Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration -512-39.11.04-3-12-079(2604)-

 

Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration -512-39.11.04-3-12-079(2604)-

Rückführungen nach Syrien
Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
-512-39.11.04-3-12-079(2604)-

Vom 22. Dezember 2018

Runderlasse vom 30. März 2012, 26. September 2012, 21. März 2013, 26. September  2013, 28.März 2014, 30. September 2014, 5. Oktober 2015, 11. Oktober  2016, 9. Januar 2018

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat auf ihrer Sitzung vom 28. bis 30. November 2018 beschlossen:

1

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder verlängert den Abschiebungsstopp nach Syrien auf der Grundlage des § 60a des Aufenthaltsgesetzes bis 30. Juni 2019 und bittet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat um die Erteilung des Einvernehmens.

2

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder bittet die Bundesregierung um eine Fortschreibung der Bewertung der Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2018. Dabei bittet sie insbesondere darum, dass mit Blick auf Rückführungsmöglichkeiten für Gefährder und Straftäter, die sich schwerer Straftaten schuldig gemacht haben, eine differenzierte Betrachtung von Rückkehrern erfolgt.

3

Ergibt die Fortschreibung der Bewertung der Lage in der Arabischen Republik Syrien bis zur Frühjahrskonferenz 2019 keine grundlegende Änderung, verlängert sich der Abschiebungsstopp nach Syrien auf der Grundlage des § 60a des Aufenthaltsgesetzes automatisch bis zum 31. Dezember 2019.

4

Unabhängig davon bittet die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat darum, ein Konzept für den Umgang mit ausreisepflichtigen Intensivstraftätern (insbesondere Kapitalverbrechern) aus der Arabischen Republik Syrien vorzulegen, das unter anderem Rückführungsoptionen in Drittstaaten aufzeigt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat in der Sitzung sein Einvernehmen zur Verlängerung des Abschiebungsstopps erteilt.

Dem entsprechend ordne ich gemäß § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit sofortiger Wirkung Folgendes an:

Abschiebungen nach Syrien sind aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen zunächst bis zum

30. Juni 2019

auszusetzen. Einschränkungen bezüglich des begünstigten Personenkreises werden zunächst nicht vorgenommen.

Den aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

MBl. NRW. 2019 S. 44.