Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 4.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 898.

 


Historisch: Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 3. 1997 - IB 3-01.38¹)

 

Historisch:

Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 3. 1997 - IB 3-01.38¹)

237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.) 26. 3. 97 (1)

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Die Staatlichen Umweltämter als Beteiligte in Verfahren

vor den Verwaltungsgerichten

RdErl. d. Ministeriums

für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft v. 26. 3. 1997 -

IB 3-01.38¹)

I.

Nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGB1.1 S. 17) im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.. Dezember 1991 (GV. NW. S. 561), in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Damit müssen in allen Streitfällen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, die den Aufgabenbereich der Staatlichen Umweltämter betreffen, die Staatlichen Umweltämter verklagt werden.

Um eine rechtsförmliche Bearbeitung der Prozeßführung sicherzustellen, bestimme ich folgendes:

1. Die Staatlichen Umweltämter haben der Bezirksregierung unverzüglich Klageschriften, Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sowie Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen.

Das gleiche gilt für* Schriftsätze, in denen die. Klage oder Anträge geändert werden, die wesentlich neue Gesichtspunkte enthalten oder die sich auf den Abschluß des Verfahrens beziehen.

2. Die Bezirksregierung entscheidet darüber, ob und in welcher Weise sie an der Bearbeitung der Streitsache zu beteiligen ist. Sie bestimmt ggf. den Wortlaut der Stellungnahme, die das Staatliche Umweltamt gegenüber dem Gericht oder den Beteiligten abzugeben hat. Die Bezirksregierung ist auch ctann über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn sie ihre Beteiligung nicht für erforderlich hält. Insbesondere sind ihr Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeschriften vorzulegen.

In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster oder dem Bundesverwaltungsgericht soll sich die Bezirksregierung regelmäßig einschalten.

3. Über den Beginn und den Fortgang des Verfahrens ist dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, wenn dieses mit der Sache befaßt gewesen ist, wenn der Streitfall von grundsätzlicher Bedeutung ist oder auf Anforderung zu berichten. § 13 Abs. 2 LOG wird durch die Nummern l und 2 nicht berührt.

4. Die Nummern l und 2 gelten nicht, soweit an den Staatlichen Umweltämtern Rechtsdezernentinnen oder Rechtsdezernenten eingesetzt sind; in diesen Fällen ist Nummer l im Hinblick auf die Einschaltung der Rechtsdezernentin oder des Rechtsdezernenten, denen die Prozeßführung und -Vertretung zu übertragen ist, sinngemäß anzuwenden.

II.2)

III.

Der Runderlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.3)

') MBl. NW. 1997 S. 447.

') II. gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

•) MBl. NW. ausgegeben am 5. Mai 1997.