Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Sofortuntersuchung und Meldung von Schadensoder Gefahrenfällen; Rufbereitschaft der Staatlichen Gewerbeaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V A 2 - 8020 (V Nr. 11/88) - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIA l - 8020 - v. 28.11.1989¹)

 

Historisch:

Sofortuntersuchung und Meldung von Schadensoder Gefahrenfällen; Rufbereitschaft der Staatlichen Gewerbeaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V A 2 - 8020 (V Nr. 11/88) - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIA l - 8020 - v. 28.11.1989¹)

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195.Ergänzung-SMBl. NW:- (Standl5.2.1990 = MB1. NW. Nr. 13 einschl.)


Sofortuntersuchung und Meldung von Schadensoder Gefahrenfällen; Rufbereitschaft der Staatlichen Gewerbeaufsicht

Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und

Landwirtschaft - V A 2 - 8020 (V Nr. 11/88) - u. d.

Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -

IIIA l - 8020 -

v. 28.11.1989¹)

Zur Sofortuntersuchung von Schadens- oder Gefahrenfällen, zur Meldung dieser Ereignisse und zur Rufbereitschaft ergehen folgende Regelungen:

l Sofortuntersuchung von Schadens- oder Gefahrenfällen

1.1 Art der zu untersuchenden Schadens- oder Gefah-- renfälle und Zweck der Untersuchungen

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind nach § 8 Abs. l der Dienstanweisung v. 3. 9. 1964 (SMB1. NW. 280) im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Untersuchung von Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Arbeits-, Immissions- und Strahlenschutzes sowie des technischen Gefahrenschutzes verpflichtet Dabei kann es sich handeln um

- Schadensfälle i. S! der Schadensanzeige-Verordnung;

- Schadens- oder Gefahrenfälle durch Luftverunreinigungen, Lärm oder Erschütterungen, insbesondere wenn sie zu Gesundheitsschäden geführt haben oder wenn ein erheblicher Verdacht besteht, daß sie zu Gesundheitsschäden führen können;

- Schadens- oder Gefahrenfälle beträchtlichen Ausmaßes außerhalb von Betrieben, wenn ein erheblicher Verdacht besteht, daß ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicher-heitsgesetzes oder ein gefährlicher Stoff i. S. der Verordnung über gefährliche Stoffe mit dem Schadens- oder Gefahrenfall in einem ursächlichen Zusammenhang steht;

- Schadens- oder Gefahrenfälle beim Betrieb von Anlagen, die ionisierende Strahlen erzeugen (Beschleuniger, Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)

- sowie beim Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz oder mit explosionsgefährlichen Stoffen i. S. des Sprengstoffgesetzes oder bei der Beförderung, beim Diebstahl, Fund oder Verlust dieser Stoffe;

- Funktionsausfälle oder -Störungen ah medizinisch-technischen Geräten i. S. der Medizingeräteverordnung.

Die Untersuchungen dienen

- der Ermittlung der Ursachen und des Umfangs ' eingetretener Schäden und/oder

- der Ermittlung, wie Schäden und Gefahren sowie die Wiederholung von Schadens- oder Gefahrenfällen abgewendet werden können.

12 Ermittlungen durch die Gewerbeaufsichtsbeamten

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben, wenn ihnen ein Schadens- oder Gefahrenfall beträchtlichen Ausmaßes bekannt geworden ist oder wenn sich Hinweise auf eine konkrete Gefahr ergeben, die einen Schadensfall beträchtlichen Ausmaßes befürchten lassen, sofort einen geeigneten Beamten zur Untersuchung des Falls zu entsenden; für Einsätze außerhalb der Dienstzeit gilt Nummer 6.

Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte soll sich unverzüglich einen Überblick über das Ausmaß und die Art des Schadens oder der Gefahr sowie über die mutmaßliche Schadens- oder Gefahrenursache verschaffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf die Sicherung der an Ort und Stelle zu treffenden Feststellungen zu legen, z. B. durch Entnahme von Materialproben, die einen Hinweis auf die Schadensursache oder auf die Gefahrenquelle geben können.

Besteht bei einem Schadens- oder Gefahrenfall die Möglichkeit einer' Gesundheitsbeeinträchtigung für Arbeitnehmer oder für die Bevölkerung, ist von der Gewerbeaufsicht ein Arzt hinzuzuziehen, und zwar für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation innerhalb des Betriebs der zuständige Staatliche Gewerbearzt, für die Beurteilung der Gesundheitsgefahr außerhalb des Betriebs der zuständige Amtsarzt und/oder das Medizinische Institut für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf (Umweltmedizinische Ambulanz).

1.3 Einschaltung von Sachverständigen

Nach Lage des Falls sind behördliche oder sonstige Sachverständige in die Ermittlungen einzuschalten. Ist bei Schadensfällen die Einschaltung von Sachverständigen notwendig, so sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in erster Linie

- die Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen (LIS) für Fälle aus dem Bereich des Immissionsschutzes (einschließlich der Störfall-Abwehr) und

- die Zentralstelle für Sicherheitstechnik, Strahlenschutz und Kerntechnik der Gewerbeaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen (ZfS) für Fälle aus dem Bereich des Arbeitsschutzes, insbesondere zu Fragen des Umgangs mit Gefahrstoffen,

. des Strahlenschutzes, des Feuer- und Explosionsschutzes, des Umgangs mit gentechnisch verändertem Material sowie zu Fragen des Schutzes der Arbeitnehmer bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs von Störfallanlagen, durch die eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen wird, als sachverständige Institutionen heranziehen. In Fällen, in denen Sachverständige der LIS und der ZfS nicht oder nicht im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen, ist z. B. auf die Chemischen Untersuchungsämter, die

' Technischen Überwachungs-Vereine und private Sachverständige zurückzugreifen. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen die Sachverständigen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang zu solchen Einsätzen heranziehen. Soweit eine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung besteht (z. B. § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG, § 21 Abs. 2 AtG), sollen die Kosten der Sachverständigen durch Leistungsbescheid eingefordert werden. Im übrigen sind die hierdurch verursachten Kosten von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern zu tragen. Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen, durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind bei Kapitel 10 220 Titel 526 10 zu buchen. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben den Sachverständigen ihre Tätigkeit an der Schadenstelle soweit wie möglich zu erleichtern; sie haben insbesondere alle verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für eine ungehinderte Tätigkeit zu schaffen (z. B. Absperrung des Einsatzgebiets; Zutritt zu privaten Grundstücken).

' 1.4 Bildung eines Untersuchungsstabs

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kann, wenn eine enge Zusammenarbeit von Sachverständigen und Behördenangehörigen über eine gewisse Zeit zur Aufklärung eines Falls und zur Erarbeitung von Schutzmaßnahmen zweckdienlich erscheint, einen Untersuchungsstab bilden, dem auch Vertreter anderer Behörden angehören können. Für besondere Einzelfälle bleibt die Bildung eines entsprechenden Gremiums durch die Regierungspräsidenten oder durch die zuständigen Ministerien unter Beteiligung von Beamten der Orts- und Mittelinstanz vorbehalten.

2 Meldung von Schadens- oder Gefahrenfällen

2.1 Sofortmeldung

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben die Abteilung III (Arbeit) desMinisters für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Angelegenheiten des Ar-

') MBL NW. 1990 S. 3.

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beitsschutzes und die Abteilung V (Irnmissions-schutz) des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Angelegenheiten des Immissionsschutzes sofort über Schadens- oder Gefahrenfälle i. S. der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu unterrichten. Der Regierungspräsident ist in Kenntnis zu setzen.

Die Sofortmeldungen dienen nur der unmittelbaren und schnellen Unterrichtung der vorgesetzten Behörden. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen unverzüglich anzuordnen.

Wenn sich herausstellt, daß die erste Meldung in wichtigen Punkten unvollständig oder unzutreffend ist, ist sie unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

2.1.1 Meldekriterien Immissionsschutz

Eine das Gebiet des Immissionsschutzes betreffende Sofortmeldung ist erforderlich, wenn eines der nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllt ist:

2.1.1.1 Es liegt ein meldepflichtiger Störfall i. S. von § 11 Abs. l Nr. l der Störfall-Verordnung vor.

2.1.1.2 Es ist eine meldepflichtige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes i. S. von § 11 Abs. l Nr. 2 der Störfall-Verordnung eingetreten.

2.1.1.3 Es liegt ein schwerer Schadensfall i. S. des §2 Abs. 2 Satz 2 der Schadensanzeige-Verordnung vor; ausgenommen sind Schadensfälle,

- deren Folgen außerhalb des Betriebsgeländes nicht wahrzunehmen sind;

- durch die die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht berührt werden können;

- bei denen der Schaden nach ersten Schätzungen unter 200000,-DM liegt.

2.1.1.4 Es liegt ein Ereignis bei einer Anlage i. S. des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes vor, das nicht als schwerer Schadensfall i. S. der Schadensanzeige-Verordnung anzusehen ist,'

- bei dem Menschen in der Umgebung einer Anlage gefährdet werden können, insbesondere bei zu erwartender oder erfolgter Freisetzung krebserzeugender, krebsverdächtiger oder hochtoxischer Stoffe wie Dioxine, Furane, Phosgen, Chlor usw.;

- bei dem besonders geruchsintensive oder weithin sichtbare Emissionen vorliegen, die zur Beunruhigung der Bevölkerung führen können;

- das überörtliche Bedeutung in den Medien gefunden hat oder bei dem zu erwarten steht, daß eine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Medien - insbesondere Rundfunk und Fernsehen - erfolgt;

- bei dem die unverzügliche Einschaltung von Sachverständigen (z. B. Sondereinsatzdienst der LIS) erforderlich wird.

2.1.2 Meldekriterien Arbeitsschutz

Eine das Gebiet des Arbeitsschutzes betreffende Sofortmeldung ist erforderlich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- eine Person wurde getötet oder mehrere Personen wurden erheblich verletzt;

- ein Sachschaden von mehr als 1000000- DM ist entstanden;

- der Schadensfall hat überörtliche Bedeutung in den Medien gefunden oder es steht zu erwarten, daß eine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Medien - insbesondere Rundfunk und Fernsehen - erfolgt;

- die Einschaltung von Sachverständigen oder der ZfS wird erforderlich;

- es liegt ein meldepflichtiger Störfall oder eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne des § 11 Störfall-Verordnung vor, bei der eine Gefährdung von Arbeitnehmern nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann;

- es liegt eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs vor, die nicht von § 11 Störfall-Verord-

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nung erfaßt wird und bei der sehr giftige, giftige, ätzende oder krebserzeugende Stoffe in erheblichem Umfang freigesetzt wurden, sofern Arbeitnehmer diesen Stoffen ausgesetzt waren.

2.1.3 Form und Inhalt der Meldung

Die Sofortmeldung ist von allen Beteiligten nach

den inhaltlichen Vorgaben des Formblatts (An- Anlage l

läge 1) zu erstatten.

2.1.4 Meldeweg

Während der Dienstzeit unterrichten die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bei Ereignissen im Bereich Arbeitsschutz den Minister für Arbeit, Gesundheit .und Soziales, im Bereich Immissionsschutz den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft fernmündlich. Außerhalb der Dienstzeit informiert das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ausschließlich die Nachrichten- und Bereitschaftszentrale der Gewerbeaufsicht bei der LIS (NBZ-GA). Die NBZ-GA übernimmt die Meldung und gibt sie anhand eines Benachrichtigungsplans an die jeweils zuständigen Bediensteten der Ministerien und der Regierungspräsidenten weiter.

Umgekehrt können die jeweils zuständigen Bediensteten der Ministerien und der Regierungspräsidenten Weisungen im Einzelfall oder Hinweise für eine sachgerechte Aufgabenerledigung an die nachgeordneten Dienststellen über die NBZ-GA leiten, die im übrigen die Informationen, die bei ihr eingehen, sammelt und diese, sofern sie nicht weitergegeben werden müssen, abrufbereit hält.

2.2 Schriftlicher Sofortbericht

Im Nachgang zu der fernmündlichen Sofortmeldung ist unverzüglich ein schriftlicher Sofortbericht anhand des Formulars (Anlage 1) per Teleko-pierer zu erstatten.

Eine Durchschrift ist an den Regierungspräsidenten zu senden.

Wenn Luftverunreinigungen aus einer Anlage ausgetreten sind, die Schäden oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeigeführt haben, ist zusätzlich der Zentralstelle Stör-fall-Verordnung und gefährliche Stoffe (ZStVO) bei der LIS eine Kopie zu übersenden.

2.3 Ergänzende Berichterstattung

Ein die Angaben des Formulars (Anlage 1) ergänzender schriftlicher Bericht ist bei Störfällen i. S. von 2.1,1.1 und bei Ereignissen nach 2.1.12 sowie 2.12 zu erstatten. Er soll in den Fällen der Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 erstattet werden, wenn Ursache, Ablauf oder Auswirkung des Ereignisses über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben.

Der Bericht ist zu erstatten, sobald der Stand der Untersuchung gesicherte Aussagen zuläßt. Er hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

- Ursache, Hergang und Auswirkungen des Ereignisses, - ,

- Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger ähnlicher Vorkommnisse; : in den Fällen 2.1.1.1 und 2.1.1.2 zusätzlich auf:

- örtliche Lage des gestörten Anlageteils, insbesondere Abstände zur Wohnbebauung oder zu anderen schutzbedürftigen Nutzungen;

- Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. Ib) und Nr. 2'b) der Störfall-Verordnung.

3 Erreichbarkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

3.1 Unmittelbare Erreichbarkeit

Außerhalb der Dienstzeit ist jedes Staatliche Gewerbeaufsichtsamt über einen telefonischen Anrufbeantworter erreichbar. Ein gespeicherter Text (Anlage 2) vermittelt dem Anrufer Informationen Anlage 2 darüber, wie der dienstbereite Gewerbeaufsichtsbeamte erreicht werden kann. Dabei wird dem Anrufer mitgeteilt, daß er bei einer unaufschiebbaren

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wichtigen Angelegenheit eine Nachricht an die NBZ-GA geben kann.

32 Erreichbarkeit über die Nachrichten- und Bereitschaftszentrale der Gewerbeaufsicht in der Landesanstalt für Immissionsschutz

In der LIS wird außerhalb der üblichen Dienstzeiten eine NBZ-GA unterhalten (s. Nr. 4). Sie nimmt während dieser Zeit Nachrichten entgegen, die für ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, den Regierungspräsidenten oder die fachlich zuständigen Ministerien bestimmt sind.

4. Erreichbarkeit der Nachrichten-, und Bereitschaftszentrale der Gewerbeaufsicht in der Landesanstalt für Inimissionsschutz

Die NBZ-GA ist zu erreichen unter der Rufnummer (0201) 716813 jeweils montags bis freitags von 16.00 bis 8:00 Uhr des folgenden Tages sowie samstags, sonntags und feiertags.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben den unter die Störfall-Verordnung fallenden Betrieben die Rufnummer der NBZ-GA bekanntzugeben. Außerdem ist in geeigneter Weise - z. B. in der Tagespresse und auf den Briefköpfen der Dienststellen -auf die Bereitschaft der NBZ-GA außerhalb der Dienstzeit für die Entgegennahme dringender Nachrichten hinzuweisen.

5 Mitwirkung der Polizei

Nach § l des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1980 (SGV. NW. 205)

- hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat u. a. die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden - so auch die Gewerbeaufsicht - unverzüglich über alle Vprgänge zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Die Polizeibehörden leiten bekannt werdende oder mit der Bitte um Übermittlung an sie herangetragene Informationen, die für die Gewerbeaufsicht bedeutsam sind, auf den dafür vorgesehenen Kommunikationswegen weiter.

6 Rufbereitschah der Gewerbeaufsicht

6.1 Allgemeines

Damit die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter jederzeit Mitteilungen über Schadens- oder Gefahrenfälle (z. B. von Anlagenbetreibern aufgrund der Vorschriften der Störfall-Verordnung oder der Schadensanzeige-Verordnung, von der Polizei, von der Feuerwehr, aus der Bevölkerung usw.) entgegennehmen und die notwendigen Maßnahmen veranlassen können, ist bei ihnen außerhalb der Dienstzeit eine Rufbereitschaft eingerichtet.

62 Regelung der Rufbereitschaft

Bei jedem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt muß mindestens ein Gewerbeaufsichtsbeamter über ein Eurosignal-Gerät ständig erreichbar und einsatzbereit sein. Jede Dienststelle hat entsprechende Einsatzpläne aufzustellen.

Erhält der für die Rufbereitschaft eingeteilte Beamte (Bereitschaftsbeamter) über das Eurosignal-Gerät ein Zeichen, so hat er sich unverzüglich bei der NBZ-GA fernmündlich zu melden. Anhand der ihm übermittelten Nachricht hat der Beamte die weiteren Maßnahmen einzuleiten; dabei muß gewährleistet sein, daß er weiterhin für wichtige Nachrichten erreichbar bleibt. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

- Entscheidung, ob eine Sofortmeldung über die NBZ-GA erforderlich ist;

- Entscheidung, ob das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Untersuchungen vor Ort vornehmen soll;

. - Entscheidung, ob der Sondereinsatzdienst der LIS angefordert werden soll;

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- Benachrichtigung des zuständigen Sachgebietsleiters, Dezernenten, Abteilungsleiters oder des Amtsleiters;

- Einholen weiterer Informationen.

Erfüllt die Meidung, die bei der NBZ-GA eingeht, die Kriterien nach Nummer 2.1, unterrichtet diese unmittelbar die zuständigen Bediensteten der Ministerien und Regierungspräsidenten und gibt dem Bereitschaftsbeamten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes deren Namen bekannt. Falls der Bereitschaftsbeamte von anderer Seite über einen Schadens- oder Gefahrenfall unterrichtet worden ist, informiert er die NBZ-GA darüber und gibt ihr gleichzeitig bekannt, ob es sich um einen meldepflichtigen Schadens- oder Gefahrenfall i. S. von Nummer 2 handelt.

Nachrichten- und Bereitschaftszentrale der Gewerbeaufsicht in der Landesanstalt für Immissionsschutz

Der zur Nachrichtenbereitschaft eingeteilte Bedienstete der NBZ-GA nimmt den Anruf entgegen und speichert die Nachricht gleichzeitig auf Tonband, soweit der Anrufer damit einverstanden ist Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung. Bei einem von der NBZ-GA veranlaßten Rückruf des Bereitschaftsbeamten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes ist die Nachricht anhand der Eintragungen im Formblatt nach Anlage l ggf. zusätzlich durch Abspielen der Bandaufnahme zu übermitteln. Insbesondere ist dem Bereitschaftsbeamten mitzuteilen, ob wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Bediensteten der Ministerien oder der Regierungspräsidenten nähere Informationen wünschen, welche Bediensteten in diesem Fall zu unterrichten sind und wie sie ggf. erreicht werden können.

Die Weiterleitung von Sofortmeldungen nach Nummer 2.1.3 ist anhand des Formblatts „Weitergabe des Sofortberichts" (Anlage 3) zu dokumentieren. Der Sondereinsatzdienst der LIS ist über jede Sofortmeldung an den MURL vorsorglich zu unterrichten.

Rufbereitschaft der Landesanstalt für Immissionsschutz und der Zentralstelle für Sicherheitstechnik

Regelung der Rufbereitschaft

Die .LIS und die ZfS haben ebenfalls eine Rufbereitschaft einzurichten, um erreichbar zu sein und die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unverzüglich sachverständig (Bereitschafts-Sachverständi-ge) beraten zu können (Nr. 1.3). Die Bereitschafts-Sachverständigen werden über die NBZ-GA angefordert.

Bei der LIS und der ZfS hat der Einsatz zur Unterstützung der Gewerbeaufsicht Vorrang vor anderen Dienstgeschäften.

Sondereinsatzdienst der Landesanstalt für Immissionsschutz

Die für die Rufbereitschaft eingeteilten Mitarbeiter stellen zugleich den Sondereinsatzdienst der LIS. Er dient insbesondere der unverzüglichen Ermittlung von Emissionen, Immissionen und deren Auswirkungen auf Menschen und Sachgüter. Der Sondereinsatzdienst ist über die NBZ-GA anzufordern. Dabei ist dem Sondereinsatzdienst, die Telefon-Nr. des unmittelbar erreichbaren Bereitschaftsbeamten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu benennen, der nähere Auskünfte über den Schadensoder Gefahrenfall geben kann.

Besondere Regelungen Ausgleich der Rufbereitschaft

Die Leiter der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, der Leiter der ZfS und .der Präsident der LIS sind ermächtigt, dem. jeweiligen Bereitschaftsbeamten

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Dienstbefreiung zu einem Achtel der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit zu gewähren. Soweit Beamte/Angestellte tätig werden mußten, wird die dafür aufgewendete Zeit voll ausgeglichen.

Die Anordnung der Rufbereitschaft und deren Ausgleich bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung.

Auf § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1989 (GV. NW. S. 69), -

SGV. NW. 20302 - und auf Nummer 10 des Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 24. 4. 1961, zuletzt geändert durch RdErl. v. 27. 2. 1989, - SMB1. NW. 20310 - zur Durchführung des BAT wird hingewiesen.

9.2 Vergütung der entstandenen Kosten

Die im Zusammenhang mit der Ausübung der Rufbereitschaft entstandenen Kosten (z. B. Telefongebühren, Fahrkosten) sind den Beamten/Angestellten von der jeweiligen Dienststelle auf Antrag zu erstatten.

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Anlagen: