatistik 09/2015) bei zugleich besonders niedriger Schutzquote (derzeit 0,2 % gegenüber bspw. Syrien mit 91,2 % lt. BAMF-Asylgeschäftsstatistik 09/2015), verstärkt in vier Landesaufnahmeeinrichtungen untergebracht.

Zwei Standorte befinden sich im  Rheinland und zwei Standorte in Westfalen/Ostwestfalen/Lippe. Vorgesehen für die Durchführung beschleunigter Verfahren ist an den Standorten die Reservierung von 1.200 Plätzen für Asylsuchende aus dem Herkunftsland Albanien.

Offensichtich unbegründete Asylanträge werden dabei in beschleunigten Verfahren von den BAMF-Außenstellen nach der Zuführung der Asylantragstellerinnen und -antragsteller in der Regel innerhalb von zwei Tagen, in Ausnahmefällen innerhalb von fünf Arbeitstagen entschieden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Mitteilung einer ablehnenden Asylentscheidung wird eine Beratung über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Unterbleibt die freiwillige Ausreise, werden abgelehnte albanische Asylsuchende aus diesen Landaufnahmeeinrichtungen heraus abgeschoben.

Daneben hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Asylverfahren aktuell angekündigt, dass durch das zuständige BAMF in neuen sog. Entscheidungszentren bereits bis Weihnachten viele Altfälle abgearbeitet werden sollen. In der Folge sei mit bundesweit Zehntausenden von abgelehnten Asylbewerbern insbesondere aus dem Balkan zu rechnen, die unser Land verlassen müssen.

Im Zeitraum 01.01.-30.09.2015 sind insgesamt 2.501 Personen aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden. Diese Zahl macht deutlich, dass es infolge der von der Bundesregierung angekündigten deutlichen Steigerung der Entscheidungszahlen auf Seiten des BAMF gerade auch hinsichtlich nicht schutzbedürftiger Personen in den kommenden Monaten zu einem deutlich erhöhten Durchsetzungsbedarf von Ausreisepflichten auch in Nordrhein-Westfalen kommen dürfte. Vor diesem Hintergrund empfehle ich, entsprechenden organisatorischen und personellen Vorsorgebedarf auch in Ihrem kommunalen Bereich zu prüfen.

Hinsichtlich der Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde der § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 40, S. 1722 ff.) dahingehend geändert, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6185) verweist darauf, dass bereits

„(…) die Androhung der Abschiebung, die dem Ausländer bekanntgegeben wird, (…) unmissverständlich die Ankündigung <enthält>, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen ist. Dem Ausländer ist daher bewusst, dass er innerhalb der freiwilligen Ausreisefrist das Land verlassen muss, da sonst die Abschiebung droht; er kann sich mithin auf die jederzeitige Abschiebung einstellen. (…) Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird Rechnung getragen, da der Ausländer mit der Abschiebungsandrohung eindeutig über die Rechtsfolge einer nicht rechtzeitig erfolgten freiwilligen Ausreise informiert worden ist“ (BT-Drs. 18/6185).

Bei Vorliegen von besonderen humanitären Gesichtspunkten (bspw. bei Familien mit Kindern) soll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gem. § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wie folgt verfahren werden:

Vor dem geplanten Abschiebetermin sind die Betroffenen nochmals unmissverständlich darüber zu informieren, dass ihre Abschiebung zeitnah bevorsteht. Dabei ist ein Vorlauf von mindestens einer Woche einzuhalten. Der konkrete Abschiebungstermin darf dabei nicht angekündigt werden. Darüber hinaus sind sie darauf hinzuweisen, dass von der zeitnahen Abschiebung nur dann abgesehen werden kann, wenn die Betroffenen glaubhaft machen können, nunmehr von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Antragstellung auf Förderung der freiwilligen Ausreise gem. REAG/GARP-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) / Government Assisted Repatriation Programme (GARP)) erfolgen. Die v. g. Unterrichtung der Betroffenen ist aktenkundig zu machen.

Nach meinen Erkenntnissen machen in der Praxis immer mehr Menschen von der freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch. Das Land fördert durch das REAG/GARP-Programm, das durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) durchgeführt wird, die freiwillige Rückkehr. Die Zahl der REAG/GARP-geförderten freiwilligen Ausreisen aus Nordrhein-Westfalen liegt im Zeitraum 01.01.-30.09.2015 bereits bei 4.589 und übersteigt damit die Zahl der Abschiebungen im gleichen Zeitraum. Im Rahmen der o. g. Umsetzung des beschlossenen Aktionsplans sind darüber hinaus am 29.10.2015 mit einem IOM-Flug 144 Personen aus Landesaufnahmeeinrichtungen freiwillig nach Albanien ausgereist. Weitere Rückkehrflüge sind geplant.

IOM bietet nach Rücksprache derzeit auch ein erhöhtes Platzkontingent speziell für albanische Asylsuchenden an, die sich bereits in nordrhein-westfälischen Gemeinden aufhalten und freiwillig ausreisen möchten. Insoweit besteht momentan u.a. ein festes Platzkontingent für einen wöchentlichen Flug ab dem Flughafen Köln/Bonn. Falls sich infolge weiter steigender Antragszahlen bezüglich einer Förderung aus dem REAG/GARP-Programm die Notwendigkeit einer höheren Kapazität in diesem Bereich ergeben sollte, wird IOM sich bemühen, diese kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin hat das Bundesministerium des Innern (BMI) den Ländern am 18.09./16.10.2015 ein Ihnen von mir bereits mit E-Mail vom 30.10.2015 übermitteltes Merkblatt mit Verfahrenshinweisen für Charterflüge zur freiwilligen Rückkehr/Ausreise oder zum  Vollzug von Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Albanien erstellt.

Hiernach können mit Sammelchartern freiwillig ausreisende und zwangsweise rückgeführte Albaner fortan mit EU-Passersatzdokument (EU-Laissez Passer) nach Albanien einreisen/rückgeführt werden.

Das BMI informierte zugleich, dass sich auf Initiative des Bundes (mit Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen und des Bundesministers des Innern vom 20. Oktober 2015) alle sechs Staaten des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien) vorübergehend mit einer Rückführung in diese Staaten aus Deutschland mittels EU-Laissez passer anstelle der jeweiligen nationalen Passersatzpapiere einverstanden erklärt haben. Zudem soll auch die Feststellung der Identität ausreisepflichtiger Personen vorübergehend in Deutschland stattfinden, so dass hierfür vorübergehend Rückübernahmeersuchen an die Zielstaaten obsolet sind. Um den Ausländerbehörden bei der praktischen Umsetzung dieser neuen Möglichkeiten die Arbeit zu erleichtern, sollen sowohl das Bundespolizeipräsidium als auch das Auswärtige Amt (AA) über die deutschen Vertretungen in den Zielstaaten koordinierend in die Rückführungen eingebunden sein. Im Übrigen bleiben jedoch bestehende Zuständigkeiten der Länder unberührt.

Zum konkreten Vorgehen entwickeln das BMI und das AA in Abstimmung mit den Ländern derzeit weitere Verfahrenshinweise, die ich Ihnen unmittelbar nach Vorliegen zuleiten werde.

In Bezug auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht weise ich abschließend auf § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hin, wonach Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung entfalten. Klagen gegen Bescheide des BAMF, mit denen Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, haben somit keine aufschiebende Wirkung, sofern das Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag im Eilverfahren dies nicht gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet hat. Nur dann ist die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Vorgenanntes gilt im Ergebnis auch für Mitteilungen des BAMF gem. § 71 Abs. 5 AsylG, dass der gestellte Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt.

Ich bitte um umgehende Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks.