Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Betr. Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Justizministers — II 2 a — 2014 — 104 — u. d. Innenministers — II B — 1/28.41 — 324—52 v. 13. 2. 1952¹)

 

Historisch:

Betr. Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Justizministers — II 2 a — 2014 — 104 — u. d. Innenministers — II B — 1/28.41 — 324—52 v. 13. 2. 1952¹)

121. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1977 = MB1. NW. Nr. 97 einschl.)

13.'2.52 (1)

Gliederungsnummer 27: Entnazifizierung


Betr. Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Justizministers — II 2 a — 2014 — 104 —

u. d. Innenministers — II B — 1/28.41 — 324—52

v. 13. 2. 1952¹)

Auf Grund des § 9 des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Fe-. bruar 1952 (GS. NW. S. 512) wird folgendes bestimmt:

1.Vom Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes ab ergehen keine Entnazifizierungsentscheidungen mehr. Die bisher noch bestehenden Entnazifizierungsausschüsse in Düsseldorf (Hauptausschuß und Berufungsausschuß) sind aufgelöst.

2. Die Entnazifizierungsakten des bisherigen Haupt- und Berufungsausschusses Düsseldorf werden von dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf verwaltet. Aktenanforderungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und der obersten Dienstbehörden von Betroffenen ist zu entsprechen.

Betroffenen ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren.

Dies gilt entsprechend für die übrigen Regierungspräsidenten hinsichtlich der bereits früher übergebenen Akten aufgelöster Entnazifizierungsausschüsse.

3. Die Akten der Abwicklungsstelle des Sonderbeauftragten verbleiben im Justizministerium.

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') (MBl. NW. 1952 S. 203>; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.