Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mitteilungen der Staatsanwaltschaft in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Umweltschutzbestimmungen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIB 5 - 8881.5 (Nr. m 34/73) - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -1A 8 - 85.02 - 1/73 - v. 25. 10. 1973 ¹)

 

Historisch:

Mitteilungen der Staatsanwaltschaft in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Umweltschutzbestimmungen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIB 5 - 8881.5 (Nr. m 34/73) - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -1A 8 - 85.02 - 1/73 - v. 25. 10. 1973 ¹)

25. 10. 73 (1) • - 126. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1978 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

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Mitteilungen der Staatsanwaltschaft

in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Umweltschutzbestimmungen

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales

- IIIB 5 - 8881.5 (Nr. m 34/73) - u. d. Ministers für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten -1A 8 - 85.02 - 1/73 -

v. 25. 10. 1973 ¹)

Im Interesse wirksamer Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist es zweckmäßig, daß die Regierungspräsidenten über die abgeschlossenen Verfahren der Staatsanwaltschaft unterrichtet werden, in denen für Belange des Umweltschutzes besonders bedeutsame Vorgänge erörtert werden. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen die Staatsanwaltschaft entsprechend angewiesen.

Danach werden die Akten in einschlägigen Fällen nach Abschluß des Verfahrens den zuständigen Regierungspräsidenten unmittelbar mit einer kurzen Begründung übersandt. Eine Mitteilung wird insbesondere auch dann erfolgen, wenn in einem Strafverfahren .Tatsachen bekannt werden, die den Regierungspräsidenten Anlaß zu Maßnahmen im Wege der Fachaufsicht geben können. ' ?

Die Regierungspräsidenten werten die übersandten Vorgänge getrennt nach den einzelnen Sachbereichen des Umweltschutzes aus. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob das vorliegende Material als Grundlage für die Abfassung neuer Erlasse o. ä. geeignet ist.

Die Regierungspräsidenten berichten jeweils nach Auswertung anhand der vorgelegten Unterlagen über Sachverhalt und Auswertungsergebnis den für die jeweils betroffenen Sachgebiete zuständigen obersten Landesbehörden.

Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

'). MBl. NW. 1973 S. 1898, geändert durch Gem.RdErl. v. 12. 7. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 1236).