Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Studenten der Fachrichtung „Sicherheitstechnik" als Praktikanten bei der Arbeitsschutzverwaltung RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 9. 5.1995 - III AI-1030¹)

 

Historisch:

Studenten der Fachrichtung „Sicherheitstechnik" als Praktikanten bei der Arbeitsschutzverwaltung RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 9. 5.1995 - III AI-1030¹)

9. 5. 95 (1)

227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

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Studenten der Fachrichtung

„Sicherheitstechnik" als Praktikanten

bei der Arbeitsschutzverwaltung

RdErL d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 9. 5.1995 -

III AI-1030¹)

Die Praktikantenordnung für den Studiengang „Sicherheitstechnik" macht für die Studierenden dieser Fachrichtung die Ableistung eines insgesamt 26wöchigen Praktikums erforderlich. Das Praktikum gliedert sich in ein Grundpraktikum und ein sicherheitstechnisches Fach--praktikum. Das Grundpraktikum hat die Aufgabe, den Praktikantinnen und Praktikanten Kenntnisse über technische Systeme, Organisation und soziale Angelegenheiten des beruflichen Bereichs durch eigene Tätigkeit und Anschauung zu vermitteln. Das Fachpraktikum hat die Aufgabe, die Praktikantinnen und Praktikanten mit der sicherheitstechnischen Fachpraxis vertraut zu machen.

Beide Praktika umfassen jeweils 13 Wochen.

Das sicherheitstechnische Fachpraktikum gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die sich inhaltlich wesentlich voneinander unterscheiden müssen. Hierfür geeignet sind die folgenden Ausbildungsbereiche: Verwaltungen, Körperschaften des off entlichen'Rechts, Wirtschaftsunternehmen, Forschungs- und Prüfinstitute, Feuerwehr und Unfallrettungswesen, Versicherungen sowie .Beratungszentren. Die maximale Beschäftigungszeit in einem Ausbildungsabschnitt beträgt 5 Wochen.

Zur Förderung von Studentinnen und Studenten der Fachrichtung „Sicherheitstechnik" ist daher vorgesehen, daß die Dienststellen der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Gelegenheit geben, das sicherheitstechnische Fachpraktikum teilweise bei ihnen abzuleisten.

1 Ziel des sicherheitstechnischen Fachpraktikums

Die Tätigkeit bei einer Dienststelle der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung soll den Praktikantinnen und Praktikanten einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde geben. Die zu vermittelnden Inhalte richten sich nach den im Praktikantenzeitraum in der Dienststelle aktuell anstehenden Vorgängen sowie theoretisch abzuhandelnden Themen. Anlage i Unter sinngemäßer Berücksichtigung der in der Anlage l aufgeführten Ausbildungsinhalte ist das Fachpraktikum im Außen- und Innendienst abzuleisten.

2 Bewerbung

Für die Zulassung von Studentinnen und Studenten der Fachrichtung „Sicherheitstechnik" zur Ableistung eines sicherheitstechnischen Fachpraktikums bei einer Dienststelle der Arbeitsschutzverwaltung (Ausbildungsstelle) ist folgendes zu beachten:

Bewerberinnen und Bewerber haben der für die Ausbildungsstelle zuständigen Bezirksregierung spätestens fünf Monate vor beabsichtigtem Beginn des Praktikums ihren Antrag auf Zulassung zur Ableistung eines sicherheitstechnischen Fachpraktikums bei der Arbeitsschutzverwaltung vorzulegen. Dem Antrag sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen beizufügen:

a) ein bandgeschriebener Lebenslauf,

b) eine Studienbescheinigung der Hochschule,

c) eine Darstellung der bisherigen beruflichen Entwicklung,

d) Angaben über den gegenwärtigen Stand des Studiums,

e) Angaben über die gewünschten Praktikantendienststellen der Arbeitsschutzverwaltung,

f) Zeitdauer des Praktikums.

3 Praktikantenvertrag

Die Bezirksregierung prüft die Bewerbungen und schließt als Ausbildungsstelle mit den Praktikantinnen und Praktikanten einen Praktikantenvertrag nach dem Muster der Anlage 2. Soweit die personellen und räum- Anlage 2 liehen Voraussetzungen vorliegen, weist die Bezirksregierung die Studierenden im Einvernehmen mit den . für die Ableistung des Praktikums zuständigen Dienststellenleitungen einer Dienststelle der Staatlichen Ar-beitsschutzyerwaltung zu.

4 Ablehnung eines Antrags

Bei der Ablehnung eines Antrags aus Mangel an verfügbaren Praktikantenstellen ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein anderes Staatliches Amt für Arbeitsschutz zur Ableistung des Praktikums vorzuschlagen. Ein Verzeichnis der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz ist als Anlage 3 beigefügt. • Anlage 3

5 Geheimhaltung

Die Studierenden sind zu Beginn des Praktikums durch die Amtsleitung oder die stellvertretende Amtsleitung nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung der ihnen in ihrer Eigenschaft als Prak-tikantinnen und Praktikanten der Staatlichen Arbeits-Schutzverwaltung zur Kenntnis gelangenden Verhält-nisse der Betriebe, Unternehmungen, Verwaltungen so-wie der Beschäftigten zu verpflichten.

Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten keinen Dienstausweis. Sie dürfen im Rahmen ihres Praktikums bei der Arbeitsschutzverwaltung Arbeitsstätten und Anlagen nur in Begleitung von Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung betreten. Hierfür ist im Vorfeld die Zustimmung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten einzuholen.

6 Versicherung gegen Arbeitsunfall, Krankheit

Die Praktikantinnen und Praktikanten sind gemäß § 539 Reichsversicherungsordnung gegen Arbeitsunfälle versichert; sie sind nicht beihilfeberechtigt.

Gegen etwaige 'Haftpflichtansprüche haben die Bewerberinnen und Bewerber vor Aufnahme ihres Praktikums bei einer Dienststelle der Arbeitsschutzverwaltung eine Freistellungserklärung für das Land Nordrhein-Westfalen abzugeben.

7 Vergütung ^^

Den Praktikantinnen und Praktikanten kann eine Vergütung nicht gewährt werden.

8 Bescheinigung des Praktikums

Die Praktikantinnen und Praktikanten fertigen über das geleistete Praktikum einen schriftlichen Bericht an, den die Dienststelle gegenzeichnet.

Nach Beendigung des Praktikums bei der Arbeitsschutzverwaltung stellt die für die Ausbildungsstelle dienstrechtlich zuständige Bezirksregierung der Praktikantin bzw. dem Praktikanten eine Bescheinigung gemäß Anlage 4 über die Art und Dauer des bei der Arbeits- Anlage 4 Schutzverwaltung abgeleisteten Praktikums aus.

') MBL NW. 1995 S. 880.


Anlagen: