Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.12.2004 - MBl.NRW. 2005 S. 54.

 


Historisch: Grünes Telefon als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Regierungspräsidenten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IC3-45.10 v. 9.6.1988

 

Historisch:

Grünes Telefon als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Regierungspräsidenten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IC3-45.10 v. 9.6.1988

Grünes Telefon
als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz
bei den Regierungspräsidenten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - IC3-45.10

v. 9.6.1988

Bei den Bezirksregierungen ist ein "Grünes Telefon" als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz eingerichtet. Das "Grüne Telefon" kann von Bürgern als Auskunftsstelle und zum Vorbringen von Hinweisen auf Gefahren sowie von Beschwerden über unzulängliche Behandlung von bereits vorgebrachten Hinweisen aus allen Bereichen des Umweltschutzes in Anspruch genommen werden; es steht auch für die Anliegen des Tierschutzes zur Verfügung. Diese Einrichtung ersetzt nicht die bestehenden, für die einzelnen Teilbereiche des Umweltschutzes zuständigen Ansprechstellen (Behörden) und ist keine Ersatzmeldestelle bei akuter Gefahr; die vorgeschriebenen Meldeverfahren bleiben unberührt.

1
Aufgaben

1.1
Die Ansprechstelle nimmt unabhängig von bestehenden Zuständigkeitsregelungen Hinweise, Anregungen und Beschwerden von Bürgern aus allen Bereichen des Umweltschutzes und aus dem Bereich des Tierschutzes entgegen. Sie hat dem Bürger - soweit möglich - Auskunft zu erteilen.

1.2
Ist bei Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen keine abschließende Auskunft möglich, sind die Fachdezernate einzuschalten.

1.3
Eingaben in Angelegenheiten, für deren Erledigung eine den Bezirksregierungen nachgeordnete Behörde oder eine ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegende kommunale Behörde zuständig ist, sind an diese weiterzuleiten; ist der Zuständigkeitsbereich einer kreisangehörigen Gemeinde betroffen, ist dieser die Eingabe über die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden zuzuleiten. Zugleich mit der Weiterleitung ist dem Anrufer ein schriftlicher Zwischenbescheid zu erteilen. Aus diesem Bescheid müssen der wesentliche Inhalt des Telefonats sowie die federführende Fachdienststelle zu entnehmen sein.

Die für die Erledigung zuständige Stelle bzw. bei Beschwerden die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde hat die Anruferin oder den Anrufer und die Bezirksregierung, diesen ggf. über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, über das Veranlasste zu informieren. In Angelegenheiten von nicht wesentlicher Bedeutung kann die Bezirksregierung auf die Information verzichten.

1.4
Ist weder der eigene noch der nachgeordnete Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen betroffen, ist die Sache an die zuständige Behörde abzugeben. Abgabenachricht ist zu erteilen.

2
Organisation

2.1
Das Grüne Telefon ist beim Dezernat 11 eingerichtet. Das Grüne Telefon kann als Nebenstelle oder als Hauptanschluss eingerichtet werden. Die Rufnummern sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2.2
Über den wesentlichen Inhalt der bei der Ansprechstelle eingehenden Anrufe sind Vermerke zu fertigen.

2.3
Die Anlaufstelle ist an den Arbeitstagen von 7.30 bis 16.00 Uhr besetzt zu halten. Außerhalb der Dienstzeit (auch an Wochenenden und Feiertagen) sind die Anrufe des Grünen Telefons auf die Leitstellen der Polizei bei den Bezirksregierungen umzuschalten.

3
Termine

3.1
Dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist bis auf weiteres jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres ein Erfahrungsbericht vorzulegen.

4
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 9.6.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1013) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

MBl. NRW. 1988 S. 1013