Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 3. 9. 1964 -III A l - 1030/IH B l - 8010 (III Nr. 51/64) ¹)

 

Historisch:

Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 3. 9. 1964 -III A l - 1030/IH B l - 8010 (III Nr. 51/64) ¹)

3. 9. 64 (1)

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

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Dienstanweisung

für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 3. 9. 1964 -III A l - 1030/IH B l - 8010 (III Nr. 51/64) ¹)

Die aus der Anlage ersichtliche Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (Dienstanweisung) ersetzt die bislang im Land Nordrhein-Westfalen fortgeltende Preußische Dienstanweisung, für die Gewerbeaufsichtsbeamten. Sie entspricht im wesentlichen einem Musterentwurf, der gemeinsam von den Ländern erarbeitet worden ist Zu § l der Dienstanweisung wird in einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, ob es möglich und zweckmäßig ist, ein Verzeichnis der Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter aufzustellen und laufend zu halten.

Die Dienstanweisung tritt am 1. 10. 1964 in Kraft.

Anlage

z. RdErl. v. 3. 9. 1964 -

III A l - 1030 / III B l - 8010

(III Nr. 51/64)

Dienstanweisung

für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen

§1

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Landesbehörden und Sonderordnungsbehörden. Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf , den Gebieten des Arbeitsschutzes, des Nachbarschutzes und auf sonstigen technischen und sozialen Sachgebieten (z.B. des Strahlenschutzes und der Heimarbeit).

§2

(1) Gewerbeaufsichtsbeamte im Sinne dieser Dienstanweisung sind die Dienstkräfte der Staatlichen GewerbeaufSichtsämter, denen der Arbeits- und Sozialminister die Befugnisse nach § 139 b GewO übertragen hat

(2) Die Gewerbeaufsichtsbeamten sind vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen verpflichtet (vgl. RdErl. v. 23.8.1961 n. v. - SMB1. NW. 203021 -). Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind sie durch den Dienstyorgesetzten oder den von ihm Beauftragten ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten; sie haben dies durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Die Gewerbeäufsichtsbeamten haben bei der Ausübung des Dienstes einen vom Arbeits- und Sozialminister oder in seinem Nameti von einer nachgeordneten Behörde ausgestellten Dienstausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§3

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufssichtsämter haben für eine vollständige und gleichmäßige Durchführung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zu sorgen.

(2) Sie haben durch sachverständige Beratung und. Vermittlung darauf hinzuwirken, daß Arbeits- und Betriebsverhältnisse dem Schutz Beschäftigter und Dritter Rechnung tragen.

(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben Beschwerden und Eingaben eingehend zu prüfen und bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Quellen der Beschwerden, die den Arbeitsschutz betreffen, sind vertraulich zu behandeln; wenn eine Überprüfung im Betrieb erforderlich wird, darf weder dem Arbeit-

geber noch dessen Beauftragten angedeutet werden, daß die Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden

ist

(4) Zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabenauf dem Gebiete des Arbeitsschutzes müssen die Gewerbeaufsichtsbeamten bestrebt sein, durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Pflichten das Vertrauen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewinnen.

§4

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sich die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter durch regelmäßige Revision der ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen), Arbeitestätten, Bau- und Montagestellen eingehende Kenntnisse von den Arbeitsweisen und -Stoffen, Arbeiteplätzen sowie Betriebseinrichtungen und Anlagen zu verschaffen; Sie haben hierbei darauf hinzuwirken, daß Gefahren, Schädigungen und erhebliche Belästigungen durch Betriebsanlagen, Arbeitsvorgänge und Betriebsverfahren beseitigt sowie Gesetzwidrigkeiten und Mißstände behoben werden.

(2) Erscheinen den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern auf Grund ihrer Beobachtungen und Erfahrungen neue Vorschriften notwendig oder bestehende Vorschriften än-derungsbedürftig, so haben sie der vorgesetzten Dienststelle begründete Vorschläge vorzulegen.

§5

(1) Sofern nicht der Gewerbeaufsichtsbeamte eine Ankündigung der Revision für erforderlich hält, um die Anwesenheit des Unternehmers oder bestimmter Betriebsangehöriger sicherzustellen, sind die Revisionen unvermutet vorzunehmen.

(2) Bei Beginn der Revision haben die Gewerbeaufsichtsbeamten den Unternehmer oder seinen Beauftragten von der bevorstehenden Revision in Kenntnis zu setzen; hiervon kann abgesehen werden, wenn der Unternehmer oder sein Beauftragter nicht anwesend ist oder wenn zur Erledigung der Dienstgeschäfte eine Revision ohne solche Mitteilung notwendig erscheint.

(3) Bei der Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeiteschutzes und auf dem Gebiet des Immissionsschutzes - einschließlich der Vorbesprechung von Genehmigungsanträgen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder ähnlicher Angelegenheiten - haben die Gewerbeaufsichtsbeamten die Fachkräfte für Arbeitesicherheit und die Betriebsärzte bzw. die Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz zu beteiligen. Dies gilt nicht, wenn diese Organe im Betrieb nicht vorhanden oder nicht anwesend sind; in diesen Fällen sollen die für die jeweiligen Betriebsbereiche zuständigen Sicherheitsbeauftragten eingeschaltet werden. ,

(4) Ein Betrieb darf auch gegen den Willen des Unternehmers revidiert werden, wenn dies zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen erforderlich ist (vgl. Art 13 Abs. 3 des Grundgesetzes).

{Sa

(1) Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes mit dem Betriebtrat (Pertonalrat) eng zusammenzuwirken.

(2) Sie sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit ihre Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes mit dem Betriebsrat (Personalrat) austauschen.

(3) Der Betriebsrat (Personalrat) oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrate (Personalrats) sind bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeiteschutz oder der Unfallverhütung stehenden Erörterungen (Besprechungen, Revisionen, Unfalluntersuchungen) hinzuzuziehen ( § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz); dies gilt auch, wenn bei Angelegenheiten des Immissionsschutzes Belange des Arbeitsschutzes berührt werden.

') MBL NW. 1964 S. 1347, geändert durch RdErl. v. 24. 3. 1969 (MB1. NW. 1969 S. 722). 28. 7. 1970 (MB1. NW. 1970 S. 1386). 11. 2.1971 (MB1. NW. 1971 S. ISO), •. 8O, 1973 (MBL NW. 1973 S. 567). 24. 6.1975 (MBI. NW. 1975 S. 1247), 5. 9. 1978 (MBI. NW. 1978 S. 1633), 7. 2.1986 (MBL NW. 1986 S. 308), 1.9.1986 (MBL NW. 1986 S. 1513), 13. 8. 1987 (MBI. NW. 1987 S. 1425).

176.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MB1. NW. Nr. 89 einschl.)

3. 9. 04 (2)

(4) Im Rahmen einer Erörterung hat der Gewerbeaufsichtebeamte dem Betriebsrat (Personalrat) Gelegenheit zu geben,

1. ihn über Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zu unterrichten und

2. -ihm vorzuschlagen, auf welche Weise die Mängel behoben und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes getroffen werden können.

Der Gewerbeaufsichtsbeamte hat die Mitglieder des Betriebsrates (Personalrats) auf ihren Wunsch in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.

(5) Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt übersendet dem Betriebsrat (Personalrat) Durchschriften aller Revisionsschreiben, Ordnungsverfügungen und Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffen. Außerdem erhält der Betriebsrat (Personalrat) Durchschriften aller Niederschriften (nicht_ Aktenvermerke) über Erörterungen, zu denen der Be~ triebsrat (Personalrat) gemäß Absatz 3 hinzuzuziehen ist (§ 89 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz).

(6) Ist beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von Arbeitsschutzvorschriften beantragt worden, hat das Gewerbeaufsichtsamt dem Betriebsrat (Personalrat) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern nicht erkennbar ist, daß er dem Antrag in Ausübung sei-. ner Mitbestimmungsrechte (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz) zugestimmt hat. In bezug auf die Übersendung einer Durchschrift gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(7) Der Gewerbeaufsichtsbeamte hat in den Nachweisen gemäß § 10 Abs. 2 zu vermerken, ob der Betriebsrat (Personalrat) an der Erörterung im Betrieb teilgenommen hat. Auf der Kopie des „Erfassungsblatt für den Außendienst" (EA) ist oben rechts in Klarschrift ein entsprechender Vermerk zu machen.

§6

(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachgüter haben die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter unverzüglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen oder zu veranlassen.

(2) Im übrigen haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, soweit nicht Rechte- oder Verwaltungsvorschriften ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und welche Anordnungen zu treffen sind.

(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter können, soweit erforderlich, insbesondere zur Prüfung schwieriger technischer Fragen Sachverständige hinzuziehen.

§7

(1) Stellen die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter eine Ordnungswidrigkeit oder eine mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlung fest so haben sie eine Geldbuße zu verhängen, bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens zu beantragen, sofern nicht die Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Maßnahme geboten erscheinen lassen.

(2) Beim Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt sind die Regelungen im Gem. RdErl. d. Justizministers, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Ministers für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Innenministers v. 20. 6.1985 (SMB1. NW. 3214) über die Zusammenarbeit zwischen den Umweltechutzbehörden/Fachdienst-stellen und den Strafverfolgungsbehörden beS der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Sobald die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter Anhaltepunkte für eine Ordnungswidrigkeit in Angelegenheiten des Immissionsschutzes feststellen oder durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer derartigen. Ordnungswidrigkeit Kenntnis erhalten, haben sie ein Ord-nungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Abweichend von Absatz l darf von der weiteren Verfolgung und Ahndung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn im Einzelfall voraussichtlich eine Geldbuße von'mindestens 500,-DM festzusetzen sein wird. Wird von der Verfolgung abgesehen, eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Ord-

nungswidrigkeitenverfahren eingestellt, sind die -hierfür ausschlaggebenden Gründe in einer Abschlußverfügung in den Akten zu vermerken.

(4) Die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter können zur Beseitigung eines fortdauernden gesetzwidrigen Verhaltens ein Zwangsmittel androhen und festsetzen, auch wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden soll oder eingeleitet worden ist Eine, erwirkte Strafe oder festgesetzte Geldbuße schließt die Festsetzung eines Zwangsmittels nicht aus.

§8

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter haben die Unfallanzeigen auszuwerten und 'erforderlichenfalls Ermittlungen über die Ursachen von Unfällen, Berufserkrankungen und Schadensfällen anzustellen.

(2) Werden Gewerbeaufsichtebeamte von Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden als Sachverständige herangezogen, so richtet sich diese gutachtliche Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten, sofern es sich bei der Erstattung von Gutachten nicht um die Erfüllung von Dienstaufgaben handelt (§ l Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 - BGB1. I S. 1756 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1976 (BGB1. I S. 3221)..

§9

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den beteiligten Behörden und, wenn es der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist, mit den in Betracht kommenden betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere bei medizinischen Fragen den Staatlichen Gewerbearzt einzuschalten.

(2) Für das Zusammenwirken mit den technischen Aufsichtebeamten der Berufsgenossenschaft gilt die im An- Anhang hang abgedruckte Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und der Gewerbeaufsichtebehörden des BMA vom 28. November 1977 (Bundesanz. Nr. 225 vom 2. Dezember 1977). Sie ist Bestandteil dieser Dienstanweisung.

§ 10

(1) Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben in einem beim Amt ausliegenden Verzeichnis oder auf einer Reiseanzeige anzugeben, wo sie im Außendienst zu erreichen sind. Es genügt, wenn für den Vormittag und den Nachmittag jeweils eine Stelle benannt wird.

(2) Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben über ihre Be-sichtigungs- und sonstige Außendiensttätigkeit Nachweise zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich Vorzunehmen. Die Nachweise müssen jederzeit auf dem Gewerbeaufsichtsamt verfügbar sein.

(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben eine Betriebskartei zu führen und laufend zu ergänzen.

§ 11

Der Innendienst der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ist durch die Geschäftsordnung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen v. 15. 1. 1963 (SMB1. NW. 280) geregelt.

Anhang zu § 9 Abs. 2 der Dienstanweisung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das

Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und

der Gewerbeaufsichtsbehörden vom 28. November 1977

(BAnz. Nr. 225 vom 2. Dezember 1977)

§1 Geltungsbereich

Diese allgemeine Verwaftungsvorschrift gilt für

1. die Berufsgenossenschaften, ausgenommen die See-Berufsgenossenschaft, sowie für die Gemeindeunfall-,-

3. 9. 64 (2)

172.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1986 - MBl. NW.Nr.24 einschl.)

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versicherungsverbände und die besonderen Träger der Unfallversicherung für die Feuerwehren (im folgenden Unfallversicherungsträger genannt), soweit sie auf dem Gebiet der Unfallverhütung und Ersten Hilfe die §§ 546, 710,712 bis 715,717 a, 720,721,769 Abs. l und § 801 Abs. l der Reichsversicherungsordnung auszuführen haben, und

2. die Gewerbeaufsichtebehörden, soweit sie den gleichen Gegenstand regelndes Bundesrecht auszuführen haben.

§2 Allgemeiner Grundsatz

Die Unfallversicherurigsträger- und die Gewerbeaufsichtebehörden müssen auf dem Gebiet der Unfallverhütung und Ersten Hilfe eng zusammenwirken, damit die Vorschriften auf diesem Gebiet möglichst wirkungsvoll ausgeführt werden können. Hierzu sind unabhängig von den §§ 3 bis 9 alle geeigneten Maßnahmen zu treffen.

§3 Erfahrungsaustausch

(1) Die Unfallversicherungsträger und die Gewerbeaufsichtebehörden haben den Erfahrungsaustausch unter den technischen Aufsichtebeamten • und Gewerbeaufsichtebeamten zu fördern. Dem Erfahrungsaustausch dienen auch gemeinsame Fachtagungen.

(2) Die Aufsichtebeamten der Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsichtebehörden setzen sich bei der Ausübung ihrer Besichtigungstätigkeit, soweit dies den Umständen nach möglich ist, in Verbindung; sie tauschen hierbei, ihre Erfahrungen aus. Überdies teilen sie sich aufgestellte Besichtigungspläne gegenseitig mit.

§4 Gemeinsame Betriebsbesichtigungen

(1) Die Auf Sichtebeamten der Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsichtsbehörden sollen einen Betrieb gemeinsam besichtigen, wenn ein wichtiger Anlaß gegeben ist. Ein wichtiger Anlaß kann insbesondere gegeben sein, wenn

1. bei der Anwendung von Vorschriften auf bestimmte Betriebsanlagen Zweifel entstanden sind,

2. ein Unternehmer die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften beantragt hat,

3. ein Unfallversicherungsträger oder eine Gewerbeaufsichtsbehörde beabsichtigt, hinsichtlich bestimmter Betriebsanlagen eine Anordnung im Einzelfall zu erlassen,

4. Schadensfälle von größerem Ausmaß eingetreten sind.

(2) Der Aufsichtsbeamte, der sich zu einer Besichtigung aus den in Absatz l genannten Gründen veranlaßt sieht, führt die gemeinsame Besichtigung herbei.

§5

Besichtigungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalls (Unfalluntersuchung)

(1) Die Auf Sichtebeamten der Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsichtebehörden sollen einen Unfall gemeinsam untersuchen, wenn

1. es sich um einen Arbeiteunfall mit tödlichem Ausgang oder um einen Massenunfall handelt,

2. aus der Unfallanzeige ersichtlich ist, daß der Unfall bei der Verwendung neuartiger Maschinen oder bei der Anwendung neuartiger Arbeiteverfahren eingetreten ist -

(2) Der Auf Sichtebeamte, der sich zu einer Untersuchung nach Absatz l veranlaßt sieht, führt die gemeinsame Untersuchung herbei. Die Pflicht, zur Aufklärung des Arbeiteunfalles die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen, bleibt unberührt.

§6 Gegenseitige Anhörung

(1) Beabsichtigt ein Unfallversicherungsträger oder eine Gewerbeaufsichtebehörde, eine Maßnahme zu treffen, die

für den Aufgabenbereich der jeweils mit der Sache nicht befaßten Stelle von erheblicher Bedeutung sein kann, so ist dieser Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Dies gilt irisbesondere, wenn beabsichtigt ist von einer Vorschrift eine Ausnahme zu bewilligen.

(2) Absatz l gilt nicht wenn die vorgenannten Maßnah-. men bei Gefahr im Verzug getroffen werden müssen.

§7 Gegenseitige Unterrichtung

Die Unfallversicherungsträger und die Gewerbeaufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig über Vorgänge, die für die Tätigkeit der anderen Stelle aufdem Gebiet der Unfallverhütung und Ersten Hilfe wichtig sind. Sie unterrichten sich unverzüglich insbesondere über

1. die im Betrieb festgestellten erheblichen Mängel und über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,-

2. Ausnahmebewilligungen,

3. die Anhörung des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren, das wegen einer Handlung eingeleitet worden ist, die von beiden Stellen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann,

4. das Ergebnis einer Unfalluntersuchung in den Fällen des § 5 Abs. l, wenn eine gemeinsame Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte,

5. die Planung und Durchführung von Sonderprogrammen.

Gegenseitige Beteiligung an der Ausarbeitung sicherheitstechnischer Regeln

Die Unfallversicherungsträger sorgen dafür, daß die Gewerbeaufsichtsbehörden beteiligt werden, wenn von Fachausschüssen Dürchführungsregeln zu Unfallverhütungsvorschriften oder Richtlinien über durch Unfallverhütungsvorschriften noch nicht geregelte Gegenstände erarbeitet werden. Entsprechendes gilt für die Gewerbeaufsichtsbehörden, wenn sie auf einem Gebiet, auf dem sie Vorschriften erlassen könnten, zu denen die Unfallversicherungsträger vorher gutachtlich gehört werden müßten, sicherheitetechnische Regeln erarbeiten.

. §9

Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitebeauftragten

Der Unfallversicherungsträger, der einen Ausbildungslehrgang für Fachkräfte für Arbeitesicherheit oder für Sicherheitsbeauftragte plant, hat dies der für den Arbeiteschutz zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Zuständigkeitebereich der Lehrgang stattfinden soll, mitzuteilen. Hierbei sind Zeitpunkt, Ort und Vortragsfolge anzugeben.

§ 10 Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gemeinschaftsarbeit der Gewerbeaufsichtebeamten und der technischen Aufsichtsbeamten der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der gemeindlichen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung des Unfällschutzes vom 17. November 1950 (Bundesarbeiteblatt S. 487) außer Kraft