Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Berücksichtigung eines nach DIN EN ISO 14001 zertifizierten Umweltmanagementsystems beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-6 – 30.40.9 u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr IV A 6 - 46-80 – v. 13.11.2001

 

Berücksichtigung eines nach DIN EN ISO 14001 zertifizierten Umweltmanagementsystems beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-6 – 30.40.9 u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr IV A 6 - 46-80 – v. 13.11.2001

Berücksichtigung eines nach DIN EN ISO 14001
zertifizierten Umweltmanagementsystems beim Verwaltungsvollzug
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-6 – 30.40.9
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
IV A 6 - 46-80 – v. 13.11.2001

Für Anlagen, deren Betreiber über ein nach DIN EN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt, sind Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug gerechtfertigt, weil mit der Einrichtung des betrieblichen Umweltmanagementsystems organisatorische Vorkehrungen zur Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften getroffen sind, die für die Ausübung des Ermessens der Überwachungsbehörde beachtlich sind und deshalb vor der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden sollen.

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Voraussetzungen und allgemeine Bestimmungen

Die im Folgenden benannten Erleichterungen sollen unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

- Die Betreiberorganisation ist durch eine von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung, Frankfurt am Main (TGA) akkreditierte Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert.

- Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreiber an dem betroffenen Unternehmensstandort gegen Umweltvorschriften verstößt. Die Umweltbehörde, der gegenüber Vollzugserleichterungen begehrt werden, stellt zunächst fest, ob im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit Anhaltspunkte für relevante Rechtsverstöße vorliegen. Liegen keine entsprechenden Anhaltspunkte im Rahmen der eigenen Zuständigkeit vor, so fordert die Umweltbehörde entsprechende Stellungnahmen der anderen für den Unternehmensstandort zuständigen Umweltbehörden an. Der Kreis der zu beteiligenden Behörden umfasst insbesondere die Bezirksregierungen, die Staatlichen Umweltämter, die Kreisordnungsbehörden als untere Wasserbehörden und untere Abfallwirtschaftsbehörden sowie für der Bergaufsicht unterliegende Anlagen die Bergämter. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Bereiche des Arbeitsschutzes zu beteiligen, die auch für den Schutz der Umwelt Relevanz haben. Die Stellungnahmen müssen den Kriterien der Nr. I. 2. des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12.4.96 (MBl. NRW. 1996 S. 894 –SMBl. NRW. 283) entsprechen und sind schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen abzugeben.

- Die zertifizierte Betreiberorganisation hat Umweltinformationen in Anlehnung an die Anforderungen der Verordnung Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) veröffentlicht. Die Umweltinformationen enthalten zumindest die im Anhang "Umweltinformationen" angeführten Angaben.

Dagegen eröffnet die Zertifizierung der Behörde nicht die Möglichkeit, von Rechtsvorschriften abzuweichen, die insoweit keine Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten enthalten. Dies gilt z. B. für Berichtspflichten nach § 12 Abs. 6 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV und die Überwachungsanforderungen des § 16 der 12. BImSchV, aber auch für die Durchführung von Kalibrierungen und Funktionsprüfungen.

2
Berichtspflichten und Anzeigen

Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug sind für Anlagen zu gewähren, deren Betreiber die unter 1. benannten Voraussetzungen erfüllt, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde Unterlagen - ggfs. auf Anforderung - vorlegt, die im Rahmen der Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 erarbeitet wurden oder auf andere Weise Informationen aus der Anwendung des Umweltmanagementsystems zur Verfügung stellt, die der Überwachungsbehörde die erforderlichen Feststellungen gestattet. Soweit die Unterlagen die erforderlichen Informationen enthalten, soll auf eine erneute Übersendung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften verzichtet werden.

Das gilt z.B. für Anzeigen nach §§ 55 Abs. 1 und 58c Abs. 1 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 1 BImSchG, § 21c Abs. 1 WHG; Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG; Berichte nach § 12 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 der 17. BImSchV, § 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und § 6 Abs. 4 der 21. BImSchV.

Auf die Verwendung von Formularen, die nicht gesetzlich oder durch Rechtsverordnung gefordert sind, kann verzichtet werden, soweit dies den Verwaltungsvollzug nicht erheblich erschwert.

Auf die erneute Übersendung von Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG (Emissionserklärung) kann dann verzichtet werden, wenn die der Behörde zugeleiteten Unterlagen, die im Rahmen der Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 erarbeitet wurden, den Anforderungen nach § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen; auf § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV wird verwiesen.

3
Allgemeine Überwachungsvorschriften (§ 52 BImSchG; Nr. 24 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 40 KrW-/AbfG; § 21 WHG )

Die Überwachung in Hinblick auf die Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften soll bei Anlagen, deren Betreiber die unter 1. benannten Voraussetzungen erfüllt, hinsichtlich der Häufigkeit und der Tiefe der Kontrolle beschränkt werden. Es sind diejenigen Feststellungen zu treffen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Überwachungsauftrags (insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz) notwendig sind; die Behörde muss die Überzeugung gewinnen, dass ihr Handeln die Schutzpflicht des Staates erfüllt. Sind zur Überwachung von Anlagen bestimmter Art in regelmäßigen Zeitabständen bestimmte Maßnahmen vorgesehen, können diese Abstände verlängert werden, soweit eine Festlegung der Überwachungsintervalle nicht in EG-Verordnungen, Gesetzen und Verordnungen erfolgt ist. Eine Verlängerung der Zeitabstände kommt in der Regel durch eine Halbierung der Überwachungsfrequenz in Betracht. Die Überwachungsbehörde kann anbieten, sich an einer Umweltbetriebsprüfung zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

4
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (§ 52a BImSchG; Nr. 25 Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 53 KrW-/AbfG)

Bei Betreibern, die die unter 1. benannten Voraussetzungen erfüllen, reicht in den Fällen der §§ 52 a BImSchG und 53 KrW-/AbfG die Übersendung eines Auszuges aus den Unterlagen aus, die im Rahmen der Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 erarbeitet wurden, wenn dieser alle geforderten Angaben enthält. Für die Mitteilung nach § 52a BImSchG kann auf die Verwendung des Formulars (Nr. 25.1.4 Verwaltungsvorschriften zum BImSchG) verzichtet werden.

5
Jahresberichte der Betriebsbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter nach § 54
Abs. 2 BImSchG; Störfallbeauftragter nach § 58b Abs. 2 BImSchG; Abfallbeauftragter nach § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG; Gewässerschutzbeauftragter nach § 21b Abs. 3 WHG)

Soweit die im Rahmen der Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 erstellten Dokumentationen auch den Anforderungen der §§ 54 Abs. 2 und 58b Abs. 2 BImSchG, § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG und § 21b Abs. 3 WHG genügen, kann auf gesonderte Jahresberichte verzichtet werden.

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Einzelfallbestellungen von Betriebsbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter nach
§ 53 Abs. 2 BImSchG; Störfallbeauftragter nach § 58a Abs. 2 BImSchG; Nr. 26 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; Abfallbeauftragter nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG; Betriebs- und Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1a, 19i Abs. 3, 21a Abs. 2 WHG)

Von der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG,
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 19i Abs. 3 WHG und § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG soll in der Regel abgesehen werden, wenn der Betreiber die unter 1. benannten Voraussetzungen erfüllt und durch Ausgestaltung des betrieblichen Umweltmanagementsystems sichergestellt ist, dass die Ziele gleichwertig erreicht werden, denen eine Einzelanordnung dienen würde. Entsprechendes gilt für eine Einzelanordnung auf der Grundlage des § 58a Abs. 2 BImSchG und § 21a Abs. 2 WHG.

Die Zertifizierung der Betreiberorganisation nach DIN EN ISO 14001 ist im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 der 5. BImSchV zu berücksichtigen.

7
Sonstige Rechtsvorschriften

7.1
§ 18 der 17. BImSchV

Bei Anlagen im Sinne der 17. BImSchV, deren Betreiber die unter 1. benannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 18 der 17. BImSchV) durch die Veröffentlichung der unter 1. benannten Umweltinformationen erfolgen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält.
7.2
§ 3 Abs. 3 VAwS; § 11 VAwS
Wenn die im Rahmen der Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 erstellten Unterlagen die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) erforderliche Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan enthalten oder das nach § 11 VAwS erforderliche Anlagenkataster und die zuständige Behörde die zur Wahrung ihrer Aufgabe erforderliche Einsicht in die Unterlagen erhält, ist eine gesonderte Betriebsanweisung und ein gesondertes Anlagenkataster nicht erforderlich.

Anhang

Umweltinformationen

Einleitung

Ziel der Umweltinformationen ist es, die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen der Organisation und die kontinuierliche Verbesserung zu informieren. Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren. Sie werden öffentlich zugänglich gemacht.

Veröffentlichung

Die Umweltinformationen sind nach der ersten Zertifizierung und danach im Zyklus der Zertifizierung (in der Regel alle drei Jahre) in einer konsolidierten schriftlichen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei der Abfassung und Ausgestaltung der Umweltinformationen trägt die Organisation dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise Rechnung. Der Aktualisierungsstand der Umweltinformationen entspricht dem der Zertifizierung der Organisation.

Die Informationen umfassen mindestens:

- eine klare und eindeutige Beschreibung der zertifizierten Organisation und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen;
- die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation;
- eine Beschreibung aller wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu wesentlichen Umweltauswirkungen der Organisation führen, und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen.

Hinsichtlich der direkten Umweltaspekte soll geprüft werden, ob wesentliche Auswirkungen in folgenden Bereichen vorliegen:

- Emissionen in die Atmosphäre,
- Einleitungen und Ableitungen in Gewässer,
- Vermeidung, Verwertung, Wiederverwendung, Verbringung und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen,
- Nutzung und Verunreinigung von Böden,
- Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie), - Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.,
- Verkehr (sowohl im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen als auch auf die Arbeitnehmer),
- Gefahren von Umweltunfällen und von Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben können,
- Auswirkungen auf die Biodiversität.

Hinsichtlich der indirekten Umweltaspekte soll geprüft werden, ob wesentliche Auswirkungen in folgenden Bereichen vorliegen:

- Produktbezogene Auswirkungen (Design, Entwicklung, Verpackung, Transport, Verwendung und Wiederverwertung/Entsorgung von Abfall),
- Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen,
- neue Märkte,
- Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z.B. Verkehr oder Gaststättengewerbe),
- Verwaltungs- und Planungsentscheidungen,
- Zusammensetzung des Produktangebots,
- Umweltleistung und Umweltverhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten.
- eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den wesentlichen Umweltaspekten und -auswirkungen;
- eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten bezogen auf die Umweltzielsetzungen und -einzelziele der Organisation und auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen; die Zusammenfassung kann Zahlenangaben über die Emission von Schadstoffen, das Abfallaufkommen, den Verbrauch von Rohstoffen, Energie und Wasser, Lärm sowie andere der oben genannten Umweltaspekte enthalten; die Daten sollten einen Vergleich auf Jahresbasis ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltauswirkungen der Organisation entwickeln;
- sonstige Faktoren des Umweltschutzes, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen;
- das gültige Zertifikat zum Umweltmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 14001 einschließlich Angaben des(r) Zertifizierer(s)

Die Umweltinformationen der Organisation sind unverfälscht, verständlich und unzweideutig darzustellen. Sofern sie verschiedene Standorte umfassen, müssen sie die wesentlichen Umweltauswirkungen des betroffenen Standortes eindeutig beschreiben.

MBl. NRW. 2001 S. 1542, geändert durch Gem. RdErl. v. 28.2.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 222).